Mahnbescheid Zustellung in Österreich

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
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Gast

#1

25.09.2007, 15:53

Hallo Ihr Lieben,
ich hätte da mal ne Frage,

1.
wenn ich einen MB an einen Schuldner in Österreich beantragen will, geht das so einfach mit dem Deutschen Formular und ich trage nur die österr. Adresse ein?

2.
Wie geht es dann weiter, ich weiß dass die Zustellung in Österreich nach § 43 AVAG möglich ist, muss ich hier was besonderes beachten oder beantragen?

3.
Weiterhin sollte der VB in Österreich, wenn ich den endlich habe für vollstreckbar erklärt werden nach EuGVVO oder besser EuVTVO.

Hat das mal jemand gemacht und kann mir kurz sagen ob das so stimmt und wie genau das gemacht/beantragt wird? Hat jemand Vorlagen?
spitzi192
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#2

26.09.2007, 12:22

:schieb Oder bist du inzwischen schlauer? Mit wird das nämlich auch bevorstehen...
Der Zweifel raubt uns, was wir gewinnen könnten, wenn wir nur wagen würden. [William Shakespeare]
Hähnchen7
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#3

26.09.2007, 21:48

Glaube nicht, dass man ein deutsches Formular nehmen kann. Wir reichen in solchen Fällen Klage ein, weshalb ich auch keine konkrete Antwort geben kann. Aber vielleicht sollte man mal auf die Internetseite des AG Schöneberg schauen. Sobald ihr weiteres wisst, meldet euch bitte.
Schönen Abend noch
Don`t worry be happy.
Gast

#4

27.09.2007, 09:05

HI Klage wird von "oben" nicht gewollt wegen dem Aufwand (haha!) jedenfalls geht das im EU-Ausland schon nach AVAG mit der Zustellung des MB (sicher über Schöneberg) ich lese das gerade im AVAG nach, wenn ich was finde gebe ich gerne Bescheid falls jemand schneller ist und was hat - bin ich immernoch dankbar für Erfahrungswerte ;0) :oops:
Gast

#5

12.10.2007, 13:44

Zitat aus einem Infobrief:

Es gibt allgemein 2 Möglichkeiten:

1. Möglichkeit:
Entgegen nehmen wir an, der Gläubiger hat seinen Wohnsitz im Ausland und der Schuldner befindet sich in Deutschland.
In diesem Falle ist ein Mahnbescheidsantrag an das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zu richten. Das AG Berlin-Schöneberg ist in solchen Mahnangelegenheiten das ausschließlich zuständige Gericht wie sich aus dem Gesetz ergibt (§ 689 Abs. 2 II ZPO).
Weiter ist nichts zu beachten, es gibt keine weiteren Besonderheiten. Das Mahnverfahren verfährt genau wie das uns bekannte Mahnverfahren, bei welchem Gläubiger und Schuldner im Inland ihren allgemeinen Wohnsitz haben.

2. Möglichkeit wie in meinem Fall:
Der Schuldner befindet sich im Ausland/Österreich und der Mandant/Gläubiger hat seinen Wohnsitz im Inland.
Hier eine grobe Zusammenfassung nach welchen Kriterien und in welcher Art und Weise ein Mahnbescheid mit Zustellung ins Ausland beantragt werden kann.

Der Schuldner hat wahrscheinlich keinen Zustellungsbevollmächtigten und somit keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland. Somit richtet sich die Zuständigkeit des Mahngerichts nun nicht nach dem Wohnsitz des Gläubigers (bitte nicht verwechseln), sondern nach dem gem. § 703 d II ZPO zuständigen Gericht, das auch für ein streitiges Verfahren zwischen den beiden Parteien zuständig sein würde (z. B. bei Klageinreichung - der Ort an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, oder für den eine Gerichtsstandvereinbarung vorliegt).

Wann besteht nun überhaupt die Zuständigkeit für ein Deutsches Gericht?
In folgenden Fällen besteht die Zuständigkeit der Deutschen Gerichte, wenn:

 die Parteien/Vertragspartner einen Erfüllungsort in Deutschland vereinbart haben (Art. 5 Nr. 1, EuGVVO I, Art. 5 Nr. 1 LuGVÜ)
 der Erfüllungsort in Deutschland liegt aufgrund anderweitiger Gründe (Art. 5 Nr. 1 EuGVVO, Art 5 Nr. 1 EuGVÜ i. V. m. Art. 57 CSIG)
 der Gerichtsstand vertraglich in Deutschland vereinbart wurde (Art. 23 EuGVVO I)
 oder im Familienrecht, der Unterhaltsgläubiger seinen allg. Wohnsitz in Deutschland hat (Art. 5 Nr. 2 EuGVVO I)

Trifft eine dieser Möglichkeiten nun zu, findet unabhängig von der gerichtlichen Zuständigkeit gemäß dem AVAG (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz) bei erforderlicher Zustellung des Mahnbescheids im (EU-)Ausland das Mahnverfahren statt, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in einem der folgenden Länder hat:

Niederlande, Belgien, Dänemark, Norwegen, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Israel, Italien, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Griechenland, Schweiz, Spanien, Großbritannien, Nordirland, Estland, Zypern, Ungarn, Slowenien, Tschechische Republik, Slowakei, Litauen, Malta.

Es muss nun der Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides bei dem vorgenannten zuständigen streitigen Gericht gestellt werden.

Es sind hierbei folgende Besonderheiten zu beachten:

 Die Zustellung im Ausland wird durch die Europäische Zustellungs-Verordnung zwar erleichtert, doch kann es trotzdem vorkommen, dass die Rücklaufzeiten für den Zustellungsnachweis bei der Auslandszustellung sehr lange andauern.

 Es muss die Zuständigkeit der Deutschen Gerichte belegt werden! Es müssen daher ggf. AGB´s und Gerichtsstandsvereinbarungen über den Erfüllungsort in Deutschland vorgelegt werden. Dies ist jedoch zumindest in den Fällen unnötig, aus denen sich der Gerichtsstand aus dem Gesetz ergibt wie z. B. bei Unterhaltssachen (vgl. Art. 5 Nr. 2 EuGVVO I).

 Die Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid beträgt nicht wie bei uns 2 Wochen ab Zustellung des Mahnbescheides, sondern der Schuldner hat einen Monat lang Zeit, Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen, wenn dieser im Ausland zugestellt wurde.

 Es fallen höhere Kosten an, so dass der Mahnbescheid nicht unbedingt günstiger als eine Klage ist. Es müssen ggf. höhere Kostenvorschüsse an den Mandanten gestellt werden. Beispielsweise können nämlich Prüfungsgebühren für das Ersuchen der Zustellung durch das Gericht sowie Auslagen für Zustellung durch die ausländische Behörden, ggf. anfallende Übersetzungskosten anfallen.

 Im Falle des Widerspruches muss sich das Gericht das für streitige Verfahren zuständig wäre, in Deutschland befinden.

Für die Gerichtskosten ist der Mandant vorschusspflichtig. Einen Einzug der Gerichtskosten wie im hiesigen Mahnverfahren ist bei Auslandsmahnverfahren nicht möglich. Gemäß dem Gesetz ist die erste Prozesskostenhälfte schon mit Einreichung des Mahnbescheidsantrages fällig (es gelten dieselben Gerichtsgebühren wie im inländischen Mahnverfahren). Weiter ist mit ca. € 20,00 Zustellkosten für jedes Zustellersuchen im Ausland zu rechnen.
:oops: :P
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