Frage zum europäischen Pfändungsbeschluss

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koffeinkonsumentin
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#1

01.11.2019, 09:56

Guten Morgen,

unser Mandant hat einen europäischen Pfändungsbeschluss zugestellt bekommen. Die Forderung ist berechtigt und wurde daraufhin bezahlt. Läuft das jetzt so, dass der Gläubiger das der Bank mitteilt, wie bei deutschen Pfändungen oder muss zusätzlich auch das Rechtsbehelfsformular ausgefüllt werden mit den Anträgen auf Widerruf des Pfändungsbeschlusses im Ursprungsmitgliedsstaat und Beendigung der Pfändung im Vollstreckungsmitgliedsstaat?

Ich habe mich schon auf diversen Seiten reingelesen und auch beim Amtsgericht angerufen. Da wurde mir nur mitgeteilt, dass wir erst mal einen Schriftsatz schicken sollen und er dem Vorsitzenden vorgelegt wird. Wenn das Formular benötigt wird, würde man sich dann melden.
Aus den Infos auf den Seiten werde ich nicht so richtig schlau. Mir kommt es irgendwie komisch vor einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn die Pfändung berechtigt war.

Das ist das erste Mal, dass wir mit einer europäischen Pfändung zu tun haben, vielleicht kennt sich ja hier jemand besser damit aus. :oops:

Danke und viele Grüße

Steffie
warintharpa
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#2

05.11.2019, 00:23

Die Schuldnerpartei muss mit dem Formblatt IX EuKoPfVO den Rechtsbehelf bei dem Gericht, das den Europäischen Kontopfändungsbeschluss erlassen hat, einlegen.
Der Erfüllungseinwand (Erfüllung der Forderung nach Erlass des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses (Art. 33 I e) oder Art. 35 I EuKoPfVO) führt zur Aufhebung des vorgenannten Beschlusses.
Die Mitteilung über den Widerruf des vorgenannten Beschlusses erfolgt durch das Erlassgericht an das Vollstreckungsgericht mit dem Formblatt VIII EuKoPfVO.

Die Formulare sind in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten im Europäischen Justizportal als dynamische Formulare online eingestellt:
https://e-justice.europa.eu/content_eur ... -378-de.do

Informationen zum Europäischen Kontopfändungsbeschluss: s. Justizportal NRW:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausland/eapo/index.php
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koffeinkonsumentin
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#3

07.11.2019, 15:30

Danke, das Gericht legt anscheinend keinen Wert auf das Formular. Unser Schriftsatz wurde zur Stellungnahme an die Gegenseite weitergeleitet mit der Bitte um Mitteilung, ob die Forderung vollumfänglich beglichen wurde. Falls er es bejaht, wird der Beschluss gem. Art. 35, Abs. 3, 36 Abs. 4 der EU VO 655/2014 widerrufen.
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