Europäischer Zahlungsbefehl - Vollstreckung in Frankreich

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Verena3112
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#1

03.08.2010, 22:10

:moin :moin

Habe einen Europäischen Zahlungsbefehl erwirkt (inkl. Übersetzung). Jetzt soll ich bei dem Schuldner in Frankreich vollstrecken.

Habe zwischenzeitlich schon einiges gelesen und so herausgefunden, dass ich von hier aus direkt den Gerichtsvollzieher in Frankreich beauftragen kann und dass der dann alles Notwendige (also auch gleich Kontopfändung usw.) in die Wege leitet. Mein Problem - französisch. Mein Schulfranzösisch reicht leider nicht wirklich aus und der Auftrag muss ja nunmal in französisch verfasst sein. Wer kann mir helfen? Hat irgendjemand das schon mal gemacht oder vielleicht sogar einen Mustertext auf französisch?

:frust

Die Kosten einer Beauftragung französischer Anwälte würden wir gerne sparen.
warintharpa
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#2

04.08.2010, 09:38

Die VO (EG) Nr. 1896/2006 ermöglicht die direkte Vollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
Soll z. B. aus dem inländischen vollstreckbaren Europäischen Zahungsbefehl in Frankreich vollstreckt werden, kann die Gläubigerpartei sich direkt an den zuständigen Gerichtsvollzieher oder das zuständige Vollstreckungsgericht in Frankreich wenden.

Weder der Europ. Zahlungsbefehl noch die Erklärung über die Vollstreckbarkeit (Formblatt G) dürfen vom französischen Gerichtsvollzieher in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Für die Zwangsvollstreckung in Frankreich sind lediglich folgende Unterlagen vorzulegen:
a) Ausfertigung des inländischen Europäischen Zahlungsbefehls (Formblatt E),
b) Erklärung des inländischen Gerichts über die Vollstreckbarkeit (Formblatt G),
c) ggfs. Übersetzung der Vollstreckbarerklärung (Formblatt G) in französischer Sprache.

In der Regel ist die Beifügung einer Übersetzung der Eintragungen im Formblatt G nicht erforderlich, da es sich bei dem Formblatt um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen angben durch Eintragung von Namen, Anschrift und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.
Eine Übersetzung ist daher nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich.

Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... /index.php

Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... eumvvo.pdf
Zuletzt geändert von warintharpa am 25.03.2018, 23:14, insgesamt 4-mal geändert.
warintharpa
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#3

04.08.2010, 09:49

Mit einem Mustertext in französischer Sprache kann ich leider nicht dienen.
Verena3112
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#4

04.08.2010, 13:34

Danke erst mal...

Die Voraussetzungen habe ich ja alle erfüllt, schade nur, dass keiner ein Muster hat.

Hat das denn wirklich noch keiner gemacht? Doofe Frage, bei meiner fast 15 jährigen Karriere ist es ja auch das erste Mal. :cry:
mla
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#5

05.08.2010, 01:11

liebe verena,

ich bin mir nicht sicher, ob du den zahlungsbefehl beim ag wedding oder in fr erwirkt hast. wenn er vom ag wedding in vollstreckbarer form vorliegt (d.h. zustellung ist bereits erfolgt und ohne widerspruch geblieben), gehst du wie folgt vor:

auf der seite http://www.huissier-justice.fr/annuaire.aspx" target="blank gibst du unter "commune" den ort des schuldners ein. dann suchst du dir aus der liste einen gv am vollstreckungsort aus (oder in der nähe, falls der ort so klein ist, dass es dort keinen gv gibt). dem schickst du dann den vollstreckbaren zb (e+g) mit der bitte um vollstreckung, wünscht du eine kontenpfändung, gibst du die kontodaten des schuldners an.

der gv wird tätig, kassiert und zahlt an dich nach abzug seiner gebühren aus. das geht recht flott, franz. gv sind ausgebildete juristen, die umfassend recherchieren, auch bankkonten in erfahrung bringen, die du nicht kennst.

kosten für die vollstreckungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom gläubiger übernommen, und der gv bedient sich zuerst, d.h. ist nicht genug da, guckst du in die röhre. die vollstreckungskosten sind in einer gebührentabelle geregelt, in der die vergütung der gv für jede vollstreckungshandlung festgesetzt ist. sie beinhalten eine pauschale, die je nach fall kumulativ oder alternativ als festgebühr oder anteilsmäßige gebühr berechnet wird und zu der ggf. eine gebühr für die einleitung des verfahrens hinzukommt. die festkosten werden vom schuldner übernommen. die anteilsmäßigen Gebühren, die anhand einer degressiven gebührentabelle für die beigetriebenen beträge berechnet werden, sind teilweise vom gläubiger und teilweise vom schuldner zu begleichen.

bsp. für 10.000 €:
kontenpfändung: 187,53 €
mobiliarpfändung: 66,98 €
pfändung eines fahrzeugs durch meldung bei der präfektur: 133,95 €

zu diesen festgebühren kommen die anteilsmäßigen gebühren hinzu, im bsp 723,44 €, von denen 121,35 € vom gläubiger und 602,09 € vom schuldner beglichen werden.

immobiliarvollstreckung macht der gv nicht, das läuft über ein spezielles verfahren beim „tribunal de grande instance“ (anwaltszwang).

zur sprache: anschreiben musst du den gv auf franz. ein muster habe ich leider nicht. ich habe das mal auf englisch gemacht, das hat der akzeptiert. wird also auf den einzelnen gv ankommen. in zeiten des europ. zb dürften die formblätter bekannt sein. aber eine garantie hast du nicht.

ich bin wie gesagt von einem vollstreckbaren zb des ag wedding ausgegangen. wenn du den zb in fr erwirkt hast, schreib es bitte hier, dann läuft es etwas anders.
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#6

05.08.2010, 12:41

@mla

:thx :thx :thx

Hab den ZB des AG Wedding.

Also vielen lieben Dank
mla
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#7

05.08.2010, 14:45

du kannst deine dankbarkeit ausdrücken, indem du dafür sorgst, dass der kölner dom am so. um 6 h 7x die glocken läutet. das fände ich sehr aufregend.
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Mietzemau
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#8

13.10.2010, 09:20

Hallo...das hilft mir ja schon mal alles weiter...ich hoffe die Frage ist jetzt nicht zu doof, aber wenn geschrieben steht, dass der Antrag in der landessprache zu stellen ist, heißt das dann, das ich den Antrag in deutsch an das AG Wedding stelle und dann um die Übersetzungskosten nicht herum komme oder kann ich den direkt z.B. in französisch ans AG Wedding schicken? Das kam für mich jetzt bisher nicht so heraus. Ich hab bisher erst einen Antrag so gemacht und da haben wir den dann in deutsch gestellt und natürlich Übersetzungskosten gehabt.

Viele Grüße
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#9

19.10.2010, 14:26

Der Antrag muss in Amtssprache eingereicht werden, dass heißt wenn Du den Europäischen Zahlungsbefehl in Wedding beantragst muss er in DEUTSCHER Sprache eingereicht werden!
Wenn Du den Antrag in Spanien einreichst, dann in Spanisch.
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Mietzemau
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#10

20.10.2010, 15:19

Ah super..dann hab ich es ja richtig gemacht. Hatte mich schon gewundert und war mir nicht sicher. Danke
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