ZV aus österr. Europäischen Zahlungsbefehl nicht möglich

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Autotextkönigin
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#1

26.11.2013, 14:22

Hallo,

ich habe hier folgendes Problem: Ich habe einen Titel hier vorliegen (Europäischer Zahlungsbefehl) aus Österreich.

Nun habe ich einen PfÜB beantragt, der nicht erlassen wird, weil angeblich die Voraussetzungen für die ZV hier nicht vorliegen. Es hapert hier an der Zustellung der Vollstreckbarkeitserklärung.

Ich habe zurückgeschrieben, dass das überhaupt nicht notwendig ist. Notwendig sind: Titel (haben wir), Klausel (haben wir) und Zustellung (haben wir). Davon, dass die Vollstreckbarkeitserklärung zugestellt sein muss, hab ich noch nie etwas gehört. Doch -ich soll gefälligst die Zustellung nachholen.

Nein, das wollte ich aber nicht - schreib nochmal zurück, dass das nicht notwendig ist, Europäischer Zahlungsbefehl wird einmal zugestellt und das wars. Ich hab noch das Infoblatt des AG Warendorf beigefügt, da steht das auch drin, dass das nicht notwendig ist. Ich erbitte dann zurückweisenden Beschluss, den ich jetzt vorliegen habe. Es fehlt an der Zustellung eines für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehls. Die Zustellung ist nachgewiesen, reicht jedoch nicht aus, weil es sich zum Zeitpunkt der Zustellung noch nicht um einen Titel handelte. Sowas hab ich ja noch niemals nicht gehört. :pfeif

Bevor ich dem österreichischen Mandanten jetzt völligen Quatsch erzähle und Rechtsmittel einlege.... Hatte jemand von Euch das schonmal? Ich brauche ein bisschen mehr Argumente bzw. Kanonenfutter :-)
Liebe Grüße
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cosmicmoon
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#2

02.12.2013, 23:35

Auf welchen §§ hat sich denn der/die Rpflg. beim Abweisungsbeschluss gestützt?
Autotextkönigin
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#3

03.12.2013, 10:46

Es fehlt an den Vollstreckungsvoraussetzungen gem. 750 ZPO.

750 ZPO ist auf einen für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehl gem. 795 iVm 794 Abs. 1 Nr. 6 anwendbar ....

... es fehlt an der Zustellung des Titels. Die Zustellung des ZB ist nachgewiesen, reicht jedoch nicht aus, da es sich zum Zeitpunkt der Zustellung noch nicht um einen Titel handelt. Es handelt sich hier lediglich um eine Zustellung im Ablauf des Verfahrens. :roll:
Liebe Grüße
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#4

17.04.2014, 18:31

Ich wollte hier nochmal den Stand melden.

Meine sofortige Beschwerde wurde vom LG zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

Na, da bin ich ja mal gespannt, was die (österreichischen) Mandanten dazu sagen... Ich würde das ja durchziehen :pfeif
Liebe Grüße
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Pepsi
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#5

17.04.2014, 19:20

Musst du die fragen? ;-)
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#6

17.04.2014, 20:13

Wenns nach mir geht - nö :mrgreen:
Liebe Grüße
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Ernie

#7

08.05.2014, 19:58

@ ATK: Kannst Du schon was berichten?
Autotextkönigin
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#8

08.05.2014, 20:29

:ja Leider machen die Mandanten nicht mit, der BGH-Anwalt will "nur" 2.500 EUR haben, gesetzlichen Gebühren sind etwas wenig :mrgreen: die HF beträgt aber nur das Doppelte ...

Ich muss jetzt den Titel nochmal zustellen lassen, neee, eigentlich nur die Vollstreckbarkeitserklärung, wie gewünscht, dann kann ganz normal vollstreckt werden. :roll:

Leider muss diese überflüssige Maßnahme sein - Schade, Schade, ich hätte es ja gerne durchgezogen. Ich bin ja immer noch der Meinung, dass das Humbug ist, was da entschieden wurde - hier muss ja auch kein Titel mit Vollstreckungsklausel zugestellt werden, sondern "nur" der Titel, aber was solls :roll:
Liebe Grüße
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Ernie

#9

08.05.2014, 20:46

Echt schade, denn das wäre wirklich mal eine spannende Geschichte gewesen...
Autotextkönigin
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#10

08.05.2014, 20:57

Ja wirklich. Und ich muss mal das AG Wahrendorf (die haben da viel Informatives auf deren Seite über EU-ZV gesammelt) mal stecken, dass in Bayern die Uhren anders Ticken. Laut deren Infoblatt ist nämlich genau das überhaupt gar nicht notwendig :pfeif
Liebe Grüße
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