Hallo! Ich brauche wieder einmal Eure Hilfe!
Mein Schuldner ist Kapitän und fährt für eine Reederei in den Niederlanden. Wie kann ich nun sein Gehalt pfänden? Kann ich einen Pfü am Wohnsitz des Schuldners (also hier in Deutschland) beantragen?
Falls ja:
- Wie erfolgt die Zustellung an den Drittschuldner?
- Muss der Pfü noch übersetzt werden?
- Ist der Pfü in den Niederlanden überhaupt wirksam, also ist der Arbeitgeber überhaupt verpflichtet, den pfändbaren Teil des Gehalts an uns abzuführen?
Liebe Grüße
Elke
Pfändungsbeschluss! Drittschuldner in den Niederlanden!
Hallo Minimaus!
Vielen Dank für Deinen Hinweis!
Nun ist klar, dass der Pfü ganz normal beantragt und erlassen werden kann und dass sich der Rechtspfleger um die Zustellung ins Ausland kümmern muss.
Es irritiert mich jedoch der Hinweis, dass der Drittschuldner (Arbeitgeber) im Ausland diesen Pfü nicht berücksichtigen muss, wenn er nicht will. Im Zweifel wird er wohl im Sinne seines Angestellten handeln und den pfändbaren Lohnanteil nicht an uns auszahlen.
Und dann wäre alles umsonst gewesen, da wir kein Druckmittel gegen den Drittschuldner haben.
Trotzdem vielen vielen Dank! Nun bin ich schon mal ein gutes Stückchen weiter.
Liebe Grüße
Elke
Vielen Dank für Deinen Hinweis!
Nun ist klar, dass der Pfü ganz normal beantragt und erlassen werden kann und dass sich der Rechtspfleger um die Zustellung ins Ausland kümmern muss.
Es irritiert mich jedoch der Hinweis, dass der Drittschuldner (Arbeitgeber) im Ausland diesen Pfü nicht berücksichtigen muss, wenn er nicht will. Im Zweifel wird er wohl im Sinne seines Angestellten handeln und den pfändbaren Lohnanteil nicht an uns auszahlen.
Und dann wäre alles umsonst gewesen, da wir kein Druckmittel gegen den Drittschuldner haben.
Trotzdem vielen vielen Dank! Nun bin ich schon mal ein gutes Stückchen weiter.
Liebe Grüße
Elke
Offensichtlich nicht! Die genaue Mitteilung im Justizforum lautet wie folgt:
Der niederländische Drittschuldner kann den in dem Pfüb getroffenen Anordnungen Folge leisten, muss dies allerdings nicht tun. Ein von einem deutschen Gericht nach den Vorschriften der hier geltenden ZPO erlassener Pfändungs und Überweisungsbeschluss kann nicht in das für die Niederlande geltende Rechtssystem eingreifen.
Schade eigentlich, oder?
LG
Elke
Der niederländische Drittschuldner kann den in dem Pfüb getroffenen Anordnungen Folge leisten, muss dies allerdings nicht tun. Ein von einem deutschen Gericht nach den Vorschriften der hier geltenden ZPO erlassener Pfändungs und Überweisungsbeschluss kann nicht in das für die Niederlande geltende Rechtssystem eingreifen.
Schade eigentlich, oder?
LG
Elke
Wenn dein Schuldner in Deutschland wohnt, sind hier evtl Steuererstattungsansprüche zu holen, dann hast du das Problem mit NL gar nicht.
Es sollte aber auch gehen, den Titel in NL für vollstreckbar zu erklären und dann dort nach niederländischem Recht zu vollstrecken. Dann muss der Drittschuldner die Erklärung abgeben.
"Im Verfahren der Forderungspfändung lässt der Gerichtsvollzieher den Drittschuldner ein Formular ausfüllen, in dem dieser den Betrag seiner Schuld angibt. Dieses Formular muss der Drittschuldner binnen vier Wochen zurückreichen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Vollstreckungsgläubiger beim Arondissementgericht ein "Klärungsverfahren" einleiten, aus dem er gegebenenfalls gegen den Drittschuldner in der Weise vollstrecken kann, als schulde dieser ihm selbst den Betrag." (Mincke: Einführung in das niederländische Recht)
Füs solche Fälle empfehle ich wie immer Herrn Rechtsanwalt Ulrich Thöle in Den Haag, Tel. 0031 - 70 - 347 51 21 (RA Thöle ist Deutscher und in D und NL als Rechtsanwalt zugelassen) oder die Deutsch-Niederländische Handelskammer, Tel. 0031- 70 - 311 41 00.
Es sollte aber auch gehen, den Titel in NL für vollstreckbar zu erklären und dann dort nach niederländischem Recht zu vollstrecken. Dann muss der Drittschuldner die Erklärung abgeben.
"Im Verfahren der Forderungspfändung lässt der Gerichtsvollzieher den Drittschuldner ein Formular ausfüllen, in dem dieser den Betrag seiner Schuld angibt. Dieses Formular muss der Drittschuldner binnen vier Wochen zurückreichen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Vollstreckungsgläubiger beim Arondissementgericht ein "Klärungsverfahren" einleiten, aus dem er gegebenenfalls gegen den Drittschuldner in der Weise vollstrecken kann, als schulde dieser ihm selbst den Betrag." (Mincke: Einführung in das niederländische Recht)
Füs solche Fälle empfehle ich wie immer Herrn Rechtsanwalt Ulrich Thöle in Den Haag, Tel. 0031 - 70 - 347 51 21 (RA Thöle ist Deutscher und in D und NL als Rechtsanwalt zugelassen) oder die Deutsch-Niederländische Handelskammer, Tel. 0031- 70 - 311 41 00.
Wollte auch mal Gehaltspfändung in den Niederlanden machen... hab ne Rechtspflegerin angerufen und die meinte halt auch, dass es sich nich lohnt... wegen Übersetzungskosten und dass der Arbeitgeber halt nicht verpflichtet ist, die Drittschuldnererklärung abzugeben und eine Zahlung zu leisten.
Ich stehe nun gerade vor dem selben Problem. Unser DS ist auch der Arbeitgeber vom SN und in den Niederlanden ansässig.
Wir wollten nun auch das Gehalt pfänden.
Würde mich interessieren, ob zwischenzeitlich jemand auf diesem Gebiet Erfahrungen gesammelt hat und bereits einen Pfüb gestartet hat.
Wir wollten nun auch das Gehalt pfänden.
Würde mich interessieren, ob zwischenzeitlich jemand auf diesem Gebiet Erfahrungen gesammelt hat und bereits einen Pfüb gestartet hat.
der Thread aus dem Rechtspflegerforum ist, glaube ich, nicht mehr aktuell. Um eine wirksame Zustellung hinzubekommen, muß man sich mit dem NL Vollstreckungsrecht befassen (oder einen dortigen RA oder internationales Inkassounternehmen damit befassen).
Als Voraussetzung muß der Titel eine "Bescheinigung nach Art.54 i.V.m. Anhang V der Brüssel-I-Verordnung" erhalten. Für weiteres: fröhliche Recherche!!
Als Voraussetzung muß der Titel eine "Bescheinigung nach Art.54 i.V.m. Anhang V der Brüssel-I-Verordnung" erhalten. Für weiteres: fröhliche Recherche!!
ich glaub mich knutscht ein Elch