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PFÜB im Ausland (Schuldner und Drittschuldner im Ausland)

Verfasst: 08.02.2013, 10:04
von REFA_Nessi
Hallöchen,

ich habe folgendes Problem: ich habe einen europäischen Zahlungsbefehl gegen einen Schuldner in Österreich erwirkt. Ich habe nun vom Mandaten eine Kontoverbindung bekommen. Leider ist die Bank auch in Österreich und ich habe keine Ahnung wie ich die Pfändung einleiten soll... :oops:

Hat jemand vielleicht ein paar Tipps?

:thx

Re: PFÜB im Ausland (Schuldner und Drittschuldner im Ausland

Verfasst: 09.02.2013, 16:03
von Ernie
RA in Österreich mit der Beitreibung beauftragen. Vorab auf jeden Fall die Kosten abklären! Deutscher Pfüb hat im Ausland z.T. überhaupt keine Wirkung!

Re: PFÜB im Ausland (Schuldner und Drittschuldner im Ausland

Verfasst: 30.11.2015, 11:22
von Soledad1983
Hallo,

ich habe folgendes Problem.

Ich habe erfolgreich einen deutschen KFB in Österreich gepfändet, habe allerdings vergessen unsere Rechtsanwaltsgebühren mit rein zu nehmen. Hat jemand eine Idee wie ich doch noch an die Rechtsanwaltsgebühren komme oder habe ich da Pech gehabt? :sad:

Danke Euch1

Re: PFÜB im Ausland (Schuldner und Drittschuldner im Ausland)

Verfasst: 22.12.2021, 10:49
von TinaW
Ich hänge mich hier mal an. Meine Konstellation ist etwas anders:

Schuldner wohnt in Mexiko,
Gläubiger in Spanien
Titel vom Amtsgericht Schöneberg
Drittschuldner sitzt in München

Im Titel geht es um Unterhalt, Rückstand und laufend.

Ich würde jetzt einen PfÜb-Antrag nach München machen.

Wie verhält es sich mit der Zustellung des Pfüb an den Schuldner? Kann mir jemand sagen, wie hoch die Kosten dafür in etwa sind? Der Schuldner war im Hauptverfahren durch Anwälte in Deutschland vertreten.

Ich stehe hier völlig auf dem Schlauch.

Kann mir hier jemand helfen?

Danke schon einmal

Re: PFÜB im Ausland (Schuldner und Drittschuldner im Ausland)

Verfasst: 22.12.2021, 11:15
von AliceImWunderland
Ich würde als Zustellungsbevollmächtigte für den Schuldner die deutsche RA-Kanzlei angeben. Wenn diese sich später für das ZV-Verfahren unzuständig erklären, ist auch nicht schlimm. Zur Wirksamkeit des Pfübs bedarf es keiner Zustellung an den Schuldner. Nur die Zustellung an den Drittschuldner zählt.

Re: PFÜB im Ausland (Schuldner und Drittschuldner im Ausland)

Verfasst: 22.12.2021, 11:20
von TinaW
Wäre es denn dann richtig, den Antrag PfüB an das für den Drittschuldner zuständige Gericht zu stellen, in diesem Fall München?

Re: PFÜB im Ausland (Schuldner und Drittschuldner im Ausland)

Verfasst: 22.12.2021, 11:29
von AliceImWunderland
Ja, das wäre richtig. Siehe § 828 Abs. 2, § 23 ZPO.