Unterhaltsvollstreckung in England

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
warintharpa
Forenfachkraft
Beiträge: 197
Registriert: 28.05.2010, 08:51
Beruf: Rechtspfleger
Wohnort: Stadt in NRW

#11

16.08.2010, 09:00

Möchtest Du als Gläubigerpartei den inländischen Vergleich als Europäischen Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt haben, bedarf es insoweit eines entsprechenden Antrags an das inländische Gericht.

Für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen müssen jedoch u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. fällige Geldforderung;

2. unbestrittene Forderung;

3. Vollstreckbarkeit der Forderung im Inland;

4. Einhaltung der verfahrensrechtlichen Mindeststandards;

5. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die Forderung.

Ob letztlich die Voraussetzungen für die Bestätigung des inl. Vergleichs als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen vorliegen, entscheidet insoweit das inländische Gericht.

In der Regel dürfte der Vergleich bestätigungsfähig sein, zumal es sich bei dem Vergleich nicht um eine Säumnisentscheidung handelt und die Schuldnerpartei im vorl. Fall kein Verbraucher ist.


2.
Dem englischen Vollstreckungsorgan sind von Dir als Gläubigerpartei folgende Vollstreckungsunterlagen vorzulegen:

(vollstr.) Ausfertigung des Vergleichs des inl. Gerichts mit Zustellungsbescheinigung,
Ausfertigung der Bestätigung des inl. Gerichts,
ggfs. Übersetzung der Eintragungen in der Bestätigung in englischer Sprache.

In der Regel ist jedoch die Beifügung einer Übersetzung nicht erforderlich, da es sich bei der Bescheinigung um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschriften und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.
Eine Übersetzung ist daher nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich.

Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Unterhaltsvollstreckung
wird auf die Infos über die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung (Internetseite des Amtsgerichts Warendorf) Bezug genommen:
http://www.ag-warendorf.nrw.de/service/ ... /index.php

Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
http://www.ag-warendorf.nrw.de/service/ ... 5_2004.pdf
Zuletzt geändert von warintharpa am 05.12.2011, 21:21, insgesamt 4-mal geändert.
warintharpa
Forenfachkraft
Beiträge: 197
Registriert: 28.05.2010, 08:51
Beruf: Rechtspfleger
Wohnort: Stadt in NRW

#12

16.08.2010, 09:09

Sofern und soweit der inl. Vergleich wider Erwarten nicht als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden kann oder Du als Gläubigerpartei lieber das Vollstreckbarerklärungsverfahren (Registrierungsverfahren) in England durchführen möchtest, ist ggfs. folgendes von Dir zu beachten:

Derzeit werden inl. Entscheidungen/inl. Vergleiche, die zuvor nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt wurden, noch nicht automatisch in den anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.
Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in den anderen EU-Mitgliedstaaten (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
Mit anderen Worten:
Die Vollstreckung aus dem inl. Vergleich in England ist erst möglich, nachdem das englische Gericht den inländischen Vergleich zur Zwangsvollstreckung in England registriert hat.

Die Gläubigerpartei benötigt für die Zwangsvollstreckung in England folgende Unterlagen:
(vollstr.) Ausfertigung des inl. Vergleichs mit Zustellungsvermerk,
eine Bescheinigung des inländischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,
die Bescheinigung des englischen Gerichts über die Registrierung des inl. Vergleichs zur Vollstreckung mit Zustellungsbescheinigung.

Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info zur VO (EG) Nr. 44/2001 entnommen werden.

Die VO (EG) Nr. 44/2001 ist in Unterhaltssachen zum 18. 06. 2011 aufgehoben worden.
Ab 18.06.2011 ist insoweit die VO (EG) Nr. 4/2009 getreten:
http://www.ag-warendorf.nrw.de/service/ ... quatur.pdf" target="blank
Zuletzt geändert von warintharpa am 05.12.2011, 21:16, insgesamt 2-mal geändert.
Katharina1985
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 16
Registriert: 03.08.2010, 11:40
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Rostock

#13

16.08.2010, 09:40

vielen Dank. Ich werde das dann mal mit der Mandantin besprechen!
cjdenver
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1118
Registriert: 13.08.2009, 16:02
Wohnort: Hamburg

#14

17.08.2010, 23:36

@pepsi: das ist echt so! vollstreckung in england kannste voll vergessen...
***

You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!


An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
Antworten