ich habe im Mai einen Exekutionsantrag samt Bescheinigung nach den Art. 54 und 58 (also Vollstreckungsbescheinigung für Österreich) nach Österreich geschickt und heute kommt von dort eine Antwort zurück.
"Beschluss:
1. Der Exekutionsantrag wird der betriebenden Partei zur Verbesserung binnen 14 Tagen:
Stellung eines Antrages auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Exekutionstitels
zurückgestellt.
Bei nicht rechtzeitiger Verbesserung wird der Exekutionsantrag zurückgewiesen.
2. Der betreibenden Partei wird gemäß § 10 ZustellG aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten nahaft zu machen.
Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so erfolgen weitere Zustellungen durch ÜBersendungen des jeweiligen Schriftstücks ohne Zustellnachweis bis ein geeigneter Zustellungsbevollmächtigter dem Bezirksgericht .... namhaft gemacht wird oder dem Bezirksgericht ... eine Abgabestelle im Inland bekanntgegeben wird. Das Schriftstück gilt in diesem Fall 14 Tage nach AUfgabe zur Post als zugestellt."
Muss mal anrufen, was die da genau wollen.
Habt Ihr so etwas auch schon erhalten oder gesehen?
Vielen Dank
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
Melanie