Zustellung einstweilige Verfügung

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
Antworten
kris80
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 24
Registriert: 27.07.2007, 09:21
Wohnort: München

#1

22.09.2011, 11:38

Hallo ihr Lieben,

ich hoffe einer/eine von Euch kann mir weiterhelfen:

Ich habe einstweilige Verfügung, zwei Ausfertigungen. In der einstweiligen Verfügung ist unter den Antragsgegnern ein Verfahrensvollmächtigter aufgeführt.

Wir haben eine Ausfertigung mit allem was dazugehört an AG1 durch Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Wir haben eine Ausfertigung mit allem an AG2 durch GV zustellen lassen. Und wir haben eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung nebst begl.Ab. der Antragsschrift+Anlagen sowie einen Satz einfache Abschrift mit allem und mit EB an den Verfahrensbevollmächtigten zugestellt.

Ich finde keine direkte Vorschrift und auch keine konkrete Aussauge dazu: Wenn Verfahrensbevollmächtigter da ist muss Zustellung an ihn erfolgen. Ist dann meine Zustellung unzulässig und damit hinfällig oder ist sie mit der Zustellung durch GV geheilt und alles passt? Oder sollte ich die Ausferitgungen der eV nochmals mit allem drum und dran an den Verfahrensbevollmächtigten im Original zustellen? (gesamten Satz inzwischen von GV mit Zustellurkunde zurück erhalten; Vollziehungsfrist noch nicht abgelaufen)

Wenn einer von Euch eine verständliche und am besten noch nachlesbare und nachvollziehbare Antwort hätte (nicht nur ich, sondern auch mein Chef braucht Vorschriften), wäre ich sehr dankbar.
Xuka
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 991
Registriert: 24.08.2007, 09:57
Beruf: Gepr. Rechtsfachwirtin
Software: altasoft

#2

22.09.2011, 11:54

M. E. passt hier alles. Worauf ihr achten solltet, wenn die eV beantragt wird, ist, ob der gegnerische RA tatsächlich auch für das eV-Verfahren bevollmächtigt ist. Ist er nicht bevollmächtigt, kann das mächtig Ärger geben, wenn ihr nur an ihn zustellt. Da aber sowohl die Antragsgegner als auch der gegnerische RA eine ordnungsgemäß zugestellte eV erhalten haben, musst du nichts weiter veranlassen.
Xuka
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 991
Registriert: 24.08.2007, 09:57
Beruf: Gepr. Rechtsfachwirtin
Software: altasoft

#3

22.09.2011, 11:58

Die Vorschrift, dass ihr die Gegenseite nicht direkt kontaktieren dürft, sobald sich ein RA für das Verfahren bestellt hat, ergibt sich aus dem Berufsrecht, § 12 BORA. Allerdings ist es immer ratsam, bei Unklarheit, ob RA verfahrensbevollmächtigt ist oder nicht, an Partei und RA zuzustellen.
kris80
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 24
Registriert: 27.07.2007, 09:21
Wohnort: München

#4

22.09.2011, 15:00

Xuka hat geschrieben:Die Vorschrift, dass ihr die Gegenseite nicht direkt kontaktieren dürft, sobald sich ein RA für das Verfahren bestellt hat, ergibt sich aus dem Berufsrecht, § 12 BORA. Allerdings ist es immer ratsam, bei Unklarheit, ob RA verfahrensbevollmächtigt ist oder nicht, an Partei und RA zuzustellen.
Sorry, aber was ist § 12 BORA?
Xuka
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 991
Registriert: 24.08.2007, 09:57
Beruf: Gepr. Rechtsfachwirtin
Software: altasoft

#5

22.09.2011, 15:19

BORA ist die Berufsordnung der Rechtsanwälte.
Antworten