Außergerichtliche Tätigkeit / Mahnverfahren

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
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Lillymaus
Kennt alle Akten auswendig
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#1

18.02.2021, 11:26

Hallo Ihr Lieben,

wir haben gerade eine Diskussion im Büro und kommen auf keinen Nenner:

Folgender Fall:

Unser Mandant hat die Gegenseite aufgefordert einen Betrag X bis zum 20.01.2021 zu zahlen. Es ist nichts passiert, sodass er uns beauftragt hat die Forderung geltend zu machen. Wir schreiben den Gegner unter Fristsetzung auf und teilen gleichzeitig mit, dass nach fruchtlosem Fristablauf das Mahnverfahren eingeleitet wird. Unsere Gebühren, die er aufgrund des Verzuges zu zahlen hätte, haben wir in dem Schreiben nicht mit geltend gemacht. Nun die Frage, bei der wir keinen gemeinsamen Nenner finden: Kann die Geschäftsgebühr dann trotzdem im Mahnbescheid geltend gemacht werden und hätte die in dem Schreiben schon mit aufgeführt werden müssen um sie geltend zu machen.

Danke schon mal im Voraus
Refa-99
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#2

18.02.2021, 12:07

Da der Gegner schon vorher im Verzug war, seh ich keinen Grund, warum ihr eure Gebühren nicht geltend machen können solltet. Es ist ja durchaus üblich, dass man nicht im ersten Schreiben die gesamte Forderung beziffern kann
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
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icerose
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#3

18.02.2021, 14:11

Refa-99 hat geschrieben:
18.02.2021, 12:07
Da der Gegner schon vorher im Verzug war,
Das ist das Zauberwort. Also ja, GG mit rein. ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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