Herausgabe Titel Zwangsräumung

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
Antworten
andrea77
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 17
Registriert: 03.11.2008, 10:56

#1

24.06.2010, 11:43

Hallo!

Kurz vor den Sommerferien habe ich noch eine Anfrage ... hoffe, Ihr seid noch nicht im Urlaub ;-)...

Also:

Mieter M bezahlt 2001 seine Miete nicht, Vermieter V erwirkt Titel auf Zwangsräumung. M zahlt daraufhin und erhält Erledigungsschreiben vom Gericht (hat aber offensichtlich keine Unterlagen mehr zur Hand aus damaligem Prozess).

Nun zahlt M 2009 und 2010 wieder ein paar Monate nicht seine Miete - V beauftragt daraufhin einen GV, der die Zwangsräumung aus damaligem Titel betreiben will.

Gilt hier § 371 BGB analog? Oder nur bei Titeln auf Zahlung? Kann V aus diesem Titel noch vollstrecken, obwohl die "Ursprungsforderung" erledigt ist? Wisst Ihr da was?

Bin Euch für viele Antworten dankbar!

Liebe Grüße und einen schönen Sommer, Andrea.
Benutzeravatar
LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7416
Registriert: 22.02.2007, 11:39
Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
Wohnort: Hannover
Kontaktdaten:

#2

24.06.2010, 11:45

Was steht denn im Tenor vom damaligen Urteil?
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Davy Jones’ Locker
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 776
Registriert: 15.12.2008, 14:10

#3

24.06.2010, 11:53

Vom Gericht wird der Mieter kein Erledingsungsschreiben bekommen haben. Im Regelfall wird zum einen ein Zahlungsanspruch und zum anderen ein Räumungsanspruch tituliert sein. Die Zahlung des titulierten Betrages ändert nichts am titulierten Räumungsanspruch. Der Räumungsanspruch könnte aber hier verwirkt sein.
Benutzeravatar
misspinky1984
Foreno-Inventar
Beiträge: 2175
Registriert: 12.03.2007, 17:16
Beruf: Gepr. ReFaWi
Software: RA-Micro
Wohnort: Bärlin

#4

24.06.2010, 12:05

Was steht denn in dem Erledigungsschreiben bzw. was wurde ausgeurteilt?!
Sofern das Urteil auf Räumung und Zahlung lautet, dürfte auch weiterhin die Räumung begehrt werden. Jedoch dürfte der Räumungsanspruch aufgrund der Jahre wohl - wie bereits von Davy Jones`Locker angesprochen - verwirkt sein.
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.


Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
jenniver
Foreno-Inventar
Beiträge: 2462
Registriert: 24.07.2006, 21:13
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Düsseldorf

#5

24.06.2010, 12:58

Verwirkung Räumungsanspruch: http://www.entscheidungsdatenbank.de/da ... 778c2.html" target="blank
andrea77
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 17
Registriert: 03.11.2008, 10:56

#6

29.06.2010, 08:30

Danke für die bisherigen Antworten. Was im Urteil steht, ist nicht bekannt, da M anscheinend keine der damaligen Unterlagen wiederfindet :-(

Danke für den Link! GV hat die Räumung aber nicht abgelehnt, sondern einen Termin angesetzt. Muss man ihn extra auf Verwirkung hinweisen? M muss doch bei einer Verwirkung keine Kosten für das (umsonst beauftragte) Umzugsunternehmen bezahlen, oder?

Liebe und sonnige Grüße, Andrea.
Benutzeravatar
LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7416
Registriert: 22.02.2007, 11:39
Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
Wohnort: Hannover
Kontaktdaten:

#7

29.06.2010, 08:42

Wenn verwirkt, dann muss er nichts zahlen.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Antworten