Gerichtsstand Verkäufer Deutschland Käufer Italen

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RENO-IM
Forenfachkraft
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Registriert: 14.08.2006, 09:30
Beruf: ReFa-Wirt

#1

12.09.2017, 15:33

Hallo zusammen!

Folgender Sachverhalt:

Mandant = Verkäufer Deutschland
Schuldner = Käufer Italien

Mandant bietet Sachen im Internet an. Schuldner hat aber nicht über die Internetseite gekauft, sondern ist per Email an den Mandanten herangetreten. Man hat sich dann auf die und die Sache zum Preis von xy geeinigt, so dass der Kaufvertrag per Email zustande gekommen ist.

Der Schuldner hat leider nicht gezahlt. Habe jetzt MB beantragt. Dem Mahngericht musste ich natürlich darlegen, weshalb es zuständig ist und warum ein Gericht hier in Deutschland für das streitige Verfahren zuständig wäre. Ich habe mich hier auf die Gerichtsstandsvereinbarung in den AGBs bezogen. Unser Mandant hat die AGBs immer an seinen Email beigefügt, so auch bei Abgabe seines Angebots. Der Schuldner hat auf diese Email geantwortet, also seiner Mail war noch die Mail unseres Mandanten nebst den AGBS beigefügt.

Das Mahngericht sagt jetzt, das sei nicht ausreichend und man könne sich nur auf die Gerichtsstandsvereinbarung berufen, wenn sich diese aus beiderseitigen schriftlichen Willenserklärungen ergibt, denen zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass sich die Parteien über den Gerichtsstand geeinigt haben. Das passt ja hier nicht wirklich.

Was nun? Gibt es noch eine Möglichkeit, das Verfahren nach Deutschland zu bekommen?

Vielen lieben Dank für Eure Hilfe!
DAVIDEC
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 2
Registriert: 24.10.2017, 23:52
Beruf: Avvocato

#2

25.10.2017, 00:36

Hallo,

leider hat das Mahngericht richtig entschieden: gemäß Artikel 25 der VO (Eu) 1215/2012 müssen Vereinbarungen über die Zuständigkeit schriftlich erfolgen... und AGB werden jedoch in aller Regel nicht gegengezeichnet..

Allerdings könntest du ein europäisches Verfahren in Italien einleiten und zwar:

1) Europäische Mahnverfahren in Italien (Gerichtsstand des Erfüllungsortes/des Schuldners, in Italien anders als in Deutschland gibt es kein "Zentrale" Mahngericht);

2) Gegenstandswert bis 5000 euro: europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen VO (Eu) 2015/2421 (alte VO (Eu) 861/2007).

Viele Grüße!
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