Guten Morgen,
ich habe ein in Luxemburg ergangenes Urteil zur Vollstreckung in Deutschland vorliegen. Da es sich nicht um eine unbestrittene Forderung handelt, scheidet die Anwendung der Verordnung Nr. 805/2004 aus. Nun wurde das Verfahren vor dem 10.01.2015 eingeleitet, d.h.es muss hier die Verordnung Nr. 44/2001 angewandt werden. Ich würde dann die Bescheinigung gem. Art. 54 (Anhang V) beim Ursprungsgericht anfordern. Wenn es dann da ist, muss ich das Urteil unter Vorlage der Bescheinigung noch für vollstreckbar erklären (Art. 38 + 53), zuständig LG?
Ich bitte um eure Hilfe, ob ich insoweit richtig liege bzw. ob noch was beachten muss.
LG Natalia