Auslandsvollstreckung

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elch
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#1

10.07.2013, 11:48

Ich bin mir nicht ganz sicher was ich machen soll, seit 10.01.2013 gibt es ein neues Gesetz EUGVVO nach dem gerichtliche Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU im Vollstreckungsstaat vollstreckbar sind, ohne dass es einer Vollstreckbarkeitserklärung bedarf. Das Exequaturverfahren ist abgeschafft, der zuständigen Vollstreckungsbehörde muss lediglich eine Ausfertigung der Entscheidung sowie der Nachweis, dass diese Entscheidung im Herkunftsmitgliedstaat auch vollstreckbar ist, vorgelegt werden.
Weiss vielleicht jemand, ob man dafür beim inländischen Entscheidungsgericht einen europäischen Vollstreckungstitel beantragen muss oder reicht eine beglaubigte Übersetzung des Versäumnisurteils?
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Anahid
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#2

10.07.2013, 12:58

Die Bestätigung, dass es sich um einen europäischen Vollstreckungstitel handelt, erhältst Du von dem Gericht, welches den Titel erlassen hat. Du musst den Titel und diese Bestätigung gemeinsam mit den beglaubigten Übersetzungen zur Vollstreckung geben; einen separaten Antrag bei einem inländischen Gericht braucht es nicht mehr.
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cosmicmoon
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#3

11.07.2013, 14:38

Es ist zwar richtig, dass es seit 10.01.2013 eine Reform der EUGVVO (oder auch EUGVO) gab, diese Reform geschah durch die VO 1215/2012! Allerdings ist die VO 1215/2012 zwar am 10.01.2013 in Kraft getreten.

Sie gilt aber erst ab dem 10.01.2015. !!!

Zu finden auf der letzten Seite vor den Anlagen der Verordnung: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 032:DE:PDF" target="blank

Gleichzeitig wird zu diesem Zeitpunkt (also ab 10.01.2015) die VO 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen außer Kraft treten
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