Zwangsvollstreckung in Rumänien

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!!terri!!
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#1

09.09.2011, 12:51

Hallo,

ich habe einen vollstreckbaren Vergleich, nach dem die Beklagten gesamtschuldnerisch einen Betrag von x € bzw. Raten zahlen müssen.

Weder Gesamtbetrag noch Rate sind gezahlt worden.

Beide Schuldner sind wohnhaft in Rumänien. Ich möchte/muss vollstrecken. Kann mir bitte jemand weiter helfen, wie die Vollstreckung in Rumänien abläuft (Voraussetzungen, Kosten, etc.)..

Vielen Dank!
warintharpa
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#2

12.09.2011, 23:19

Möchtest Du als Gläubigerpartei den inländischen Vergleich als Europäischen Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt haben, bedarf es insoweit eines entsprechenden Antrags an das inländische Gericht.

Für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen müssen jedoch u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. fällige Geldforderung;

2. unbestrittene Forderung;

3. Vollstreckbarkeit der Forderung im Inland;

4. Einhaltung der verfahrensrechtlichen Mindeststandards;

5. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die Forderung.

Ob letztlich die Voraussetzungen für die Bestätigung des inl. Vergleichs als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen vorliegen, entscheidet insoweit das inländische Gericht.

In der Regel dürfte der Vergleich bestätigungsfähig sein, zumal es sich bei dem Vergleich nicht um eine Säumnisentscheidung handelt.


2.
Dem rumänischen Vollstreckungsorgan sind von Dir als Gläubigerpartei folgende Vollstreckungsunterlagen vorzulegen:

(vollstr.) Ausfertigung des Vergleichs des inl. Gerichts mit Zustellungsbescheinigung,
Ausfertigung der Bestätigung des inl. Gerichts,
ggfs. Übersetzung der Eintragungen in der Bestätigung in rumänischer Sprache.

In der Regel ist jedoch die Beifügung einer Übersetzung nicht erforderlich, da es sich bei der Bescheinigung um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschriften und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.
Eine Übersetzung ist daher nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich.

Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
wird auf die Infos über die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung im Justizportal NRW Bezug genommen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... /index.php

Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... euvtvo.pdf
Zuletzt geändert von warintharpa am 02.04.2018, 23:17, insgesamt 3-mal geändert.
warintharpa
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#3

12.09.2011, 23:29

Sofern und soweit der inl. Vergleich nicht als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden kann oder Du als Gläubigerpartei lieber das Vollstreckbarerklärungsverfahren in Rumänien durchführen möchtest, ist ggfs. folgendes von Dir zu beachten:

Derzeit werden inl. Entscheidungen/inl. Vergleiche, die zuvor nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt wurden, noch nicht automatisch in den anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.
Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in den anderen EU-Mitgliedstaaten (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
Mit anderen Worten:
Die Vollstreckung aus dem inl. Vergleich in Rumänien ist erst möglich, nachdem das rumänische Gericht erklärt hat, dass die inländische Entscheidung in Rumänien vollstreckbar ist.

Die Gläubigerpartei benötigt für die Zwangsvollstreckung in Rumänien folgende Unterlagen:
(vollstr.) Ausfertigung des inl. Vergleichs mit Zustellungsvermerk,
eine Bescheinigung des inländischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,
die Vollstreckungsbarerklärung des inländischen Vergleichs durch das rumänische Gericht mit Zustellungsbescheinigung.

Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info des Amtsgerichts Warendorf entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... l-I-vo.pdf
Maija
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#4

04.07.2023, 10:29

Hallo zusammen,

ich habe hier folgendes Problem, wofür ich für Eure Hilfe schon mal dankbar bin:

Wir haben auf der Gegenseite eine rumänische Versicherung, die zwischenzeitlich insolvent ist, zustellungsbevollmächtigt ist jedoch eine Versicherung in Deutschland. Das Verfahren endete mit VU, welches dann allerdings noch vollständig von der rumänischen Versicherung bezahlt wurde. Lediglich die Kosten des Verfahrens wurden nicht mehr bezahlt. Mein Chef möchte jetzt, dass ich einen KFA mache, den dann ein rumänischer Anwalt irgendwie bei der Insolvenz mit anmelden kann.

In einer anderen Sache, wo der Schuldner damals in Österreich wohnte und keinen Anwalt hatte, hab ich damals für die beiden Titel (VU und KFB) die Bestätigung als europäischen Vollstreckungstitel beantragt. Betreffend das VU ging das auch durch, betreffend den KFB nicht, weil der zugrundeliegende KFA mit ausreichender Belehrung dem Schuldner nicht vor Erlass des Bescheides zugestellt worden ist, Art. 17 EuVTVO. Eine Heilung war nicht möglich.

Ich will jetzt nix falsch machen. Wie muss ich das jetzt mit dem KFA machen, damit das dieses Mal richtig läuft. Mach ich einen ganz normalen KFA und schreibe in einem kurzen Satz dazu, dass der zu erlassende KFB als europäischer Vollstreckungstitel benötigt wird und deshalb der Kostenfestsetzungsantrag an die Gegenseite förmlich zugestellt werden soll?

Brauch ich das vorliegend überhaupt, da die Beklagte zwar in Rumänien sesshaft ist, aber eine Versicherung in Deutschland zustellungsbevollmächtigt ist?

Tut mir leid, ich hab diesbezüglich sehr wenig Ahnung und alles was ich finde, verwirrt mich eher, als dass es mir hilft.
Unsere Hände sind unser Kapital :pc 266

:frauenpower
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