Hallo Leute!
Ich brauche eure hilfe, könnt ihr mir sagen ob man ein Notaranderkonto pfänden kann? Indem man z. B. den Notar als Drittschuldner angibt. Geht das?
Gruß Linus
Notaranderkonto
- Lotti
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ich glaube ich habe sowas ähnliches schon mal gehabt.da haben wir auch von Anwälten die aufforderung erhalten, eine auszahlung dahin zu machen.ich würde das einfach mal probieren!
In mir schlummert ein Genie; es wird nur nicht wach!
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Nach der Rechtsprechung des BGH sind - wenn noch keine Erfüllung eingetreten ist -, sowohl der "Auskehrungsanspruch" des Verkäufers gegen den Notar als auch sein Kaufpreisanspruch gegen den Käufer zu pfänden (BGHZ 105, 60 = DNotZ 1989, 235 = NJW 1989, 230; vgl. auch Gutachten DNotI-Report 1996, 93 sowie DNotI-Report 2001, 161, je m. w. N.), sog. Doppelpfändung.
Die Pfändungen werden dadurch bewirkt, dass gem. § 829 ZPO sowohl dem Käufer als auch dem Notar jeweils als Drittschuldner (der Notar allerdings wohl nicht als "echter" Drittschuldner, anders aber BayOnLG MittRhNotK 2000, 34) verboten wird, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Ist bereits Erfüllung eingetreten, bleibt nur das Verbot an den Verkäufer, sich der Verfügung über die "Forderung" zu enthalten (§ 829 I 2 ZPO).
Da der Gläubiger dies idR nicht feststellen kann, ist ihm aber stets die Doppelpfändung zu empfehlen.
(Weingärtner, Vermeidbare Fehler im Notariat, 6.Aufl., RdNr. 295 ff)
Formulierungsvorschläge müssten sich eigentlich in den entspr. Formularbüchern finden (stehen mir leider nicht zur Verfügung).
Die Pfändungen werden dadurch bewirkt, dass gem. § 829 ZPO sowohl dem Käufer als auch dem Notar jeweils als Drittschuldner (der Notar allerdings wohl nicht als "echter" Drittschuldner, anders aber BayOnLG MittRhNotK 2000, 34) verboten wird, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Ist bereits Erfüllung eingetreten, bleibt nur das Verbot an den Verkäufer, sich der Verfügung über die "Forderung" zu enthalten (§ 829 I 2 ZPO).
Da der Gläubiger dies idR nicht feststellen kann, ist ihm aber stets die Doppelpfändung zu empfehlen.
(Weingärtner, Vermeidbare Fehler im Notariat, 6.Aufl., RdNr. 295 ff)
Formulierungsvorschläge müssten sich eigentlich in den entspr. Formularbüchern finden (stehen mir leider nicht zur Verfügung).
- Pepsi
- ...ist hier unabkömmlich !
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Revisor hat geschrieben:...als auch dem Notar jeweils als Drittschuldner (der Notar allerdings wohl nicht als "echter" Drittschuldner, anders aber BayOnLG MittRhNotK 2000, 34) verboten wird, ...
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"Echter" Drittschuldner im Vollstreckungsrecht ist jemand, gegen den der Schuldner eine Forderung hat. Das ist beim Notar nicht der Fall, da dieser das auf dem Notaranderkonto hinterlegte Geld nur treuhänderisch verwaltet. Deshalb wird in der Literatur die Ansicht vertreten, der Notar sei kein "echter" Drittschuldner; dier Gegenmeinung des BayObLG haber ich ja zitiert. Das ist aber meist nur eine theoretische Diskussion. Im Pfüb-Antrag ist der Notar (so habe ich das auch dargestellt) in jedem Fall als "Drittschuldner" anzugeben.
Also meint Ihr einfach ein PÜ machen und den Notar als Drittschuldner angeben? Es geht aber um Ansrüche aus KFB und Urteil!
- Tigerentchen
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Genau, so hat es Revisor auch beschrieben. Was Ihr für einen Zahlungstitel habt, spielt ja keine Rolle.
[color=red] Ein Lächeln bereichert den, der es erhält, ohne den, der es schenkt, ärmer zu machen. [/color]