Sammelthread: "Europäische Vollstreckungstitel und ZV in EU"

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
cosmicmoon
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#191

28.11.2012, 14:19

In England gibt es ganz normale Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden vom Registration-Office:

General Register Office
Certificate Services Section
PO Box 2
GB SOUTHPORT PR8 2JD
Email: certificate.services@ons.gsi.gov.uk

Tel: 0044 (0) 845 603 7788
Fax: 0044 (0) 1704 550013

http://www.gro.gov.uk/gro/content/" target="blank

Ansonsten helfen auch Suchdienste, die hier von der Deutschen Post gut zusammengestellt sind:

http://www.postadressglobal.com/de-de/c ... ritannien/" target="blank
Pilgrim

#193

10.12.2012, 10:32

Hallo Ihr Lieben,

ich habe in Polen einen Europ. Zahlungsbefehl beantragt. Nun kam dieser mit Formblatt B zurück. Auf B steht, dass ich gebeten werde, den beiliegenden Antrag (also meinen ursprünglichen Antrag denke ich mal) in Bezug auf die nachstehenden Angaben (lediglich die Rechtsform soll mitgeteilt werden) so schnell wie möglich zu vervollständigen. Es reicht doch eigentlich, wenn ich also die Rechtsform auf meinem ursprünglichen Antrag eintrage, oder?

Danke im Voraus

LG Ilka
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nephele
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#194

11.12.2012, 07:52

Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen

Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...

Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
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#195

09.01.2013, 15:18

Ich hänge mich hier auch mal dran.
Habe den gesamten Fred jetzt mal kurz überflogen, aber vor lauter Verordnungen sehe ich das richtige Gesetz nicht mehr.

Wir haben von Kollegen ein in Österreich erlassenes Versäumungsurteil mit der Bitte um Vollstreckung gegen den in Deutschland ansässigen Schuldner erhalten.
Ist es jetzt entscheidend, ob wir oder die österreichischen (klagenden) Kollegen den Antrag zur Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen nach der VO (EG) Nr. 805/2004 beim österreichischen Gericht stellen? (Dazu wäre dieser Antrag notwendig, richtig: http://ec.europa.eu/justice_home/judici ... _at_de.htm?)

Und, wenn ich die Bestätigung habe, kann ich dann in Deutschland den GVZ losschicken/pfänden oder muss die Vollstreckbarkeit auch vom hiesigen Gericht nochmals erklärt werden? Ich versteh diesen ganzen Kram noch nicht.
Das Urteil ist aus Sept. 2012.
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich
Ernie

#196

13.01.2013, 13:52

Der in Österreich ansässige Kollege wird den Antrag beim dortigen Prozessgericht stellen müssen.
Manuela1
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#197

21.01.2013, 10:23

Hallo,

ich hänge mich hier mal mit dran: Ich habe ein notarielles Schuldanerkenntnis vorliegen. Der Schuldner wohnt jetzt auf Mallorca :motz (zum Zeitpunkt des Titels wohnte er noch in Deutschland). Jetzt will ich die Bestätigung als Europäischen Vollstreckungstitel. Nun bin ich über diese "Verbraucher"-sache gestolpert. Der Schuldner hat aus seiner früheren Geschäftstätigkeit Schulden bei unserer Mandantin. In der Urkunde trat er auch mit seiner Geschäftsadresse (geschäftsansässig ...) auf. In der Urkunde selbst wird hierauf jedoch kein Bezug genommen. Ist es jetzt eine Verbrauchersache oder nicht? Wenn es als Verbrauchersache zählt, weil er sich ja mit seinem Privatvermögen der ZV unterworfen hat, auf welchen Zeitpunkt bezüglich des Wohnsitzes wird hier abgestellt; Wohnsitz zum Zeitpunkt der Titelerteilung oder zum Zeitpunkt der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel? :nachdenk
Wäre schön, wenn Ihr mir helfen könntet.

LG
Manuela1
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#198

11.04.2013, 09:51

Guten Morgen, habe hier ein notarielles Schuldanerkenntnis vorliegen nebst Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel. Ich dachte, der Notar muss dem Schuldner diese Bestätigung von Amts wegen zustellen? Oder muss ich die Zustellung vor Einleitung der ZV selbst veranlassen? Der Schuldner lebt jetzt übrigens in Spanien ...
cosmicmoon
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#199

16.04.2013, 15:53

Nee, in diesem Fall ist die Zustellung vom Gläubiger zu veranlassen! In Spanien herrscht für die ZV sowieso Anwaltszwang, also am besten auch gleich einen spanischen Kollegen mit der Zustellung und ZV beauftragen! Aber wichtig VORHER nach den Kosten fragen!!!
cosmicmoon
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#200

16.04.2013, 15:59

#197: Zeitpunkt der Titelerteilung (ich nehme an, da war er noch in Deutschland?) und die Richtlinie soll nur den privaten Endverbraucher als natürliche Person schützen, der bei den von dieser Richtlinie erfassten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugeordnet werden kann!
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