Zahlung vor Antragseingang - was nun???

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
Antworten
Dukatesse
Forenfachkraft
Beiträge: 126
Registriert: 26.08.2013, 09:58
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

28.02.2017, 09:05

Hallo Ihr Lieben,

wir haben für einen Mandanten eine Forderung geltend gemacht und hier kam es nun zu einer blöden Überschneidung, mit der ich jetzt nicht weiß umzugehen.

Der Schuldner befand sich im Verzug, als wir beauftragt wurden. Chef fordert Schuldner zur Zahlung innerhalb gesetzter Frist auf. Zahlung erfolgt nicht innerhalb der Frist. Ich mache gestern den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides und werfe ihn (gestern mittag) in den Briefkasten. So, heute morgen ist das Geld auf unserem Konto.

Was wird jetzt aus meinem Antrag und den (Gerichts- und Anwalts-)Kosten? Wir haben hier ja nicht den Fall, dass die Zahlung zwischen Antragseingang und Zustellung des Mahnbescheides erfolgt, sondern wohl noch vor Antragseingang. Wobei man jetzt natürlich auch fragen kann, ob meine Post von gestern beim Mahngericht schon eingegangen ist, bevor das Geld unserem Konto gutgeschrieben wurde. Das herauszufinden, dürfte aber unmöglich sein.

Gerichtskosten haben wir noch nicht eingezahlt, das machen wir immer erst, wenn die Rechnung da ist. Was ich sicher weiß ist, dass die Gerichtskosten auch zu zahlen sind, wenn der Antrag nach Antragseingang zurückgenommen wird (den Fall hatten wir schon mal).

Weiß da jemand bescheid???
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3281
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#2

28.02.2017, 09:21

Wenn die Überweisung erst nach Zahlungsverzug erfolgt ist, dann sind die Kosten des Mahnverfahrens Verzugsschaden und gem. § 280 i. V. m. §§ 286, 288 BGB vom Schuldner zu tragen.
Dukatesse
Forenfachkraft
Beiträge: 126
Registriert: 26.08.2013, 09:58
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#3

28.02.2017, 10:28

Ja, schon klar, die Frage ist aber, was ich mit dem Bescheid mache. Ich habe inzwischen herausgefunden, dass § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auch bei Erledigung vor Anhängigkeit gilt. Jetzt hoffe ich noch, dass dies dann auch so im Mahnverfahren gilt.
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3281
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#4

28.02.2017, 10:56

Die weitere Vorgehensweise wurde hier schon mal besprochen:
http://www.foreno.de/inkasso-und-mahnve ... 68787.html
Antworten