Kontenpfändung in Österreich

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mucl
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#1

02.08.2010, 17:05

Hallo,

aus einem VU (Antrag auf Bestätigung als europ. Vollstreckungstitel läuft) wollen wir das Bankkonto der Schuldnerin in Österreich pfänden. Wie gehe ich da vor? Muss hier auch der Exekutionsantrag gestellt werden?

LG
mucl
warintharpa
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#2

03.08.2010, 09:49

Handelt es sich denn um ein inl. VU?
Ist das österreichische Gericht für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zuständig?
Hat Schuldner seinen Wohnsitz in Österreich?
mucl
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#3

03.08.2010, 11:42

Hallo,
der Schuldner hat seinen Wohnsitz noch in Deutschland, also wäre ja für den Erlass des PFÜB auch das deutsche Gericht zuständig. Soweit klar ... aber ist es auch so, wenn der Drittschuldner - hier die Bank - in Österreich ist? Vielleicht stehe ich auch gerade total auf dem Schlauch ... :oops:

P.S.
Es handelt sich um ein deutsches VU :wink:
warintharpa
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#4

03.08.2010, 11:50

Im Zweifel ist das inl. Gericht für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zuständig.
Die Bestätigung des inl. Versäumnisurteils als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen ist daher nicht erforderlich.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist an die Schuldnerpartei in Österreich zuzustellen.
warintharpa
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#5

03.08.2010, 11:58

Da Österreich der unmittelbaren Zustellung widersprochen hat (vergl. Länderteil der ZRHO bzw. Erklärungen Österreichs zu Art. 15 VO (EG) Nr. 1393/2007), kann im vorl. Fall die Zustellung nicht unmittelbar durch den österreichischen Gerichtsvollzieher nach Art. 15 VO (EG) Nr. 1393/2007 erfolgen.
Du kannst als Gläubigerpartei daher nicht den österreichischen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung des Pfüb an den Drittschuldner in Österreich beauftragen.

Für die Auslandszustellung ist daher das Amtsgericht zuständig.

Die Zustellung erfolgt nach der VO (EG) Nr. 1393/2007, vergl. Länderteil der ZRHO.

Die Zustellung kann erfolgen durch:
a) unmittelbare Postzustellung mit EgR - international - gem. §§ 183 I, 1068 I, 1069 I Zi. 1 ZPO, Art. 14 VO (EG) Nr. 1393/2007
oder
b) Zustellungsantrag des inl. Gerichts an die zuständige österreichische Gericht gem. §§ 183 I 1069 I ZPO, Art. 4 VO (EG) Nr. 1393/2007.

Zweckmäßigerweise fügst Du einen Entwurf der Drittschuldnererklärung dem Pfübentwurf bei.
Dadurch wird die Rücksendung der Drittschuldnererklärung gewährleistet bzw. erhöhst Du die Chanchen, dass die Drittschuldnerin die vorbereitete Drittschuldnererklärung zurücksendet.

Weitere Einzelheiten hinsichtlich der grenzüberschreiten Zustellung können der Internetseite des Amtsgerichts Warendorf entnommen werden:
http://www.ag-warendorf.nrw.de/aufgaben ... /index.php

PS:
Informationen über die Zustellung von Schriftstücken in Österreich können dem Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN) entnommen werden.
Die (zuständige) österreichische Empfangsstelle ist aus dem Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen ersichtlich.

Die vorgenannte Internetseite des Amtsgerichts Warendorf enthält eine direkte Verlinkung auf das EJN, den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen sowie auf die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).
Zuletzt geändert von warintharpa am 05.12.2011, 21:24, insgesamt 1-mal geändert.
mucl
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#6

03.08.2010, 12:09

Vielen vielen Dank!!!!!!!! :thx :thx :thx
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