Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Titel

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
Antworten
Pilgrim

#1

26.09.2011, 13:17

Hallo zusammen!
Ich habe jetzt so viel gelesen, dass ich gar nicht mehr weiß, was ich tun soll.
Ich habe einen ausländischen Titel (SW 40.000 €). Er wurde übersetzt, für vollstreckbar erklärt und zugestellt. Jetzt wollte ich einen Pfüb machen (DS ist eine Bank in Deutschland) und das Vollstreckungsgericht sagt, ich soll entweder die Klausel als europäischen Vollstreckungstitel für vollstreckbar erklären lassen oder von einem deutschen Gericht. Zudem ist in der Klausel die Schuldnerin vollständig mit Anschrift und Vertretungsorgan anzugeben.
Jetzt ist meine Frage, bei welchem inländischen Gericht beantrage ich denn die Vollstreckbarkeitserklärung? Schuldner hat Sitz in Deutschland. Den europ. Vollstreckungstitel muss ich ja, wenn ich es richtig gelesen habe, in Polen beantragen. Aber diese Vollstreckbarkeitserklärung von dem deutschen Gericht?
Ich habe so etwas noch nie gemacht ...
TanjaM
Forenfachkraft
Beiträge: 123
Registriert: 14.07.2010, 09:57
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#2

26.09.2011, 16:01

Du möchtest einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarkeitsverklärung eines ausländischen Titels nach EuGVVO stellen, richtig?
Dafür ist das LG zuständig, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat
Pilgrim

#3

26.09.2011, 16:28

Muss ich eine richtige Antragsschrift entwerfen oder reicht ein formloses Schreiben aus?
Ich füge doch nur das Urteil nebst Zustellurkunde bei, oder?
Vielen Dank für deine Hilfe.
TanjaM
Forenfachkraft
Beiträge: 123
Registriert: 14.07.2010, 09:57
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#4

26.09.2011, 16:53

Das ausländische Urteil nebst Zustellnachweisen ist im Original beizufügen. Und Du musst einen richtigen Antrag stellen
warintharpa
Forenfachkraft
Beiträge: 197
Registriert: 28.05.2010, 08:51
Beruf: Rechtspfleger
Wohnort: Stadt in NRW

#5

04.10.2011, 12:58

Derzeit werden Entscheidungen/Vergleiche aus den anderen EU-Mitgliedstaaten, die zuvor nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt wurden, noch nicht automatisch im Inland anerkannt.
Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung im Inland (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
Mit anderen Worten:
Die Vollstreckung aus der polnischen Entscheidung im Inland ist erst möglich, nachdem das inl. Landgericht erklärt hat, dass die polnische Entscheidung im Inland vollstreckbar ist.

Die Gläubigerpartei benötigt für die Zwangsvollstreckung im Inland folgende Unterlagen:
(vollstr.) Ausfertigung der polnischen Entscheidung mit Zustellungsvermerk,
eine Bescheinigung des polnischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,
die Vollstreckungsbarerklärung der polnischen Entscheidung durch das inl. Landgericht mit Zustellungsbescheinigung.

Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info des Amtsgerichts Warendorf entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... l-I-vo.pdf
Zuletzt geändert von warintharpa am 27.03.2018, 23:42, insgesamt 1-mal geändert.
Benutzeravatar
lucy1510
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1039
Registriert: 16.05.2009, 20:42
Wohnort: Stolberg

#6

13.12.2011, 12:02

Ich häng mich hier mal ran:

Wir hatten seinerzeit einen Auftrag, aus einem niederländischen Titel die ZV durchzuführen und haben den Titel hier beim hiesigen Gericht für vollstreckbar erklären lassen. Danach haben wir einen Pfüb gemacht. Kann ich die Vollstreckbarkeitserklärung separat abrechnen bzw. gibt es eine extra Gebühr dafür? Ich hab leider nichts gefunden :oops:
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
(Loriot)

This is Heinrich Lohse from the Deutsche Röhren AG
(ebenfalls Loriot)
*RAF1990*
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 49
Registriert: 17.12.2009, 13:58

#7

13.12.2011, 12:14

@lucy1510: ja du kannst das separat abrechnen! Ich habe zuerst einen Kostenfestsetzungsantrag beim Vollstreckungsgericht beantragt (1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG + Auslagen + MwSt) ->wurde antragsgemäß erlassen! Mit dem KFB hab ich dann ganz normal vollstreckt!
Antworten