Überweisung aus Arrest - welches Vollstreckungsgericht?

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Summerof77
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#1

17.02.2023, 18:56

Hallo Ihr Lieben,

ich habe das erste Mal einen Arrestbefehl vollstreckt. Hat alles super geklappt, aber:

Wir haben nunmehr in der Hauptsache das zusprechende Urteil erhalten und ich möchte aus diesem nunmehr die Überweisung der mit Arrest gepfändeten Forderung beantragen.

Der Schuldner/Beklagte ist im Urteil mit seiner inländischen Anschrift benannt, aber wohl ins Ausland ausgewandert. Sein Anwalt weiß angeblich auch nichts von seinem derzeitigen Aufenthalt, bestätigte aber im Prozess, dass sein Mandant in die "Heimat" zurück sei. Die Zustellungen laufen auch über den Anwalt.

Daher frage ich mich, ob jetzt das Vollstreckungsgericht am ehemaligen Wohnort oder das Vollstreckungsgericht am Wohnort des Drittschuldners zuständig ist? Oder auch das Vollstreckungsgericht am Kanzleisitz des bevollmächtigten Anwalts?

Mich irritiert die Tatsache, dass im Urteil und auch KFB noch die inländische Anschrift benannt ist, möchte aber auch nicht das falsche Gericht auswählen. WAhrscheinlich denke ich wieder zu kompliziert.

Es ist praktisch mein erstes Mal und auch die Rechtspfleger, mit denen ich jetzt zu tun hatte, kennen das ganze Procedere nur in Theorie. Daher hoffe ich, hier hat jemand mehr Erfahrungen.

Liebe Grüße
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paralegal6
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#2

19.02.2023, 09:35

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an DS? Oder was meinst du?
289:
"(2) 1Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. 2Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist.3An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist."
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paralegal6
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#3

19.02.2023, 09:41

Ansonsten: "Zuständig dürfte tatsächlich das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - sein, in dessen Bezirk der Drittschuldner seinen Sitz hat, § 828 II i.V.m. § 23 ZPO. Die Zustellung des Pfüb an den Schuldner kann gem. § 829 II ZPO durch Aufgabe zur Post (§ 184 ZPO) erfolgen"
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Summerof77
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#4

21.02.2023, 09:50

Nein, nur die Überweisung aus einem Arrest. Durch Arrest pfände ich zwar, kann aber nicht einziehen, sondern muss die Hauptsache abwarten. Da die Sache für uns bestätigt wurde, möchte ich jetzt die festgehaltenen Gelder einziehen durch Überweisung. Im Prinzip das selbe System wie Pfüb, nur versetzt und anders :-)

Ich probiere einfach mal das Vollstreckungsgericht des DS. Danke!
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