Internationale Zuständigkeit beim Europ Zahlungsbefehl frei?

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
Antworten
Tiss
Forenfachkraft
Beiträge: 135
Registriert: 21.11.2007, 15:52
Wohnort: Stuttgart

#1

24.08.2012, 18:18

Eine blöde Frage zum Europäischen Zahlungsbefehl:

Wir vertreten ein britisches Unternehmen und sollen einen Zahlungsbefehl gegen eine österreichische Firma beantragen.

Frage: Kann ich das beim AG Wedding machen?

Oder muss ich das entweder in England oder in Österreich machen?

Vielen Dank!

Matthias
LG Tiss
cosmicmoon
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 515
Registriert: 26.02.2008, 08:45
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: WinMacs
Wohnort: Ronneburg
Kontaktdaten:

#2

30.08.2012, 13:01

"Örtliche" Zuständigkeiten ergeben sich aus Kapitel II der EG-Nr. 44-2001 (EuGVO)

Kommt also darauf an, ob Du überhaupt einen deutschen Gerichtsstand hast, was wohl nur bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gerichtsstandsvereinbarung der Fall wäre oder aber bei Lieferung nach Deutschland...
Melle
Forenfachkraft
Beiträge: 184
Registriert: 14.07.2010, 15:50
Wohnort: NRW, Münsterland

#3

25.10.2012, 10:58

:wink1
Ich habe da auch noch mal eine Frage:

Ich soll eine Forderung von 4.500,00 € gegen einen Österreicher titulieren lassen(mein erstes Mal gegen einen nicht in Deutschland wohnenden Schuldner)
Nach dem ich mich nun über das grenzüberschreitende Mahnverfahren und dem europäischen Zahlungsbefehl informiert habe, denke ich, dass der Zahlungsbefehl am sinnvollsten ist, da das Verfahren doch schneller erscheint.
Ich weiß, dass ich das Formular in deutsch ausfüllen und an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien schicken muss, da der Schuldner ja in Österreich sitzt.
Meine erste Frage nun: Übersetzungskosten sollten ja wohl nicht anfallen oder?


Jetzt habe ich festgestellt, dass unser Kanzleisitz als Erfüllungsort vereinbart wurde.
Was ändert sich nun genau? Ist der Zahlungsbefehl immer noch vorteilhafter?
Wäre nunmehr ein anderes Gericht zuständig?
Ich hoffe ihr könnt mir helfen, bin gerade total verwirrt...
tiko73

#4

25.10.2012, 11:17

Ist der Schuldner Verbraucher?

Du kannst auch hier mal gucken: https://e-justice.europa.eu/dynform_int ... a_0_action" target="blank
Da kannst du am Anfang das Land wählen, wo es hingeht, und am Ende kann man das (ggf.) in die Sprache setzen lassen, die man braucht. Ist aber bei Österreich nicht notwendig, die haben ja als Amtssprache eh deutsch :-)
Melle
Forenfachkraft
Beiträge: 184
Registriert: 14.07.2010, 15:50
Wohnort: NRW, Münsterland

#5

25.10.2012, 12:40

Ist eine Privatperson. Die Seite kann bei mir nicht angezeigt werden, aber im normalfall wäre das Gericht in Wien zuständig. mich verunsichert halt nur der erfüllungsort.


Nun ist mir noch ein anderer Gedanke gekommen. Der Schuldner ist unser (ehemaliger) Mandant.

Könnte hier auch trotzdem er in Österreich wohnt die Kostenfestsetzung gem. § 11 RVG beantragt werden und sodann die Vollbarerklärung gem. Verordnung (EG) Nr 805/2004??
Falls ja wäre für die Festsetzung das Gericht der I. Instanz zuständig oder?
Ernie

#6

25.10.2012, 12:53

Melle hat geschrieben:Könnte hier auch trotzdem er in Österreich wohnt die Kostenfestsetzung gem. § 11 RVG beantragt werden und sodann die Vollbarerklärung gem. Verordnung (EG) Nr 805/2004?? Falls ja wäre für die Festsetzung das Gericht der I. Instanz zuständig oder?
2 x Ja!
Melle
Forenfachkraft
Beiträge: 184
Registriert: 14.07.2010, 15:50
Wohnort: NRW, Münsterland

#7

25.10.2012, 13:58

Ok schon mal vielen Dank
Kann ich den Antrag gem. Verordnung (EG) Nr. 805/2004 direkt mit dem KfA stellen und falls ja, reicht es wenn ich schreibe:

Ich beantrage, den Beschluss gem. Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen??
Melle
Forenfachkraft
Beiträge: 184
Registriert: 14.07.2010, 15:50
Wohnort: NRW, Münsterland

#8

26.10.2012, 08:12

Ok, also KfA geht doch nicht. Es wurde gem. Honorarvereinbarung abgerechtnet.

Also doch der europäische Zahlungsbefehl.

Kann mir denn noch jemand sagen, was sich dann aufgrund des vereinbarten Gerichtsstand in Münster ändert?
Geht der Zahlungsbefehl nun nach Berlin-Wedding anstatt nach Wien?
Wenn ja, wo kann ich das Streitgericht Münster angeben?
Und noch eine Frage zur Anlage 2 des Formblatts. Wenn ich die Ablehnung der Überleitung in ein ordentliches Verfahren nicht beantragen, wird dies dann umgehend nach Einspruch veranlasst oder gibt es, wie beim MB, die Möglichkeit erst dann zu entscheiden ob die SAche streitig weiter verfolgt werden soll?

Ich hoffe mir kann jemand helfen.
cosmicmoon
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 515
Registriert: 26.02.2008, 08:45
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: WinMacs
Wohnort: Ronneburg
Kontaktdaten:

#9

28.11.2012, 15:29

Bitte mal prüfen, ob die GErichtsstandvereinbarung wirksam ist!!! Da gab es mal eine Entscheidung, dass Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen Mandanten und Anwälten nicht wirksam sind, habe aber jetzt gerade die passende "Baustelle" nicht zu Hand. Ich bezweifle nämlich an der Stelle immer mal die Wirksamkeit solcher Gerichtsstandsvereinbarungen!!!

Kleiner Tipp am Rande: Viele anwaltliche Vergütungsvereinbarungen sind sehr fehlerhaft und am Ende unwirksam, hier gibt es ein wirklich empfehlenswertes Seminar zu diesem Thema "Vergütungsvereinbarungen nach dem RVG" von ISAR-Fachseminare am 17.01.2013: http://www.isar-fachseminare.de/rvg-seminare" target="blank

Sollte der Gerichtsstand wirksam und korrekt vereinbart sein, dann wäre Gerichtsstand in Deutschland und dann wäre für den Europäischen Zahlungsbefehl das AG Wedding ausschließlich zuständig (§ 1087 ZPO).

Sollte aber der Gerichtsstand nicht wirksam vereinbart sein, wäre der allgemeine Gerichtsstand für den Europäischen Zahlungsbefehl in Österreich und dann wie Du richtig erkannt hast beim Bezirksgericht für Handelssachen in Wien! Ist Dein Schuldner auch noch "Verbraucher", dann ist Österreich auch ausschließlicher Gerichtsstand!

Formulare gibt es hier: https://e-justice.europa.eu/dynform_int ... ?&plang=de" target="blank

Beim Europäischen Zahlungsbefehl wird kein Streitgericht angegeben! Übersetzungskosten fallen nicht an!
Antworten