Möchtest Du als Gläubigerpartei das inländische Versäumnisurteil als Europäischen Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt haben, bedarf es insoweit eines entsprechenden Antrags an das inländische Gericht.
Für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen müssen jedoch u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. fällige Geldforderung;
2. unbestrittene Forderung;
3. Vollstreckbarkeit der Forderung im Inland;
4. Einhaltung der Zuständigkeitsregeln;
5. Einhaltung der verfahrensrechtl. Mindeststandards;
6. da es sich bei dem inl. Versäumnisurteil um eine Säunisentscheidung handelt:
ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks/der Ladung zum Gerichtstermin an Schuldnerpartei oder Vertreter i. S. d. Art. 13, 14 oder 15 VO
(EG) Nr. 805/2004);
7. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die Forderung,
8. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die
Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung und über die Rechtsfolgen
des Nichtbestreitens oder Nichterscheinens zum Gerichtstermin.
Sofern und soweit das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht nach Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt sein sollte, ist u. U. eine Heilung nach Art. 18 VO (EG) Nr. 805/2004 möglich, sofern und soweit das inl. Versäumnisurteil der Schuldnerpartei nach Art. 13 oder 14 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt worden ist, die Schuldnerpartei keinen Rechtsbehelf eingelegt hat und das inl. Versäumnisurteil rechtskräftig ist.
Ob letztlich die Voraussetzungen für die Bestätigung des inl. Versäumnisurteils als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen vorliegen, entscheidet insoweit das inl. Gericht.
Da es sich bei der Schuldnerpartei um eine Firma handelt, sind insoweit die verbraucherschützenden Vorschriften der VO (EG) Nr. 805/2004 nicht zu berücksichtigen;
der ausländische Sitz der Schuldnerpartei steht der Bestätigung des inl. Versäumnisurteils als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen insoweit nicht entgegen.
2.
Dem italienischen Vollstreckungsorgan sind von der Gläubigerpartei folgende Vollstreckungsunterlagen vorzulegen:
(vollstr.) Ausfertigung des Versäumnisurteils des inl. Gerichts mit Zustellungsbescheinigung und ggfs. Rechtskraftbescheinigung,
Ausfertigung der Bestätigung des inl. Gerichts,
ggfs. Übersetzung der Eintragungen in der vorgenannten Bestätigung in italienischer Sprache.
Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
wird auf die Infos über die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung (Justizportal NRW) Bezug genommen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... /index.php
Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... euvtvo.pdf