Vollstreckung in nicht EU-Staat. WIE?????????

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Yuri_chan_
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#1

13.11.2013, 09:34

Guten morgen @ all.

Neuer Morgen .... neue Aufgaben. Wir bzw. meine Kollegin steht hier vor einem großen Problem. Wir sollen eine Zwangsvollstreckung in die Wege leiten... nach Norwegen. Nun ist Norwegen kein EU-Mietgliedsstaat und wir haben nun keinen Plan, was zu tun ist.

Es liegt vor:
deutscher Titel (Titel, Klausel und Zustellung vorhanden).. allerdings ist der Titel hier noch an die deutsche Adresse zugestellt worden. Der Schuldner ist danach nach Norwegen "geflüchtet?!?" nun ist zum einen die Frage, ob man den Titel umschreiben lassen muss auf Norwegische Anschrift oder bzw. wie ich die Vollstreckbarkeitserklärung für Norwegen bekomme. Wo muss man diesen beantragen?



WER KANN UNS GAAAAAAAAAANZ DRINGEND HELFEN???? (und unseren Tag retten)
:thx im Voraus
Glögle
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#2

13.11.2013, 10:15

Guten Morgen,

hab ein Merkblatt der Deutschen Botschaft gefunden. Hier der Link:

http://www.oslo.diplo.de/contentblob/15" target="blank ... dDatei.pdf

Vielleicht hilft das etwas weiter.

Sonst erhält man bei "g....e" eine ganze Reihe von Merkblättern und Hinweisen zur Vollstreckung von ausländischen Urteilen in Norwegen bei Eingabe des Suchbegriffs "Vollstreckung in Norwegen".
Beispielhaft:

http://www.grette.no/Documents/romo%20Z" target="blank ... 0.2008.pdf
http://dr-hoek.de/beitrag.asp?t=Grenzue" target="blank ... eitreibung

Viel Erfolg beim Stöbern.
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jojo
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#3

13.11.2013, 10:41

Und hier noch mehr:

■Anerkennung und Vollstreckung

Lugano-Übereinkommen vom 16.09.1988 (BGBl. 1995 II S. 221) (Fn 2)

Deutsch-norwegischer Vertrag vom 17.06.1977 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1981 II S. 341, 901)


■Kostenentscheidungen nach Art. 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 01.03.1954 werden nach Art. 9 bis 11 der deutsch-norwegischen Zusatzvereinbarung für vollstreckbar erklärt, §§ 42, 90 ZRHO


■Unterhalt

VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20.06.1956 (BGBl. 1959 II S. 1377) / Art. 7 des Übereinkommens ist zu beachten

Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 02.10.1973 (BGBl. 1987 II S. 220)

Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15.04.1958 (BGBl. 1965 II S. 1584)


■Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 07.06.1968 (BGBl. 1975 II S. 300, 2002 II S. 2924); Ausführungsgesetz vom 05.07.1974 (BGBl. 1987 II S. 58)
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
Yuri_chan_
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#4

18.11.2013, 08:09

Danke :thx für die Links Glögle und jojo. Leider waren ich und meine Kollegin auf beiden Seiten schon einmal, aber wenn man meine Kollegin jetzt ärgern will, dann muss man einfach nur Lugano-Übereinkommen sagen oder erwähnen :D.
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