Zuständigkeit Erlass eines Europäischen Beschlusses?

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ReLo
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#1

19.09.2017, 11:48

Hallo zusammen!
Ich habe das erste mal einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontopfändung gestellt; natürlich erst beim falschen Gericht aber nun bin ich beim richtigen Gericht (Landgericht) gelandet. Nachdem jetzt ewig nichts passierte, habe ich eine Sachstandsanfrage gestellt und soeben einen Anruf der Rechtspflegerin erhalten. Wir sind dort das erste Verfahren überhaupt mit so einem Antrag und das Gericht hat keine Erfahrung mit dem Verfahren. Bei dem Gericht herrscht Unklarheit darüber, ob der Richter oder aber der Rechtspfleger für den Erlass zuständig ist. Kann mir jemand von Euch ggf. helfen und mir hier eine Rechtsgrundlage nennen, damit mein Verfahren endlich seinen Fortgang nehmen kann? Ich habe leider auch überhaupt keinerlei Erfahrung mit dem Verfahrensablauf und dachte bei mir learning bei doing aber so einfach scheint das wohl doch nicht zu sein...

Vielen Dank!

ReLo
CeNedra
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#2

19.09.2017, 12:29

§ 946 ZPO (= 8. Buch ZPO)
+

§ 20 Nr. 17 RPflG:

S.1: "die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Achten Buche der Zivilprozeßordnung, soweit sie von dem Vollstreckungsgericht, einem von diesem ersuchten Gericht oder in den Fällen der §§ 848, 854, 855 der Zivilprozeßordnung von einem anderen Amtsgericht oder dem Verteilungsgericht (§ 873 der Zivilprozeßordnung) zu erledigen sind."

S. 2: "Jedoch bleiben dem Richter die Entscheidungen nach § 766 der Zivilprozeßordnung sowie Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59) vorbehalten."

Art. 34 der Verordnung beschäftigt sich mit "Rechtsbehelfe des Schuldners gegen die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung"

Zuständig ist also meiner Meinung nach der Rechtspfleger, wenn nur Anträge des SChuldners Art. 34 Abs. 1 b) und Abs. 2 ausdrücklich dem Richter vorbehalten bleibt.

WÜrd ich mal vorschlagen. ;)
warintharpa
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#3

19.09.2017, 23:39

1.
Zuständig ist der Richter. Das Gericht der Hauptsache ist zuständig (Amtsgericht oder Landgericht).
Es handelt es sich um ein "Europäisches Arrestverfahren".
Der Antrag ist daher dem Richter vorzulegen.
Der Rechtspfleger ist nur für bestimmte Aufgaben des Vollstreckungsgerichts (Vollzug des Arrestbeschlusses) zuständig, s. § 20 Zi. 17 RpflG.
Hier geht es aber zunächst nur um den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung.

2.
Für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung muss ein Arrestgrund vorliegen.
Das Gericht muss u. a. die Risikoprüfung nach Art. 7 I EuKoPfVO durchführen.
Hierbei handelt es sich um einen Europäischen Arrestbeschluss, der vom Richter bei Vorliegen eines Arrrestgrundes erlassen wird.
Keine Arrestgründe sind u. a.:
Bestreiten der Forderung der Schuldnerpartei,
Nichtzahlung der Schuldnerpartei,
schlechte, finanzielle Situation der Schuldnerpartei,
Verschlechterung der finanziellen Situation der Schuldnerpartei.

Nach deutschem Recht ist es nicht möglich, wegen der drohenden Zwangsvollstreckung anderer Gläubiger einen dinglichen Arrest zu beantragen.

Mögliche Arrestgründe ergeben sich dagegen aus Erwägungsgrund Nr. 14 Unterabsatz 3 und 4 EuKoPfVO;
es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Schuldnerpartei Gelder verschieben möchte.

Auch nach Erwirkung eines vollstreckbaren Schuldtitels kann der Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung beantragt werden.
Den Arrestanspruch brauchst Du dagegen bei Vorlage eines Schuldtitels nicht nachzuweisen, Art. 8 III EuKoPfVO.
Antragstellung erfolgt mit dem EU-einheitlichen Formblatt I EuKoPfVO (EU-Verordnung Nr. 655/2014).
Falls die Voraussetzungen hierfür vorliegen, könntest Du einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erwirken.
Für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist in der Regel das Amtsgericht am Wohnsitz der Schuldnerpartei zuständig.
Damit erhälst Du jedoch noch nicht das Geld. Das Geld ist nur gepfändet.
Damit Du das Geld erhalten kannst, benötigst Du einen Schuldtitel.

3.1
Die Europäische Kontopfändungsverordnung (EU-Verordnung Nr. 2421/2015 (EuKoPfVO) regelt sozusagen ein "Europäisches Arrestverfahren".
Sie gilt im EU-Ausland mit Ausnahme von Dänemark und dem Vereinigten Königreich.
Für ein dänisches oder britisches Bankkonto kann daher kein Europäischer Kontenpfändungsbeschluss erlassen werden.


3.2
Antragstellung ist nur in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug zulässig:
Das Gericht oder der Wohnsitz/Rechtssitz der Gläubigerpartei dürfen sich nicht in dem EU-Mitgliedstaat befinden, in dem die Schuldnerpartei ihr Konto hat.

3.3
Antragstellung erfolgt mit dem Formblatt I EuKoPfVO.
In dem Antrag ist das Vorliegen eines Arrestgrundes und die Eilbedürftig anzugeben und zu begründen.

3.4
Der Erlass eines Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses erfolgt ohne Anhörung der Schuldnerpartei.
Im Regelfall ist eine Sicherheitsleistung der Gläubigerpartei erforderlich, soweit ein vollstreckbarer Schuldtitel noch nicht vorliegt.
warintharpa
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#4

22.03.2018, 19:31

Informationen zum Europäischen Kontenpfändungsbeschluss mit Inhaltsverzeichnis jetzt im Justizportal NRW:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausland/eapo/index.php
ReLo
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#5

20.12.2018, 12:24

Nur für alle, die sich für den Ausgang interessieren - ich habe dann irgendwann meine Europäische Kontopfändung durch bekommen. Aber außer hohen Übersetzungskosten hat es - leider leider - nichts gebracht :-(
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