Zwangsvollstreckung aus "verbotenem Geschäft"

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Lieselchen
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#1

03.09.2007, 22:46

Hallo Ihr lieben Helferlein,

heute hatten wir einen Mandanten, der eine Menge Raten zu bedienen hat. Er liegt knapp über der Pfändungsfreigrenze und hat im Jan. wohl eine Dummheit begangen: Er hat bei einem Schweizer Kreditinstitut einen schufafreien Kredit :roll: aufgenommen (3.500,00 €), den er nun brav jeden Monat abzahlt.

Nun ist aber dieser "Bank" keine Erlaubnis erteilt worden, in Deutschland aufzutreten... das wurde durch den EuGH (2006!) bestätigt. Das ist auch nochmal im Juli bestätigt worden.

Unser Mandant hat aber der "Bank" gegenüber eine Lohnabtretung unterschrieben. Sollte er die Raten nicht mehr aufbringen können, kann doch die Bank auf üblichem Wege nicht vollstrecken (Vollstreckung aus verbotenem Geschäft?), oder sehe ich das falsch? Aber was ist mit der Lohnabtretung?

Im Übrigen wäre ich Euch sehr dankbar, wenn mir einer erklären würde, welche Wirkungen eine Lohnabtretung überhaupt hat, da ich damit noch nicht soviel zu tun hatte. Ist eine Lohnabtretung vorrangig vor einem Titel, den ich durch einen Pfüb vollstrecken will?

Lieben Gruß

Sandra
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Pepsi
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#2

04.09.2007, 08:32

also wenn der "Vertrag" unwirksam ist mit der bank kann sie logischerweise auch nicht vollstrecken..

Beispiel: Drogenkauf auf Raten.. da kann der Drogendealer lange warten, kann ja schlecht zum Gericht gehen und sagen, ich will mein Geld ;-)
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Monte
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#3

04.09.2007, 08:41

Ne Lohnpfändung hat den Sinn und Zweck,dass der Arbeitgeber den Lohn des SChuldners,bzw. einen bestimmten Teil,gar nciht erst an den Arbeitnehmer überweist,sondern an seinen Gläubiger,sodass der Schuldner gar nciht erst die Möglichkeit hat,in Versuchung zu kommen,die Kohle wieder auf den Kopf zu hauen.Ist zwar doof für den Schuldner,weil der Arbg dann weiß,dass er nicht grade eine gute Bonität hat (wenn da überhaupt noch von Bonität reden kann),aber es ist quasi nur zum Eigenschutz des Schuldners und eine geregelte Möglichkeit des Gläubigers,immer an sein GEld zu kommen.Aber es gibt auch Firmen,die keine Lohnpfändungen zulassen.Das ist mir auch schon untergekommen.Da habe dann die Arbeitnehmer im Vertrag unterschrieben,dass das ausgeschlossen ist.

Und eine Lohnpfändung (korrigerit mich bitte,wenn ich falsch informiert bin oder mich mal wieder missverstädnlich ausdrücke) kann nicht vorranging einem Titel oder PfÜb sein,denn du brauchst einen Titel,um überhaupt eine Lohnpfändung vornehmen zu können.
Vorrangig kann in diesem Fall nur ein Gläubiger sein,der seine Forderung (sofernm der Schuldner noch mehr Außenstände hat) vor dir angemeldet hat.Denn in der Zwangsvollstreckung gilt immer,egal was diu machst:Wer zuerst anmeldet,bekommt als erstes sein Geld.Erst danach werden alle anderen Gläubiger bedient.Ist der Schuldner dann insolvent,hat sein Gläubiger Pech gehabt.
Wer kämpft, kann verlieren.Wer nicht kämpft, hat schon verloren!
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#4

04.09.2007, 08:43

ja ok, das meinte ich, ohne Titel keine ZV ;-)
Jupp03/11

#5

04.09.2007, 08:44

Der Gläubiger braucht hier keinen Titel, weil er eine Abtretung hat.
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Mr.Black
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#6

04.09.2007, 09:58

als Schnellprüfung:
Wenn die Kreditvergabe nicht zulässig war handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, dass gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und damit nichtig ist § 134 BGB. Die Bank könnte zwar ihr Geld wegen ungerechtfertigter Bereicherung herausverlangen (§ 812 BGB), dies dürfte jedoch wegen § 814 bzw. § 817 BGB ausgeschlossen sein. Die Lohnabtretung wäre als gesondertes Rechtsgeschäft zwar nicht unzulässig könnte aber vom Schuldner seinerseits herausverlangt werden (§ 812 BGB) da die Abtretung dann ja ohne Rechtsgrund erfolgt sein dürfte bzw. die zu deckende Schuld nicht existiert.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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#7

04.09.2007, 09:59

Monte hat geschrieben:Aber es gibt auch Firmen,die keine Lohnpfändungen zulassen.Das ist mir auch schon untergekommen.Da habe dann die Arbeitnehmer im Vertrag unterschrieben,dass das ausgeschlossen ist.
Ich glaube nicht das ein Vertrag zwischen AN und AG das gesetzliche Pfändungsrecht eines Dritten (Gläubigers) ausschließen kann.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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wifey
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#8

04.09.2007, 21:46

Also, wenn das möglich wäre ..... :ohnmacht
Viele Grüße

ich
Jupp03/11

#9

04.09.2007, 22:14

dürfte es aber nicht sein. Was macht denn der Arbeitgeber, wenn die Abtretung präsentiert wird?
Mulle21
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#10

05.09.2007, 13:31

Eine LohnABTRETUNG kann man ausschließen, eine LohnPFÄNDUNG nicht

Wird dann eine Lohnabtretung trotz Ausschluss präsentiert, teilt man dem Gläubiger mit, dass diese einem gegenüber nicht wirksam ist (wegen Ausschluss) und er sich auf die TippelTappelTour mit MB, VB, ZV ... Lohnpfändung machen muss, um eventuell zum Erfolg (also pfändbare Lohnanteile) zu kommen.
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