Exequaturverfahren Unterhalt sachliche/örtliche Zuständigkei

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Dwaorin
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#1

23.01.2015, 15:21

Hallo zusammen,

folgender Fall liegt (schon zu lange) auf meinem Schreibtisch und ich möchte hier endlich "einen Erfolg verbuchen":

- österreichische Urteile über Unterhalt aus den Jahren 2010/11,
- (deutscher) Schuldner lebt im Vereinigten Königreich,
- in Deutschland sollen seine Rentenansprüche gepfändet werden

Ich werde wohl ein Exequaturverfahren wegen Klauselerteilung nach VO (EG) Nr. 44/2001 durchführen müssen.

Bei einem einfachen Fall, wird man das LG nehmen in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat, aber die einfachen Fälle - machen ja keinen Spaß.
Wir haben einen Schuldner der im Ausland lebt und wollen seine deutschen Rentenansprüche - in Berlin - pfänden.

Kann mir jemand bitte die Grundlage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit nennen?

Das LG Berlin hat mir geschrieben, dass es sich für unzuständig hält, weil nach einer Rechtssprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 08.07.2014, 18 AR 36/14(liegt mir nicht vor)) das Familiengericht zuständig ist. Muss das Verfahren nun an das Familiengericht in Berlin verwiesen werden?

Ich bin für jeden Hinweis sehr verbunden und
wünsche schon einmal allen ein ruhiges Wochenende

Grüße
Tobi
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Pepples
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#2

23.01.2015, 17:30

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

www.foreno.de/foreno-grundlagen.php

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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Dwaorin
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#3

27.01.2015, 11:28

Oh, Entschuldigung!

Dabei hatte ich noch extra vor Erstellung dieses Themas auf meinem Profil geschaut und meinen Beruf bei "Tätigkeit" entdeckt. Ich war tatsächlich der Meinung auch bei "Beruf" ihn mal (vor langer Zeit...) eingetragen zu haben, komisch - habe es übersehen. Nun denn, ich hoffe das jetzt alles richtig ausgefüllt ist und die Informationen auch beim nächsten Login erhalten bleiben.

Kann mir jemand zu diesem Thema weiterhelfen, bitte?
Alegría
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#4

28.01.2015, 11:15

Ich würde sagen, du brauchst das Exequaturverfahren gar nicht zu betreiben. Das wäre doch nur zu betreiben, wenn du in einem EU-Mitgliedsstaat vollstrecken möchstest. Wenn du aber die Rentenansprüche in Berlin pfändest, dann vollstreckst du ja im Inland. Ich würde ganz normal aus dem Titel vollstrecken. Die Zustellung an den Schuldner nimmt ja dann der GVZ vor.
Dwaorin
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#5

30.01.2015, 08:14

Vielen Dank für Deine Antwort!

Mit den österreichischen Unterhaltstiteln hat man bereits eine Gehaltspfändung durchgeführt (vor meiner Zeit in dieser Kanzlei). Das ein Exequaturverfahren durchgeführt wurde, habe ich nicht aus den Akten ersehen können und habe somit (auf gut Glück... :/) meinen Vollstreckungsauftrag an das Amtsgericht geschickt.

Habe eine Antwort bekommen, dass es aufgrund eines ausländischen Titels im Inland eines Exequaturverfahrens bedarf. Das wenige das man im Internet dazu findet habe ich gelesen, aber wie es nun richtig durchgeführt wird (und ob überhaupt) weiß ich nicht.

Das LG hält sich für unzuständig weil Unterhaltssache und sagt, dass das Familiengericht - welches? - zuständig ist.
Dwaorin
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#6

04.02.2015, 14:34

Nach mehreren Tagen der Recherche, kann ich meine Frage selbst beantworten. Ich möchte meine Erkenntnisse gerne mit meinen Kolleginnen und Kollegen teilen, die eventuell auch einmal mit diesem Problem zu kämpfen haben:

- "ausländische" Unterhaltstitel ab 18.06.2011 können ohne Exequaturverfahren für einen Vollstreckungsauftrag hergenommen werden
- Unterhaltstitel v o r dem 18.06.2011 müssen das Exequaturverfahren durchlaufen. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht-Familiengericht, örtlich das Gericht in dem der Schuldner wohnt oder die Vollstreckung durchgeführt werden soll (Art. 27 II VO (EG) Nr. 4/2009)
Alegría
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#7

10.02.2015, 13:59

Das ist ja interessant! Danke dass du das Ergebnis hier noch gespostet hast!!!! :)
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