ZV-Antrag Mustertext gesucht

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
Antworten
Benutzeravatar
dundine
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 370
Registriert: 29.03.2006, 18:09
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Remagen

#1

14.03.2007, 15:12

Tach zusammen, hab leider derzeit weder ZV-Formulare noch Anwaltssoftware zur Verfügung. Kann mir bitte jemand den Mustertext eines Vollstreckungsantrages mit eV-Antrag geben.... ???
Dankeschön
StineP

#2

14.03.2007, 15:34

Amtsgericht
-Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle-











Unser Zeichen: 01234-07

In der Zwangsvollstreckungssache


- Gläubiger -

vertreten durch: Rechtsanwälte

gegen


- Schuldner -


beantrage ich namens und in Vollmacht des Gläubigers, wegen des nachstehend bezeichneten Anspruchs sowie wegen der Kosten dieses Verfahrens

die Zwangsvollstreckung in das bewegliche körperliche Vermögen und für den Fall der Ergebnislosigkeit der Pfändung die Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 807, 899 ff. ZPO sowie die Übersendung des Terminsprotokolls und des Vermögensverzeichnisses.

Sollte der Schuldner in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts verzogen sein oder das o. g. Gericht aus anderen Gründen nicht zuständig sein, wird um formlose Abgabe dieses Antrags an das zuständige Gericht und um entsprechende Mitteilung gebeten.

Nach dem beiliegenden vollstreckbaren Vollstreckungsbescheid (AG XY vom 01.01.07, Az: B) kann der Gläubiger vom Schuldner verlangen:

Hauptforderung 300,00 EUR
nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 01.01.2007 4,17 EUR
festgesetzte Kosten des Verfahrens, lt. Anlage 50,00 EUR
weitere festgesetzte Kosten des Verfahrens 150,00 EUR
0,3 ZV - Gebühr, Nr. 3309 VV aus 504,17 EUR
(Kosten des Zwangsvollstreckungsantrages) 13,50 EUR
nebst Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV 2,70 EUR
0,3 Gebühr für eidesst. Versicherung, Nr. 3309 VV aus 520,37 EUR
(Kosten des eidesstattlichen Versicherungsantrages) 13,50 EUR
nebst Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV 2,70 EUR
Endsumme zzgl. Kosten dieses Verfahrens 536,57 EUR

und weiteren 0,06 EUR Zinsen täglich ab dem 14.03.2007


Der Gläubiger ist zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.

Zahlungen des Schuldners gingen bis zum o. g. Antragsdatum nicht ein.

Im Einzelnen wird weiterhin beantragt,
• einem im Rahmen der Pfändung bekannt werdenden Drittschuldner ein vorläufiges Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO zuzustellen;
• eine Hilfspfändung auszubringen, soweit die Voraussetzungen des § 156 GVGA vorliegen;
• eine vollständige Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden, wobei auch solche Gegenstände von gewissem Wert zu benennen sind, von deren Pfändung abgesehen wurde. Um Angabe des Grundes, der hierfür vorlag, wird gebeten.

Vom Schuldner geleistete Zahlungen sollen auf das Konto Nr. 123456 bei der Bank (BLZ: 200 200 20) überwiesen werden. Es wird anwaltlich versichert, zum Empfang des Geldes bevollmächtigt zu sein.

Mit einer Aussetzung der Verwertung entsprechend § 813 a ZPO besteht kein Einverständnis.

Mit der Einziehung von Teilbeträgen durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen des § 806 b ZPO besteht Einverständnis.

Sollte
• die Pfändung i. S. des § 807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergebnislos verlaufen, oder
• eine Pfändung von vornherein als aussichtslos i. S. des § 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erscheinen, oder
• der Schuldner den Zutritt zu seiner Wohnung gemäß § 807 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verweigern, oder
• der Schuldner trotz entsprechender Ankündigung i. S. des § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wiederholt nicht angetroffen wurde,

wird beantragt, Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen und eine Terminsmitteilung zu übersenden.

Sollte der Schuldner innerhalb der letzten drei Jahre die eidesstattliche Versicherung bereits abgegeben haben, wird der Antrag auf Terminsbestimmung zurückgenommen und statt dessen um die Übersendung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses durch das zuständige Vollstreckungsgericht gebeten.

Einer sofortigen Abnahme der eidesstattlichen Versicherung i. S. des § 900 Abs. 2 ZPO wird nicht widersprochen.

Der Gläubiger bzw. der Gläubigervertreter möchte an dem Termin nicht teilnehmen.

Mit der Einziehung von Teilbeträgen durch den Gerichtsvollzieher i. S. des § 900 Abs. 3 ZPO besteht Einverständnis.

Mit Ratenzahlungsangeboten des Schuldners, die außerhalb des § 900 Abs. 3 ZPO liegen, besteht kein Einverständnis.

Sollte der Schuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung widersprechen, so wird hierzu bereits heute insoweit Stellung genommen, als beantragt wird, einen derartigen Widerspruch zurückzuweisen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch selbst erhebt. Zahlungen des Schuldners sind bis zum o. g. Antragsdatum nicht bzw. nur in dem angegebenen Umfang eingegangen. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, wird eine Anordnung dahingehend angeregt, dass eine neue Terminsbestimmung bereits vor der Rechtskraft des den Widerspruch abweisenden Beschlusses erfolgt.

Für den Fall, dass der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung grundlos verweigert oder den anberaumten Termin ohne hinreichende Entschuldigung nicht wahrnimmt, wird der Erlaß eines

Haftbefehls

beantragt und um dessen Übersendung gebeten.




Rechtsanwalt



Anlagen: Vollstreckbare Ausfertigung des Titels
Kostenbelege zum Nachweis der bisherigen Vollstreckungskosten




Es wird gebeten, die anfallenden Gerichtsvollziehergebühren im Wege des Lastschriftverfahrens von dem angegebenen Konto einzuziehen.
Benutzeravatar
dundine
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 370
Registriert: 29.03.2006, 18:09
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Remagen

#3

14.03.2007, 15:35

super ich danke dir ganz herzlich!!!!
Antworten