Drittschuldner im Ausland

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Janne
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#21

12.01.2016, 10:56

So, ich habe den PfÜB nun vorliegen...könnte mir bitte jemand dabei helfen wie es nun weitergeht? Leider hatte ich ja zu spät gelesen, dass man auch per Gericht zustellen lassen kann, also muss ich das nun veranlassen.

Muss ich da einen bestimmten GVZ beauftragen? Wie lautet der Antrag? Ist wirklich mein "erstes Mal" und ich habe keine Ahnung wie ich weiter vorgehen soll. :sad:
Janne
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#22

12.01.2016, 11:36

Und wie viele Fotokopien muss/sollte ich zustellen lassen oder reicht die Ausfertigung des PfÜBs? bzw. reicht es wenn ich an PayPal zustelle oder muss ich auch noch eine Zustellung an den Schuldner beantragen?
Janne
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#23

14.03.2016, 11:32

Hier mal ein kurzer Zwischenstand und eine weitere Frage :)

Die Pfändung hat super geklappt, und PayPal hat gut kooperiert. Leider war so gut wie kein Guthaben auf den Konten ABER wir haben uns mit dem Schuldner über Ratenzahlungen geeinigt, die er auch schon fleißig zahlt...immerhin ein Teilerfolg.

Nun bittet der Schuldner darum, dass wir seine PayPal-Konten wieder freigeben, das soll ich nun veranlassen. Ich habe mich ein wenig hier im Forum eingelesen und bin darauf gestoßen, dass man die Pfändung - sofern sie noch nicht vollständig beglichen wurde - nicht für erledigt erklären sollte, sondern nur ruhend stellen, falls etwaige Zahlungen des Schuldners ausbleiben, könnte man die Pfändung dann reaktivieren. Ich habe mich mal an den Entwurf eines solchen Schreibens gemacht und bitte um Eure Verbesserungsvorschläge :)

"[...] in obiger Angelegenheit bitten wir darum, den Pfändungsauftrag ruhend zu stellen und die PayPal-Konten des Schuldners aufgrund einer geschlossenen Vergleichsvereinbarung bis auf Widerruf freizugeben; sofern alle Verbindlichkeiten aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 30. November 2015 getilgt wurden, werden wir den Pfändungsauftrag für erledigt erklären."

Was meint ihr?
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Liesel
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#24

14.03.2016, 11:36

Die Ruhendstellung muss vom DS nicht akzeptiert werden, allerdings ist es einen Versuch wert.

Ich würde noch folgendes mit aufnehmen:

Die Pfändung lebt automatisch wieder auf und behält ihre derzeitige Rangstelle, sobald Pfändungen von dritter Seite oder ein Widerruf unsererseits bei Ihnen eingeht.
LEBE DEN MOMENT

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(UNHEILIG)
Janne
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#25

14.03.2016, 11:48

Super, vielen Dank!!

Dann werde ich es mal darauf ankommen lassen :)
LittleRheindorf
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#26

18.08.2016, 14:21

Hallöchen!

Ich muss die Angelegenheit nochmals aufgreifen.

Habe einen Europäischen Zahlungsbefehl und soll das PayPal Konto pfänden. Soweit so gut. Jetzt aber folgendes Problem:

der Schuldner hat seinen Sitz in GB und der Titel lautet auf Britische Pfund.

Jetzt verrat mir doch mal bitte einer, ob überhaupt irgendein Gericht in Deutschland für den PfÜB zuständig sein kann.

Nach meinem Dafürhalten nämlich nicht. Dass ich das so sehe, heißt aber ja nichts (und ändert nichts an meinem "Auftrag" einen zu beschaffen - egal wie :schock )

Ich komm hier irgendwie so gar nicht klar...
jenyfer26
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#27

25.10.2016, 09:24

Wir haben bereits mehrere Paypal-Konten gepfändet. Wir haben in unserem PfÜB folgende Anschrift angegeben: PayPal (Europe) Sarl et Cie., S.C.A., 5. Etage, 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxembourg. Weiter haben wir unter Anspruch G folgendes geschrieben: Drittschuldner (Nr) gehändelt wie Anspruch D nur mit Zustellung gem. EuZVO Art. 14 nach L-2449 Luxembourg per Einschreiben + Rückschein. Das Konto lautet wie folgt: (dann die Emailadresse /Kto. des Schuldners + Namen des Schuldners). Der PfÜB wurde erlassen und zugestellt. In der DS-Erklärung von Paypal wurde die Pfändung anerkannt. Guthaben kann von Paypal auf ein eigenes Paypal Kto. gebührenfrei gezahlt werden. Da wir für unsere Kanzlei kein Paypal Kto. haben, kostet eine Überweisung auf ein dt. Kto. ca. 20,00€. Paypal gab folgende Anschrift für Anfragen bezgl. Pfändungen an: PayPal (Europe) Sarl et Cie., S.C.A., FAO: Executive Escalations, 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxemburg. Email: ppelce@paypal.de. Das sind unsere Erfahrungen und hoffe konnte helfen. Lg
tiko73

#28

26.03.2018, 10:08

Geniesserin hat geschrieben:
Bino hat geschrieben:Ich habe vor langer Zeit einen PfÜB hier in Deutschland beantragt mit Drittschuldner Paypal in Luxemburg. Die Rechtspflegerin hat den PfÜb nach kurzer Rücksprache mit uns auch so erlassen und an einen GV in Luxemburg zur Zustellung übersandt. Der GV hat das dort aber nicht zugestellt und dem Gericht zurückgeschickt, weil die Anforderungen an einen europäischen Vollstreckungstitel nicht erfüllt waren (stimmte).
Ich habe mir vom Gericht den PfÜb zusenden lassen, um die Zustellung dann selbst vorzunehmen. Habe ich unserem "Haus-GV" geschickt, mit dem Hinweis, den PfÜb an Paypal mit Auslands-Einschreiben Rückschein zuzustellen und hab auf (wie von cosmicmoon schon erwähnt), Art. 14 EuZVO hingewiesen. GV hat zugestellt.

Paypal hat die Pfändung auch anerkannt, müssen sie aber nicht, wenn die Pfändung (so wie oben beschrieben) so beantragt wurde.
Paypal hält sich allerdings an keine Fristen, die Bearbeitungszeiten sind unendlich lang, aber ich war schon froh, dass die das anerkannt haben und es war mit dem Mandanten so abgesprochen, dass wir das einfach so probieren.

Um die Pfändung halbwegs wirksam zu machen (so GVin aus Luxemburg) müsste wenigstens der Titel in Luxemburg anerkannt werden. Richtiger wäre es aber noch, mit einem anerkannten Titel die Pfändung direkt in Luxemburg zu beantragen, denn nur dann muss der DS sie tatsächlich beachten.

Als Adresse von Paypal habe ich angegeben:
PayPal (Europe) S.àr.l & Cie, S.C.A., 22- 24 Boulevard Royal, L-2449 Luxemburg.

Ach so, Paypal hat das Konto zwar für den Schuldner eingeschränkt und wollte dies erst wieder aufheben, wenn unsere Forderung beglichen ist, leider kam aber kein Geld, weil der Schuldner nicht mehr Paypal benutzt, sondern das Zahlsystem "Iclear". Ist das gleiche in Grün, nur in Brüssel.
Ich ergänze mal kurz mit meiner jüngsten Erfahrung dafür:
Habe nun meine erste Pfändung bei Paypal gemacht und einen klitzekleinen Erfolg errungen. Drei Wochen nach beantragter Zustellung an den Drittschuldner habe ich die Erklärung erhalten. Diese war sogar noch eine gute Woche mit der Post unterwegs, aber immerhin.

Guthaben ist da, aber um dies auszuzahlen, bittet P. noch um Informationen, unter andrem der Kopie eines gültigen Ausweises :shock: Wie der bei einer Kanzlei aussieht, ist mir schleierhaft.

Das Guthaben deckt zwar nicht mal die Kosten der Zustellung, aber erfolgreich finde ich es trotzdem.
Ich habe mich jetzt auch mal an einer Pfändung bei PayPal probiert (und zusätzlich noch deutsches Konto und angeblicher Arbeitgeber).

Der GV hat mir bezüglich der Zustellung meiner VZV schon mitgeteilt, dass er an Paypal nicht zustellt, weil eine Zustellung an einen DS im Ausland nicht in die Zuständigkeit des Gerichsvollziehers fällt *hmpf*

Jetzt hab ich aber auch noch ein Schreiben des AG Duisburg bekommen, dass mein Pfüb (gar) nicht erlassen werden kann, weil der Drittschuldner seinen Sitz im Ausland hat.
Wie habt ihr dem Gericht gegenüber argumentiert, damit die den Pfüb doch erlassen haben?
Aufgrund des VZV, was zumindest an die Bank zugestellt wurde, läuft mir hier ein bisschen die Zeit davon :sad:
Zobe
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#29

28.03.2019, 16:01

Hallo,
ich habe mich auch mal an einem Pfüb mit Paypal versucht... jetzt kam die Monierung... :/
Die von Ihnen beantragte Zustellung an den DS in Luxembourg gem. EuZVO Art. 14 kann nicht erlassen werden. Die Zustellung über das Gericht erfolgt über den GV. Zustellungen ins AUsland sind grundsätzlich separat über einen speziellen Antrag zur Auslandszustellung zu beantragen. Der GV ist für diese Art von Zustellung nicht zuständig. Sie werden um Antragsabänderung gebeten...

Die ZV Profis unter euch wissen jetzt sicher direkt was der Rechtspfleger von mir will... ich verstehe irgendwie nur Bahnhof, da ich aus dem ZV-Bereich mittlerweile leider raus bin und mich überwiegend arbeitsrechtlichen und Lohnsachen widmen muss .. Wer kann mir helfen? Was muss ich nun tun???
Ich danke euch schon jetzt für eure Hilfe!!!
BieneP
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#30

06.06.2019, 14:55

Zobe hat geschrieben:
28.03.2019, 16:01
Hallo,
ich habe mich auch mal an einem Pfüb mit Paypal versucht... jetzt kam die Monierung... :/
Die von Ihnen beantragte Zustellung an den DS in Luxembourg gem. EuZVO Art. 14 kann nicht erlassen werden. Die Zustellung über das Gericht erfolgt über den GV. Zustellungen ins AUsland sind grundsätzlich separat über einen speziellen Antrag zur Auslandszustellung zu beantragen. Der GV ist für diese Art von Zustellung nicht zuständig. Sie werden um Antragsabänderung gebeten...

Die ZV Profis unter euch wissen jetzt sicher direkt was der Rechtspfleger von mir will... ich verstehe irgendwie nur Bahnhof, da ich aus dem ZV-Bereich mittlerweile leider raus bin und mich überwiegend arbeitsrechtlichen und Lohnsachen widmen muss .. Wer kann mir helfen? Was muss ich nun tun???
Ich danke euch schon jetzt für eure Hilfe!!!
Hey,
ich habe auch die Pfändung des Paypal-Kontos versucht. Das AG Lichtenberg hat auch moniert, dass ein Versand an eine Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge zur Zustellung gem. § 840 ZPO und eine Mitteilung des Drittschuldners gem. § 840 ZPO nur deutschlandweit möglich ist. Ich habe daher den Antrag geändert auf Selbstzustellung. Der Pfüb wurde erlassen.

Nun habe ich die Zustellung des Pfüb mittels internationalen Einschreibens veranlasst. Bislang erfolgte jedoch keine Reaktion.

Hat hier irgendwer noch "aktuelle" Erfahrung mit der Pfändung eines Paypal-Kontos? Die Einträge sind ja doch schon ein paar Jahre alt :kopfkratz

LG
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