Bino hat geschrieben:Ich habe vor langer Zeit einen PfÜB hier in Deutschland beantragt mit Drittschuldner Paypal in Luxemburg. Die Rechtspflegerin hat den PfÜb nach kurzer Rücksprache mit uns auch so erlassen und an einen GV in Luxemburg zur Zustellung übersandt. Der GV hat das dort aber nicht zugestellt und dem Gericht zurückgeschickt, weil die Anforderungen an einen europäischen Vollstreckungstitel nicht erfüllt waren (stimmte).
Ich habe mir vom Gericht den PfÜb zusenden lassen, um die Zustellung dann selbst vorzunehmen. Habe ich unserem "Haus-GV" geschickt, mit dem Hinweis, den PfÜb an Paypal mit Auslands-Einschreiben Rückschein zuzustellen und hab auf (wie von cosmicmoon schon erwähnt), Art. 14 EuZVO hingewiesen. GV hat zugestellt.
Paypal hat die Pfändung auch anerkannt, müssen sie aber nicht, wenn die Pfändung (so wie oben beschrieben) so beantragt wurde.
Paypal hält sich allerdings an keine Fristen, die Bearbeitungszeiten sind unendlich lang, aber ich war schon froh, dass die das anerkannt haben und es war mit dem Mandanten so abgesprochen, dass wir das einfach so probieren.
Um die Pfändung halbwegs wirksam zu machen (so GVin aus Luxemburg) müsste wenigstens der Titel in Luxemburg anerkannt werden. Richtiger wäre es aber noch, mit einem anerkannten Titel die Pfändung direkt in Luxemburg zu beantragen, denn nur dann muss der DS sie tatsächlich beachten.
Als Adresse von Paypal habe ich angegeben:
PayPal (Europe) S.àr.l & Cie, S.C.A., 22- 24 Boulevard Royal, L-2449 Luxemburg.
Ach so, Paypal hat das Konto zwar für den Schuldner eingeschränkt und wollte dies erst wieder aufheben, wenn unsere Forderung beglichen ist, leider kam aber kein Geld, weil der Schuldner nicht mehr Paypal benutzt, sondern das Zahlsystem "Iclear". Ist das gleiche in Grün, nur in Brüssel.
Ich ergänze mal kurz mit meiner jüngsten Erfahrung dafür:
Habe nun meine erste Pfändung bei Paypal gemacht und einen klitzekleinen Erfolg errungen. Drei Wochen nach beantragter Zustellung an den Drittschuldner habe ich die Erklärung erhalten. Diese war sogar noch eine gute Woche mit der Post unterwegs, aber immerhin.
Guthaben ist da, aber um dies auszuzahlen, bittet P. noch um Informationen, unter andrem der Kopie eines gültigen Ausweises

Wie der bei einer Kanzlei aussieht, ist mir schleierhaft.
Das Guthaben deckt zwar nicht mal die Kosten der Zustellung, aber erfolgreich finde ich es trotzdem.