Unterhaltsvollstreckung in England

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Katharina1985
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#1

13.08.2010, 11:36

Hallo,

ich habe ein Problem. Unsere Mandantin hat gegen den Kindesvater einen (deutschen) Unterhaltstitel. Der Vater hat bislang immer gezahlt. Er lebt seit einigen Jahren schon in England. Jetzt zahlt er nicht mehr. Unsere Mandantin hat uns mit der Vollstreckung beauftragt.

Kann mir jemand von Euch helfen, wie ich jetzt weiter vorzugehen habe?

Vielen Dank.

Liebe Grüße Katharina
warintharpa
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#2

13.08.2010, 11:55

Um welche Art von Unterhaltstitel handelt es sich?
Welches Datum trägt der Unterhaltstitel?
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Pepsi
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#3

13.08.2010, 12:21

ich würde euch raten euch n Anwalt in Englang zu suchen
wir haben eine Sache wo wir seit Jahren versuchen zu vollstrecken und die dortigen Behörden stellen sich quer
ich weiß nicht was andere für Erfahrungen haben, aber ich mach da nix mehr selber
Katharina1985
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#4

13.08.2010, 13:33

@warintharpa: Der Titel stammt vom 04.01.2007.

@ Pepsi: Vielen Dank aber für die Info
warintharpa
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#5

13.08.2010, 15:09

Um welche Art von Unterhaltstitel (not. Urkunde? Vergleich? streitiges Urteil?) handelt es sich denn?
cjdenver
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#6

14.08.2010, 20:29

vollstreckung in england macht tierisch spaß, dort gibts keine meldepflicht, die post stellt nicht an den adressaten sondern an die adresse zu (egal ob da jemand wohnt oder nicht), die gerichtsvollzieher sind privatisiert...

ganz ehrlich: wenns nicht grad um fürstliche summen geht vergesst es ;) auf jeden fall würd ich das über nen anwalt in england machen, alles andere ist wahnsinn.
***

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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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#7

14.08.2010, 20:53

cjdenver meinst du das jetz ernst mit dem Spaß oder war das Ironie?
Katharina1985
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#8

15.08.2010, 18:56

@ warintharpa: Es handelt sich um einen Vergleich.

Könnt ihr mir denn evtl. einen Anwalt in England empfehlen?
warintharpa
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#9

16.08.2010, 08:44

Handelt es sich um eine unbestrittene Geldforderung im Sinne der VO (EG) Nr. 805/2004, hat die Gläubigerpartei die Wahl zwischen der Beantragung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der VO (EG) Nr. 44/2001 und der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen, Erwägungsgrund 20 VO (EG) Nr. 805/2004, Art. 27 VO (EG) Nr. 805/2004.
Katharina1985
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#10

16.08.2010, 09:00

es handelt sich um eine unbestrittene Geldforderung
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