Möchtest Du als Gläubigerpartei den inländischen Säumnisentscheidung (Versäumnisurteil) als Europäischen Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt haben, bedarf es insoweit eines entsprechenden Antrags an das inländische Gericht. ("Antrag auf Bestätigung des inl. Versäumnisurteils als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen").
Für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen müssen jedoch u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. fällige Geldforderung;
2. unbestrittene Forderung;
3. Vollstreckbarkeit der Forderung im Inland;
4. Einhaltung der Zuständigkeitsregeln;
5. Einhaltung der verfahrensrechtl. Mindeststandards;
6. da es sich im vorl. Fall um eine Säunisentscheidung handelt:
ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks (Mahnbescheid/Klage) an Schuldnerpartei oder Vertreter i. S. d. Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004);
7. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die Forderung,
8. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die
Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung und über die Rechtsfolgen
des Nichtbestreitens oder Nichterscheinens zum Gerichtstermin,
9. sofern und soweit es sich bei der Schuldnerpartei um eine natürliche Person handelt und ein Verbraucher ist:
Wohnsitz der Schuldnerpartei im Inland.
Sofern und soweit das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht nach Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt sein sollte, ist u. U. eine Heilung nach Art. 18 VO (EG) Nr. 805/2004 möglich, sofern und soweit die inl. Entscheidung der Schuldnerpartei nach Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt worden ist, die Schuldnerpartei keinen Rechtsbehelf eingelegt hat und die inl. Entscheidung rechtskräftig ist.
Ob letztlich die Voraussetzungen für die Bestätigung des inl. Versäumnisurteils als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen vorliegen, entscheidet insoweit das inländische Gericht.
2.
Dem niederländischen Vollstreckungsorgan sind von Dir als Gläubigerpartei folgende Vollstreckungsunterlagen vorzulegen:
(vollstr.) Ausfertigung des inl. Versäumnisurteils mit Zustellungsbescheinigung und ggfs. Rechtskraftbescheinigung,
Ausfertigung der Bestätigung des inl. Gerichts,
ggfs. Übersetzung der Eintragungen in der Bestätigung in niederländischer Sprache.
In der Regel ist jedoch die Beifügung einer Übersetzung nicht erforderlich, da es sich bei der Bescheinigung um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschriften und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.
Eine Übersetzung ist daher nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich.
Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... /index.php" target="blank
Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... euvtvo.pdf" target="blank