Titelumschreibung - Bescheinigung Art. 54 ...

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Diana1982
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#1

12.02.2014, 12:27

Hallo liebe Leute ...

ich habe eine Frage in Bezug auf Titelumschreibungen nach EuGVVO ...

Ich bin in Besitz eines Kostenfestsetzungsbeschlusses aus einem anwaltsgerichtilchen Verfahren - die ehemalige Rechtsanwältin hat sich bis dato geweigert die Kosten zu bezahlen. Einige ZV-Maßnahmen wie Kontenpfändungen gingen ins Leere. Nach einer neuerlichen Auskunft des zuständigen GV, hat mir dieser mitgeteilt, dass die Ex-RA nach Österreich verzogen ist und offensichtlich geerbt hat.

Nun möchte ich die Vollstreckung in Österreich fortsetzen - es geht um eine Forderung von 650,00 Euro - wie hoch sind die Kosten einer derartigen Umschreibung und was muss ich genau tun?

Ich :thx für Eure Hilfe

:wink1
Sonnenkind
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#2

12.02.2014, 13:18

http://www.ag-warendorf.nrw.de/service/ ... /index.php

Kosten für die Umschreibung sind meines Wissens 15,00 Euro. Vielleicht hilft dir der obige Link etwas weiter. Die Adresse der Schuldnerin in Österreich ist euch aber bekannt?
Wenn du alles hast, kannst du das Exekutionsverfahren einleiten. Hilfreich ist auch immer ein Geburtsdatum des Schuldners.
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Diana1982
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#3

12.02.2014, 13:23

also die Adresse der Schuldnerin in Österreich kenne ich - aber was ist jetzt der genaue Ablauf:

- Bescheinigung nach ARt. 54 einholen? Beim Anwaltsgericht?
- und dann?
- eigentliche Titelumschreibung? :shock:

Kann ich diese Verfahren selbst betreiben ?

:thx
Sonnenkind
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#4

12.02.2014, 13:57

Anwaltsgericht hatte ich jetzt bislang noch nicht. Die Bescheinigung wurde damals von uns bei dem erstinstanzlichen Gericht erholt, welches auch den KFB erlassen hatte und welches auch für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zuständig war.
Danach haben wir das Exekutionsverfahren in Österreich selbst eingeleitet. Ich habe zuvor mit einem sehr netten Herrn beim zuständigen Bezirksgericht telefoniert. Dieser hat mir alles genau erklärt, vor allem, welchen Antrag wir in unserem Fall stellen sollten. Leider kann ich in der Akte nicht mehr nachschauen, nachdem ich zwischenzeitlich die Kanzlei gewechselt habe.
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#5

12.02.2014, 14:30

vielen Dank derweil für die Unterstützung.

wenn ich es richtig gesehen habe, dann muss ich bei Forderungen unter 2000,00 Euro keine Vollstreckbarerklärung machen?

Heißt das, dass ich mit der Bescheinigung nach Art. 54 direkt die Vollstreckung in Österreich beginnen kann?

Fragen über Fragen ... :?: :?: :?:

:thx
Diana1982
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#6

12.02.2014, 14:32

@sonnenkind: kannst du mir zu meinem anderen beitrag auch hilfestellung geben? da gehts um Drittschuldnererklärung und andere Forderungen ... :thx :thx :thx :thx
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