VU vollstrecken in den Niederlanden

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
Minimaus
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 581
Registriert: 23.03.2010, 12:22
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#1

29.05.2012, 20:18

Hallo,

beantrage ich für ein VU einfach nur die EU-Vollstreckungsklausel beim zuständigen Gericht? Wie heißt das Ding richtig? Wo kann ich das nachlesen? Was mache ich nach dem Erhalt der EU-Klausel?
warintharpa
Forenfachkraft
Beiträge: 197
Registriert: 28.05.2010, 08:51
Beruf: Rechtspfleger
Wohnort: Stadt in NRW

#2

01.06.2012, 10:10

Handelt es sich um eine unbestrittene Geldforderung im Sinne der VO (EG) Nr. 805/2004, hat die Gläubigerpartei die Wahl zwischen der Beantragung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der VO (EG) Nr. 44/2001 und der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen, Erwägungsgrund 20 VO (EG) Nr. 805/2004, Art. 27 VO (EG) Nr. 805/2004.
warintharpa
Forenfachkraft
Beiträge: 197
Registriert: 28.05.2010, 08:51
Beruf: Rechtspfleger
Wohnort: Stadt in NRW

#3

01.06.2012, 10:14

Möchtest Du als Gläubigerpartei den inländischen Säumnisentscheidung (Versäumnisurteil) als Europäischen Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt haben, bedarf es insoweit eines entsprechenden Antrags an das inländische Gericht. ("Antrag auf Bestätigung des inl. Versäumnisurteils als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen").

Für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen müssen jedoch u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. fällige Geldforderung;

2. unbestrittene Forderung;

3. Vollstreckbarkeit der Forderung im Inland;

4. Einhaltung der Zuständigkeitsregeln;

5. Einhaltung der verfahrensrechtl. Mindeststandards;

6. da es sich im vorl. Fall um eine Säunisentscheidung handelt:
ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks (Mahnbescheid/Klage) an Schuldnerpartei oder Vertreter i. S. d. Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004);

7. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die Forderung,

8. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die
Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung und über die Rechtsfolgen
des Nichtbestreitens oder Nichterscheinens zum Gerichtstermin,

9. sofern und soweit es sich bei der Schuldnerpartei um eine natürliche Person handelt und ein Verbraucher ist:
Wohnsitz der Schuldnerpartei im Inland.

Sofern und soweit das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht nach Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt sein sollte, ist u. U. eine Heilung nach Art. 18 VO (EG) Nr. 805/2004 möglich, sofern und soweit die inl. Entscheidung der Schuldnerpartei nach Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt worden ist, die Schuldnerpartei keinen Rechtsbehelf eingelegt hat und die inl. Entscheidung rechtskräftig ist.

Ob letztlich die Voraussetzungen für die Bestätigung des inl. Versäumnisurteils als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen vorliegen, entscheidet insoweit das inländische Gericht.


2.
Dem niederländischen Vollstreckungsorgan sind von Dir als Gläubigerpartei folgende Vollstreckungsunterlagen vorzulegen:

(vollstr.) Ausfertigung des inl. Versäumnisurteils mit Zustellungsbescheinigung und ggfs. Rechtskraftbescheinigung,
Ausfertigung der Bestätigung des inl. Gerichts,
ggfs. Übersetzung der Eintragungen in der Bestätigung in niederländischer Sprache.

In der Regel ist jedoch die Beifügung einer Übersetzung nicht erforderlich, da es sich bei der Bescheinigung um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschriften und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.
Eine Übersetzung ist daher nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich.

Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... /index.php" target="blank

Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... euvtvo.pdf" target="blank
Zuletzt geändert von warintharpa am 27.03.2018, 23:21, insgesamt 1-mal geändert.
warintharpa
Forenfachkraft
Beiträge: 197
Registriert: 28.05.2010, 08:51
Beruf: Rechtspfleger
Wohnort: Stadt in NRW

#4

01.06.2012, 10:20

Sofern das inl. Versäumnisurteil nicht als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden kann, ist von Dir folgendes zu beachten:

Derzeit werden inl. Entscheidungen/inl. Vergleiche, die zuvor nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt wurden, noch nicht automatisch in den anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.
Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in den anderen EU-Mitgliedstaaten (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
Mit anderen Worten:
Die Vollstreckung aus dem inl. Vollstreckungsbescheid/dem inl. Versäumnisurteil in den Niederlanden ist erst möglich, nachdem das niederländische Gericht erklärt hat, dass die inländische Entscheidung in den Niederlanden vollstreckbar ist.

Die Gläubigerpartei benötigt für die Zwangsvollstreckung in den Niederlanden folgende Unterlagen:
vollstr. Ausfertigung des inl. Versäumnisurteils mit Zustellungsvermerk -ggfs. mit Rechtskraftvermerk -,
eine Bescheinigung des inländischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,
die Vollstreckungsbarerklärung des inländischen Versäumnisurteils durch das niederländische Gericht mit Zustellungsbescheinigung.

Sofern und soweit es sich bei der inl. Entscheidung um ein Versäumnisurteil in abgekürzter Form (§ 313 b ZPO) handelt, ist von Dir als Gläubigerpartei bei dem inländischen Gericht zunächst für die Zwangsvollstreckung in den Niederlanden die Vervollständigung der Entscheidung mit dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen zu beantragen, § 30 I, IV Anerkenungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG).

Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... l-I-vo.pdf" target="blank
Zuletzt geändert von warintharpa am 27.03.2018, 23:22, insgesamt 1-mal geändert.
Minimaus
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 581
Registriert: 23.03.2010, 12:22
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#5

11.06.2012, 23:07

So, jetzt habe ich hier eine bestrittene Forderung. Was beantrage ich denn da?
Ernie

#6

12.06.2012, 15:35

Aus welchem Jahr stammt Dein Titel (Urteil nehme ich mal an)?
Minimaus
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 581
Registriert: 23.03.2010, 12:22
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#7

12.06.2012, 20:33

Es ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss aus 12

Oh danke Ernie, hoffentlich kannst Du mir helfen :knutsch
warintharpa
Forenfachkraft
Beiträge: 197
Registriert: 28.05.2010, 08:51
Beruf: Rechtspfleger
Wohnort: Stadt in NRW

#8

13.06.2012, 14:14

1.
Du musst lediglich einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 zu dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss stellen.
Der Antrag ist formlos an das inl. Gericht, das den Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen hat, zu stellen.
Die vorgenannte Bescheinigung wird für das Vollstreckbarerklärungsverfahren in den Niederlanden benötigt.

2.
Derzeit werden inl. Entscheidungen/inl. Vergleiche, die zuvor nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt wurden, noch nicht automatisch in den anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.
Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in den anderen EU-Mitgliedstaaten (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
Mit anderen Worten:
Die Vollstreckung aus dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss in den Niederlanden ist erst möglich, nachdem das niederländische Gericht erklärt hat, dass die vorgenannten inländischen Entscheidungen in den Niederlanden vollstreckbar sind.

Die Gläubigerpartei benötigt für die Zwangsvollstreckung in den Niederlanden folgende Unterlagen:
(vollstr.) Ausfertigung des inl. Kostenfestsetzungsbeschlusses mit Zustellungsvermerk -ggfs. mit Rechtskraftvermerk -,
eine Bescheinigung des inländischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,
die Vollstreckungsbarerklärung des inländischen Kostenfestsetzungsbeschlusses durch das niederländische Gericht mit Zustellungsbescheinigung.

Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... /index.php" target="blank

Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... l-I-vo.pdf" target="blank
Zuletzt geändert von warintharpa am 27.03.2018, 23:25, insgesamt 1-mal geändert.
Minimaus
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 581
Registriert: 23.03.2010, 12:22
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#9

13.06.2012, 14:33

Ich hab 805/2004 beantragt :motz

und nu?
warintharpa
Forenfachkraft
Beiträge: 197
Registriert: 28.05.2010, 08:51
Beruf: Rechtspfleger
Wohnort: Stadt in NRW

#10

13.06.2012, 14:59

Auch kein Problem!

Wenn es sich wirklich um eine bestrittene Kostenforderung handelt, wird das inl. Gericht die Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen nach der VO (EG) Nr. 805/2004 ablehnen.

Ich vermute, dass es sich tatsächlich um eine unbestrittene Kostenforderung handelt, so dass insoweit der Kostenfestsetzungsbeschluss bestätigungsfähig ist.

Die Entscheidung tritt insoweit das inl. Gericht.

Sollte das Gericht die Bestätigung als Europ. Vollstreckungstitel ablehnen, brauchst Du nur stattdessen einen Antrag nach Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 stellen.

Sollte dagegen dem Antrag nach der VO (EG) Nr. 805/2004 stattgegeben werden, kanst Du aus dem Europ. Vollstreckungstitel direkt die Zwangsvollstreckung in den Niederlanden betreiben.
Antworten