Europäischer Kontenpfändungsantrag

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zmaus2003
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#1

28.06.2017, 14:54

Seit Januar 2017 gibt es die MÖglichkeiten länderübergreifend Kontopfändungen zu veranlassen. Hat hier jemand schon Erfahrung?
Mit liegt bereits Titel und KFB vor. Schuldnersitz Deutschland, Konto in Österreich

Kann ich einen normalen Pfübantrag stellen oder muss ich mich des europ. Kontenpfändungsantrages bedienen? Hab soviel gelesen und bin jetzt nur verwirrter
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Dany1981
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#2

28.06.2017, 15:00

Also ein normaler Pfüb geht schon mal nicht. Schlauer bin ich aber auch nicht. Ich müsste mich auch noch informieren. Die österreichische Bank teilt mit, dass die entweder eine rechtskräftige Exekutionsbewilligung einer österreichischen Behörde haben will oder einen europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontopfändung.
"Das Leben ist zerbrechlich. Binnen eines Lidschlags kann einem alles genommen werden. Es ist leicht, sich ein Gefühl falscher Sicherheit zuzulegen. Ich lasse mich lieber auf die Zerbrechlichkeit des Lebens ein und genieße es hier und jetzt in seiner ganzen majestätischen Schönheit."

Ich finde, Francis Ackerman jr. hat dies sehr schön zum Ausdruck gebracht. :mrgreen:
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zmaus2003
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#3

28.06.2017, 15:24

ok Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung... Antrag hab ich schon ausgefüllt
und wie komm ich dann schlußendlich an mein Geld, ist ja nur ein vorläufiger Pfändungsbeschluss??
warintharpa
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#4

12.07.2017, 23:26

1.
Bist Du Dir sicher, dass Du vom Gericht einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erhalten kannst? Liegt ein Arrestgrund vor?
Das Gericht muss u. a. die Risikoprüfung nach Art. 7 I EuKoPfVO durchführen.
Hierbei handelt es sich um einen Europäischen Arrestbeschluss, der vom Richter bei Vorliegen eines Arrrestgrundes erlassen wird.
Keine Arrestgründe sind u. a.:
Bestreiten der Forderung der Schuldnerpartei,
Nichtzahlung der Schuldnerpartei,
schlechte, finanzielle Situation der Schuldnerpartei,
Verschlechterung der finanziellen Situation der Schuldnerpartei.

Nach deutschem Recht ist es nicht möglich, wegen der drohenden Zwangsvollstreckung anderer Gläubiger einen dinglichen Arrest zu beantragen.

Mögliche Arrestgründe ergeben sich dagegen aus Erwägungsgrund Nr. 14 Unterabsatz 3 und 4 EuKoPfVO;
es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Schuldnerpartei Gelder verschieben möchte.

Auch nach Erwirkung eines vollstreckbaren Schuldtitels kann der Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung beantragt werden.
Den Arrestanspruch brauchst Du dagegen nicht nachzuweisen, da die Vorlage der Schuldtitel insoweit genügt, Art. 8 III EuKoPfVO.
Antragstellung erfolgt mit dem EU-einheitlichen Formblatt I EuKoPfVO (EU-Verordnung Nr. 655/2014).
Falls die Voraussetzungen hierfür vorliegen, könntest Du einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erwirken.
Für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist in der Regel das Amtsgericht am Wohnsitz der Schuldnerpartei zuständig.
Damit erhälst Du jedoch noch nicht das Geld. Das Geld ist nur gepfändet.
Damit Du das Geld erhalten kannst, benötigst Du die Schuldtitel.

2.
Eine Pfändung nach den nationalen Vorschriften (Erlasse eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) unter Vorlage der Vollstreckungsunterlagen ist möglich.
Der Antrag ist an das zuständige Vollstreckungsgericht zu stellen.
In Betracht kommt hier als zuständiges Gericht das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am Wohnsitz der Schuldnerpartei oder das Bezirksgericht am Sitz der Bank.

Wird der Pfüb in Österreich beantragt, benötigt Du zu dem Schuldtitel die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EU-Verordnung Nr. 805/2004) oder eine Bescheinigung gem. Art. 53 Brüssel Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012).
Mit diesen Unterlagen könntest Du in Österreich unmittelbar vollstrecken.
Info zum Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... euvtvo.pdf
Info zur Brüssel Ia-Verordnung:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... eugvvo.pdf

Sofern die vorgenannte Bescheinigung nicht erteilt werden kann (Altfall oder Schuldnerpartei ist ein Verbraucher mit Wohnsitz im EU-Ausland) müsste zunächst mit der Bescheinigung gem. Art. 54 Brüssel I-VO (EU-Verordnung Nr. 44/2001) zuvor das Vollstreckbarerklärungsverfahren in Österreich beantragt werden.
Weitere Einzelheiten zur Brüssel I-VO:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... l-I-vo.pdf
Zuletzt geändert von warintharpa am 28.03.2018, 21:55, insgesamt 1-mal geändert.
warintharpa
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#5

22.03.2018, 23:26

Infos zum Europäischen Kontenpfändungsbeschluss - mit Inhaltsverzeichnis - jetzt im Justizportal NRW:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausland/eapo/index.php
Jule69
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#6

06.12.2021, 11:25

Hallo, ich habe hierzu mal eine Nachfrage. Mein Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung wurde vom Vollstreckungsgericht zurückgewiesen, da angeblich nicht dargelegt wurde von uns, dass eine tatsächliche Gefahr der Vollstreckungsvereitelung oder - erschwerung vorliegt. Schuldner sitzt in Bulgarien. Titel liegt vor.

Hat hier jemand ähnliche Erfahrungen gemacht? Ich meine, wenn so hohe Anforderungen gestellt werden, ist dieses Verfahren für Auslandsvollstreckungen ja praktisch wertlos oder?
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#7

06.12.2021, 13:07

Mit Bulgarien hab ich noch keine Erfahrung - allerdings wusste ich gar nicht, dass man auch im EU-Ausland Vorpfändungen betreiben kann. ;)

Also denke ich, ja, man sollte besser gleich richtig draufhauen.
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#8

06.12.2021, 14:15

Na doch mit dem europäischen Kontenpfändungsbeschluss, ist halt irgendwie schwierig
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#9

07.12.2021, 10:03

Jule69 hat geschrieben:
06.12.2021, 11:25
... Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ...
Das sehe ich als Vorpfändung (wie unser Zahlungsverbot) - und eben das mach im EU-Ausland nicht. Richtige Pfändung und sonst nix. Das meinte ich.
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#10

07.12.2021, 13:28

Ich habe aber keine Bankverbindung und habe zusammen mit dem Beschluss die Einholung der Konteninformation beantragt, da ZV in Bulgarien etwas schwierig ist.
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