Sicherungsvollstreckung ins Ausland

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Sari83
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#1

16.01.2013, 10:43

Hallihallo!

Ich habe mal wieder eine "super" Akte auf dem Tisch....

Ich soll aus einem Urteil eine Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO machen. Schuldnerin ist eine ausländische Firma (Niederlande) mit einem Sitz in Frankfurt. Im Urteil und auch bei sämtlichen Schriftstücken des gegn. Anwalts wird aber immer die ausländische Anschrift angegeben.

Nun die Frage: Kann bzw. muss ich die Sicherungsvollstreckung ins Ausland machen (wenn ja, wie?! :wirr ) oder kann ich das ganz normal machen mit der Frankfurter Anschrift? Es geht hier um über 10.000 Euro, mein Chef ist da sehr hinterher, dass es auch direkt richtig beantragt wird, nix auf gut Glück oder so.... Hilfe!

Könnt ihr mir hier helfen? Denn eine (Sicherungs-)Vollstreckung ins Ausland habe ich vorher auch noch niemals beantragen müssen. Danke!
Liebe Grüße,
Sari83
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Katie
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#2

17.01.2013, 07:36

Hi,
da ich nicht weiß, welche ZV-Maßnahme Du machen willst, hab ich mal zwei Paragraphen aus der ZPO für Dich:

§ 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben
werden kann.

§ 23 Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene
Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des
Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich
befindet.

Würde mich freuen, wenn Dir das hilft.

Viele Grüße
Ich bin nicht die Signatur, ich putze hier nur.
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Sari83
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#3

22.01.2013, 08:42

Danke Katie!

Leider check ich das trotzdem noch immer nicht so. Also ich würde einen ZV-Auftrag nach § 720 a ZPO machen. Die Gegnerin, also Schuldnerin, ist eine Firma in den Niederlanden, die zwar eine Niederlassung in Frankfurt hat, aber dies ist nicht deren Hauptsitz. Der ist in den Niederlanden. Das Gerichtsverfahren wurde vor dem LG Kempten geführt, wohl weil unser Mandant dort seinen Wohnsitz hat oder aber weil es um ein Objekt ging, was gekauft werden sollte und sich dort befand. Bei der Klage ging es um die Rückzahlung erhaltener Gelder aus deliktischen Ansprüchen.

Urteil wurde gesprochen, wir (als Beklagte) bekamen Recht. Und nun soll ich halt aus dem Urteil die Sicherungsvollstreckung nach § 720 a ZPO machen.

Richte ich meinen ZV-Auftrag nun an das LG Kempten oder wie? Sorry, ich stehe hier echt mega doll auf dem Schlauch!!!!! :oops: :cry:
Liebe Grüße,
Sari83
Sari83
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#4

22.01.2013, 08:50

Nochmal ne ganz blöde Frage:

Ich soll aus dem Urteil und dem KFB vollstrecken. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils liegt mir aber gar nicht vor! Was tun?!
Von dem KFB hab ich eine vollstreckbare Ausfertigung. Außerdem hab ich den noch von Anwalt zu Anwalt zustellen lassen. (Wäre doch eigentlich gar nicht nötig gewesen oder?!) Hätte ich nicht eher das Urteil von Anwalt zu Anwalt zustellen lassen müssen?! Ey, ich dreh am Rad hier! Bitte helft mir!!!!
Liebe Grüße,
Sari83
Ernie

#5

22.01.2013, 11:41

Ist bereits beantragt worden, die Titel (Urteil und KFB) als europäische Vollstreckungstitel zwecks Vollstreckung in Holland zu erlassen?
Sari83
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#6

22.01.2013, 11:53

Oh Gott nein! Wie mach ich das denn? Wie funktioniert das?! HILFE!!!
Liebe Grüße,
Sari83
Ernie

#7

22.01.2013, 13:12

Handelt es sich um ein "normales" Urteil oder um ein Versäumnisurteil? Ist das Urteil in 2012 oder 2013 gesprochen worden?
Sari83
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#8

23.01.2013, 12:02

Ein normales Urteil, 2012 gesprochen worden. Warum?
Liebe Grüße,
Sari83
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