Aaahhh Vollstreckung aus Urteil

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schneewittchen1984
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#11

20.03.2013, 12:23

Naturini hat geschrieben:Oh mann jetzt muss ich schon wieder nerven. Hab eine Schuldnerin gegen die ich jetzt vollstrecken möchte und sie wohnt in 23970 Benz. Die Frau vom Gericht in Wismar sagte mir jetzt, dass ich den ZV-Auftrag dort hin schicken muss weil das weiter über Wismar laufen würde nur EV-Sachen würden über das zentrale Vollstreckungsgericht laufen. Das ist doch nicht richtig oder? Ich müsste doch jetzt meinen ZV-Auftrag in Neubrandenburg einreichen? Mache zum ersten Mal eine ZV nach neuem Recht :-(
Doch, die Dame hat recht. Zuständig ist das AG Wismar.
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tiko73

#12

20.03.2013, 12:49

Es ist weiterhin das Vollstreckungsgericht des Ortes für den Schuldner zuständig.
Naturini
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#13

20.03.2013, 13:17

Und was muss ich dann beim zentralen Vollstreckungsgericht einreichen?
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niva
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#14

20.03.2013, 13:19

Naturini hat geschrieben:nur EV-Sachen würden über das zentrale Vollstreckungsgericht laufen
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cosmicmoon
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#16

16.04.2013, 16:16

Da es die Begrifflichkeit "Zentrales Vollstreckungsgericht" doch immer wieder zur Irritationen führt, sei an dieser Stelle nochmals ausdrücklich erwähnt, dass es die Hauptaufgabe des zentralen Vollstreckungsgerichts ist, die Datensätze der einzelnen Vollstreckungsorgane zu übernehmen, zu prüfen und in ein landesweites Schuldnerverzeichnis zu überführen. Das zentrale Vollstreckungsgericht verwaltet dem Schuldnerverzeichnis (§ 882h I in Verbindung mit §§ 882b ff. ZPO) künftig auch die Vermögensverzeichnisse zentral (§ 802k I in Verbindung mit § 802f VI ZPO). Zu beachten ist, dass das zentrale Schuldnerverzeichnis nach „altem Recht“ für eine Übergangszeit neben diesem „neuen“ Schuldnerverzeichnis weiterbesteht. Auskünfte aus dem "alten" Verzeichnis erteilen weiterhin die örtlichen Amtsgerichte!

Die Einrichtung zentraler Vollstreckungsgerichte führt nicht dazu, dass die übrigen Amtsgerichte nicht mehr mit der Zwangsvollstreckung befasst sind!

Die Zwangsvollstreckung selbst wird weiterhin durch die jeweils örtlichen zuständigen Amtsgerichte (Vollstreckungsgerichte) durchgeführt. Auch die richterlichen Entscheidungen im Rahmen des Zwangsvollstreckungsrechts werden nicht zentralisiert, sondern weiterhin vom einzelnen Vollstreckungsgericht getroffen.

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