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Drittschuldner (Bank) in Rumänien

Verfasst: 10.04.2019, 10:22
von Ally123
Hallo und guten Tag,

ich habe ein kleines Problem mit einer Pfändung in Rumänien.

Mein Chef will unbedingt ein Konto bei einer rumänischen Bank pfänden. Gläubiger und Schuldner haben eine deutsche Adresse, deshalb haben wir den Antrag in Hamburg gestellt.
Nach einer Rückfrage beim Gericht klang es ganz einfach- wird in Rumänien per Post zugestellt - dann wirksam.
Jetzt bekommen wir eine Auflage vom Gericht mit dem Hinweis, dass die Pfändung nur nach deutschem Recht gilt. :patsch

Hat jemand da draußen Erfahrung mit einem solchen Pfü? Was haben wir falsch gemacht???

Ich wäre Euch für Tipps sehr dankbar.
:thx

Re: Drittschuldner (Bank) in Rumänien

Verfasst: 10.04.2019, 10:29
von Sputnik85
Hallo Ally,

bitte ergänze dein Profil um die Berufsbezeichnung.

Danke!

Re: Drittschuldner (Bank) in Rumänien

Verfasst: 14.04.2019, 22:37
von warintharpa
Für die Zustellung im Rumänien gilt die Europäische Zustellungsverordnung (EU-Verordnung Nr. 1393/2007 (EuZustVO).
Nach dem Länderteil der ZRHO (Rechtshilfeordnung für Zivilsachen) ist in Rumänien eine unmittelbare Parteizustellung unzulässig.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann nicht durch den Gerichtsvollzieher in Rumänien im Parteibetrieb an die Drittschuldnerpartei in Rumänien zugestellt werden.

Das Amtsgericht Hamburg - Vollstreckungsgericht - könnte daher den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen Rückschein - international - oder auf dem Rechtshilfeweg mittels Zustellungsantrags an die rumänische Empfangsstelle an die Drittschuldnerpartei in Rumänien zustellen.

Die Zustellung eines deutschen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerpartei in Rumänien unmittelbar durch die Post führt zur Wirksamkeit der Pfändung, allerdings beschränkt auf Deutschland.
Ob die Europäische Zustellungsverordnung (EU-Verordnung Nr. 1393/2007) auch die Zustimmung (Mitwirkung) des Zustellungsstaates beinhaltet und damit die Pfändung ebenfalls im Zustellungsstaat Wirksamkeit erlangt, ist jedoch nicht geklärt. Eine abschließende Klärung bzw. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bleibt daher abzuwarten.
Das Amtsgericht Hamburg - Vollstreckungsgericht - wird aus den vorgenannten Gründen auf Antrag der Gläubigerpartei den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an die Drittschuldnerpartei in Rumänien auf dem Rechtshilfeweg (Zustellungsantrag an die rumänische Empfangsstelle) zustellen.

Die Zustellung dient lediglich der Unterrichtung der Drittschuldnerpartei.