Da Österreich der unmittelbaren Zustellung widersprochen hat (vergl. Länderteil der ZRHO bzw. Erklärungen Österreichs zu Art. 15 VO (EG) Nr. 1393/2007), kann im vorl. Fall die Zustellung nicht unmittelbar durch den österreichischen Gerichtsvollzieher nach Art. 15 VO (EG) Nr. 1393/2007 erfolgen.
Du kannst als Gläubigerpartei daher nicht den österreichischen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung des Pfüb an den Drittschuldner in Österreich beauftragen.
Für die Auslandszustellung ist daher das Amtsgericht zuständig.
Die Zustellung erfolgt nach der VO (EG) Nr. 1393/2007, vergl. Länderteil der ZRHO.
Die Zustellung kann erfolgen durch:
a) unmittelbare Postzustellung mit EgR - international - gem. §§ 183 I, 1068 I, 1069 I Zi. 1 ZPO, Art. 14 VO (EG) Nr. 1393/2007
oder
b) Zustellungsantrag des inl. Gerichts an die zuständige österreichische Gericht gem. §§ 183 I 1069 I ZPO, Art. 4 VO (EG) Nr. 1393/2007.
Zweckmäßigerweise fügst Du einen Entwurf der Drittschuldnererklärung dem Pfübentwurf bei.
Dadurch wird die Rücksendung der Drittschuldnererklärung gewährleistet bzw. erhöhst Du die Chanchen, dass die Drittschuldnerin die vorbereitete Drittschuldnererklärung zurücksendet.
Weitere Einzelheiten hinsichtlich der grenzüberschreiten Zustellung können der Internetseite des Amtsgerichts Warendorf entnommen werden:
http://www.ag-warendorf.nrw.de/aufgaben ... /index.php
PS:
Informationen über die Zustellung von Schriftstücken in Österreich können dem Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN) entnommen werden.
Die (zuständige) österreichische Empfangsstelle ist aus dem Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen ersichtlich.
Die vorgenannte Internetseite des Amtsgerichts Warendorf enthält eine direkte Verlinkung auf das EJN, den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen sowie auf die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).