Ich habe bisher nur einmal die europäische Kontenpfändung gemacht, leider erfolglos. Meines Erachtens ist dieses Vollstreckungsmittel für "normale" ZV nicht brauchbar. Wir hatten folgenden Fall: Die beiden Schuldner (Ehepaar) wohnen in Deutschland, allerdings an der Grenze zu den Niederlanden. Sie arbeiten auch beide in den Niederlanden, hatten aber ihre Bankkonten in Deutschland. Nachdem ich die Konten gepfändet habe und die Drittschuldnerin einen nicht unerheblichen Betrag ab uns ausgezahlt hat, haben die Schuldner alle Konten in Deutschland gekündigt und Konten in NL eröffnet (ich habe sogar die beiden Kontonummern dort), worauf sie fortan ihren Lohn auszahlen lassen. Da es mir bisher nicht möglich ist, die Arbeitsstellen der Schuldner in NL ausfindig zu machen (Schuldner weigern sich, die VA abzugeben), dachte ich, bist ja nicht doof, es gibt ja die Möglichkeit der europäischen Kontenpfändung. Gesagt getan und siehe da, der Antrag wurde abgeschmettert, weil eine bloße Verlegung der Konten ins Ausland keine Vereitelung der ZV darstellt.
Wenn das keine Vereitelung ist, dann weiß ich auch nicht.......
Na ja, ich Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, leider hat das LG die Sache genauso wie das AG gesehen. Die Begründung kurz gefasst: Wenn der Schuldner seine inländischen Konten auflöst und Konten im Ausland eröffnet, über die er seine sämtlichen Geldgeschäfte abwickelt, ist es immer noch kein Beweis dafür, dass er damit absichtlich die ZV vereitelt.
Im Übrigen muss man, bevor man die europäische Kontenpfändung einleitet, alle anderen ZV-Möglichkeiten (wie in diesem Fall die Lohnpfändung) ausgeschöpft haben.
Fazit: für einen normal Sterblichen nicht zu gebrauchen.