Bestätigung als EU-Titel abgelehnt

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
Antworten
Benutzeravatar
Ciara
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7653
Registriert: 09.02.2007, 22:50
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Hamburg

#1

10.03.2020, 13:10

Hallo zusammen,

ich habe zum ersten Mal mit Auslandsvollstreckung zu tun und habe hier eine Rückfrage, weil ich nicht sicher bin, ob das Gericht oder ich selbst verwirrt bin. :lol:

Wir selbst haben eine offene Honorarforderung gegen unseren ehemaligen Mandanten eingeklagt. Es gibt nun ein Anerkenntnisurteil und ein Kostenfestsetzungsbeschluss. Ich habe dann die Bestätitgung als europäischen Vollstreckungstitel beantragt und Folgendes vom Gericht zurückbekommen:
Eine Bestätigung asl europäischen Vollstreckungstitel scheidet aus, da keine Unterrichtung an die Klagepartei erfolgt ist.

Der KfB und das AU wurde zwar zusammen mit den verfahrenseinleitenden Anträgen ordnungsgemäß dem Verfahrensbevollmächtigten der Klagepartei zugestellt gegen EB und damit durch postalische Zustellung, bei der der Schuldner/Vertreter/Bevollmächtigte die Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückgeschickt hat entsprechend Art. 13 abs. 1 c und 15 EuVTVO (nicht dagegen für das Bestätigungsverfahren anwendbar: § 174 ZPO; vgl. unten). Diese Schriftstücke entahlten auch die erforderlichen Angaben nach Art. 16 EuVTVO, nicht aber die in Art. 17 EuVTVO vorgeschriebene Unterrichtung. Eine Heilung von Unterrichtungsmängeln ist jedoch in Art. 18 Abs. 2 EuVTVO nicht vorgesehen.

Von der Einhaltung der Unterrichtungsvorschriften konnte auch nicht deshalb abgsehen werden, weil die Klägerin anwaltlich vertreten ist. Denn Art. 15 EuVTVO erlaubt wzar die Zustellung an den Vertreter (oder Bevollmächtigten) des Schuldners in der Form der Art. 13 oder 14 EuVTVO. Dabei beurteilt sich die Zulässigkeit der Zustellung für das Bestätigungsverfahren allein nach der EuVTVO. Ein Rückgriff auf nationales Recht ist dagegen nach Art. 15 EuVTVO nicht zugelassen (Kropholler, a. a. O., Art. 15 EuVTVO Rdnr. 1 und 2; Adolphsen, a. a. O., § 1080 Rdr. 31; je m. w. N.) Ebenso ist in Art. 18 EuVTVO nicht die Möglichkeit einer Abstandnahme von den Unterrichtungsvorschriften der Art. 16 und 17 EuVTVO im Hinblick auf die nationalen Rechtskenntnisse des Bevollmächtigten vorgesehen, siehe auch Beschluss OLG Stuttgart vom 03.06.2008, Az. 8 W 223/08.
Der Rechtspfleger schreibt ja u. a., dass keine Unterrichtung an die Klagepartei erfolgt. Art. 13 EuVTVO spricht doch aber von der Zustellung mit Nachweis durch den Schuldner. Die Klagepartei (wir) sind doch aber Gläubiger. Hat er ggf. die Parteien verwechselt? Ich stehe hier ein wenig auf dem Schlauch. :kopfkratz
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12464
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#2

10.03.2020, 14:05

Du kriegst ja tolle Sachen auf den Tisch. :augenreib

Ich vermute auch, dass der Rpfl. da was verwechselt hat. Ruf den am besten mal an.
Ich hab das zwar bisher nur einmal gemacht (mit einem VU, was auch dem PBV des Beklagten zugestellt war), aber das ging ohne irgendwelche Faxen durch.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Benutzeravatar
Ciara
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7653
Registriert: 09.02.2007, 22:50
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Hamburg

#3

10.03.2020, 14:40

Ich dachte auch, dass wäre total easy, weil ich durch das AU ja auch definitiv eine unbestrittene Forderund und so habe. Dann kam das und ich hatte Fragezeichen vor den Augen. Telefonisch erreiche ich den leider bisher nicht. Dann schreibe ich dem mal.
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
Antworten