Übersetzung Bescheinigung nach den Art. 54, 58 EuGVVO???

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ReNo1309
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#1

19.09.2014, 10:00

Habe einen niederländischen Titel gegen einen in Deutschland wohnhaften Verbraucher vorliegen und habe einen Antrag auf auf Erteilung der Vollstreckungsklausel beim zuständigen Landgericht gestellt, damit in Deutschland vollstreckt werden kann. Soweit so gut...

Nun wendet das Gericht ein, ich solle noch eine Übersetzung der Bescheinigung nach den Art. 54, 58 EuGVVO übersenden. Die Bescheinigung die ich überreicht habe, ist in der niederländischen Sprache verfasst. Es ist zwar kein Problem, eine Übersetzung zu beantragen, allerdings kostet dies natürlich Geld und meine Frage ist, ob eine solche Übersetzung überhaupt notwendig ist bzw. verlangt werden kann?! Schließlich handelt es sich doch um ein einheitliches Formular, welches in jedem Land gleich ist. Für hilfreiche Antworten wäre ich Euch dankbar :thx
ReNo1309
Forenfachkraft
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#2

25.09.2014, 15:38

??? Keiner eine Antwort auf meine Frage ??? :-|
Ernie

#3

26.09.2014, 10:41

Die Bescheinigung sollte generell in der Sprache abgefasst sein, in dessen Land man später vollstrecken möchte. ZV in Deutschland = Amtssprache: deutsch!
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