ZV von Wertpapieren

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
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schatz
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#1

30.07.2010, 08:59

GV war bei Schuldner (Sitz in Deutschland) und wollte, die unserem Mandanten zustehende Wertpapiere, vollstrecken. Der Schuldner gab an, dass sich die Wertpapiere in einem Schließfach in Italien bei seiner Nichte befinden.

:shock: Was nun?

Muss ich jetzt in Italien vollstrecken??
Wie kann ich jetzt weiter verfahren??

Hoffentlich kann mir jemand helfen!!
warintharpa
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#2

30.07.2010, 10:21

Bevor die Frage abschließend beantwortet werden kann, bedarf es der Angabe des Vollstreckungstitels (Art des Vollstreckungstitels (z. B. Urteil), Datum des Vollstreckungstitels).
schatz
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#3

30.07.2010, 10:44

Also es ist ein VU-Urteil vom 17.02.2010
warintharpa
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#4

30.07.2010, 12:38

Handelt es sich um eine unbestrittene Geldforderung im Sinne der VO (EG) Nr. 805/2004, hat die Gläubigerpartei die Wahl zwischen der Beantragung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der VO (EG) Nr. 44/2001 und der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen, Erwägungsgrund 20 VO (EG) Nr. 805/2004, Art. 27 VO (EG) Nr. 805/2004.
warintharpa
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#5

30.07.2010, 12:42

Möchtest Du als Gläubigerpartei das inländische Versäumnisurteil als Europäischen Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt haben, bedarf es insoweit eines entsprechenden Antrags an das inländische Gericht.

Für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen müssen jedoch u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. fällige Geldforderung;

2. unbestrittene Forderung;

3. Vollstreckbarkeit der Forderung im Inland;

4. Einhaltung der Zuständigkeitsregeln;

5. Einhaltung der verfahrensrechtl. Mindeststandards;

6. da es sich bei dem inl. Versäumnisurteil um eine Säunisentscheidung handelt:
ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks/der Ladung zum Gerichtstermin an Schuldnerpartei oder Vertreter i. S. d. Art. 13, 14 oder 15 VO
(EG) Nr. 805/2004);

7. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die Forderung,

8. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die
Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung und über die Rechtsfolgen
des Nichtbestreitens oder Nichterscheinens zum Gerichtstermin.


Sofern und soweit das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht nach Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt sein sollte, ist u. U. eine Heilung nach Art. 18 VO (EG) Nr. 805/2004 möglich, sofern und soweit das inl. Versäumnisurteil der Schuldnerpartei nach Art. 13 oder 14 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt worden ist, die Schuldnerpartei keinen Rechtsbehelf eingelegt hat und das inl. Versäumnisurteil rechtskräftig ist.

Ob letztlich die Voraussetzungen für die Bestätigung des inl. Versäumnisurteils als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen vorliegen, entscheidet insoweit das inl. Gericht.

Da es sich bei der Schuldnerpartei um eine Firma handelt, sind insoweit die verbraucherschützenden Vorschriften der VO (EG) Nr. 805/2004 nicht zu berücksichtigen;
der ausländische Sitz der Schuldnerpartei steht der Bestätigung des inl. Versäumnisurteils als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen insoweit nicht entgegen.

2.
Dem italienischen Vollstreckungsorgan sind von der Gläubigerpartei folgende Vollstreckungsunterlagen vorzulegen:

(vollstr.) Ausfertigung des Versäumnisurteils des inl. Gerichts mit Zustellungsbescheinigung und ggfs. Rechtskraftbescheinigung,
Ausfertigung der Bestätigung des inl. Gerichts,
ggfs. Übersetzung der Eintragungen in der vorgenannten Bestätigung in italienischer Sprache.

Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
wird auf die Infos über die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung (Justizportal NRW) Bezug genommen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... /index.php

Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... euvtvo.pdf
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warintharpa
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#6

30.07.2010, 12:48

Sofern und soweit das inl. Versäumnisurteil nicht als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden kann oder Du als Gläubigerpartei lieber das Vollstreckbarerklärungsverfahren in Italien durchführen möchtest, ist ggfs. folgendes von Dir zu beachten:

Derzeit werden inl. Entscheidungen/inl. Vergleiche, die zuvor nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt wurden, noch nicht automatisch in den anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.
Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in den anderen EU-Mitgliedstaaten (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
Mit anderen Worten:
Die Vollstreckung aus dem inl. Verlsäumnsurteil in Italien ist erst möglich, nachdem das italienische Gericht erklärt hat, dass die inländische Entscheidung in Italien vollstreckbar ist.

Die Gläubigerpartei benötigt für die Zwangsvollstreckung in Italien folgende Unterlagen:
(vollstr.) Ausfertigung des inl. Versäumnisurteils mit Zustellungsvermerk -ggfs. mit Rechtskraftvermerk -,
eine Bescheinigung des inländischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,
die Vollstreckungsbarerklärung des inländischen Versäumnisurteils durch das italienische Gericht mit Zustellungsbescheinigung.

Sofern und soweit das inl. Versäumnisurteil in abgekürzter Form hergestellt worden ist (§ 313 b ZPO), ist bei dem inländischen Gericht zunächst für die Zwangsvollstreckung in Italien die Vervollständigung der Entscheidung mit dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen zu beantragen, § 30 I, IV Anerkenungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG).
Desweiteren ist von Dir bei dem inl. Gericht die Erteilung einer Bescheinigung gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001 zu dem inl. Versäumnisurteil zu beantragen, da diese für das Exequaturverfahren in Italien benötigt wird.

Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... l-I-vo.pdf

Aus der vorgenannten Info ergeben sich u. a. die im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorzulegenden Unterlagen.
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schatz
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#7

30.07.2010, 15:39

Bleibt uns nicht anderes übrig, als die ZV im Ausland zu tätigen?

Ich meine, was ist, wenn der Schuldner lügt.. und wer trägt die Kosten für diesen Aufwand?
schatz
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#8

30.07.2010, 16:15

Wäre ein

Aufgebotsverfahren oder eine Kraftloserklärung nicht ratsamer???


Hilfeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee
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