Österreichischer Titel - ZV in D
Verfasst: 12.05.2010, 13:31
Hallo,
ich brauche mal Eure Unterstützung, weil ich so überhaupt keine Ahnung habe.
Folgendes:
Ich habe hier einen ausländischen Titel gegen einen SC, der inzwischen in D wohnt. Dem Titel aus Österreich (Zahlungsbefehl) ist eine Amtsbestätigung beigefügt, das der Titel im Ursprungsmitgliedsstaat vollstreckbar ist, ebenso eine Bescheinigung nach Art. 54 und 58 (europäischer Vollstreckungstitel?).
Nun dachte ich, dies reicht alles aus für die ZV hier. Der GVZ hat auch daraus vollstreckt, die weitere Vollstreckung (PfüB) scheitert, da er nicht erlassen werden soll.
Der RPfl. ist der Meinung, dass es sich nicht um einen Europäischen Vollstreckungstitel nach § 1082 ZPO handelt und eine Vollstreckbarkeitserklärung im Inland erfolgen muss. Ob die nicht gesiegelte Bescheinigung ausreicht, erscheint ihm fraglich.
Jetzt haben wir beim zuständigen LG den Antrag auf Erteilung einer Klausel nach VO EG Nr. 44/2001 gestellt.
Das LG sagt uns jetzt, das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn der Titel als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wurde. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Ob von der Möglichkeit, die gem. Art. 5 der Verordnung die Vollstreckbarerklärung überflüssig macht, Gebrauch gemacht wurde, willl das Gericht jetzt wissen.
Was wollen die von uns wissen?
Was haben wir denn überhaupt falsch gemacht und will der RPfl. ein hübscheres Siegel oder was gefällt ihm nicht (ist keines drauf, nur eine Unterschrift)?
Kann mir jemand aus dem Tal der Ahnungslosen helfen?
ich brauche mal Eure Unterstützung, weil ich so überhaupt keine Ahnung habe.
Folgendes:
Ich habe hier einen ausländischen Titel gegen einen SC, der inzwischen in D wohnt. Dem Titel aus Österreich (Zahlungsbefehl) ist eine Amtsbestätigung beigefügt, das der Titel im Ursprungsmitgliedsstaat vollstreckbar ist, ebenso eine Bescheinigung nach Art. 54 und 58 (europäischer Vollstreckungstitel?).
Nun dachte ich, dies reicht alles aus für die ZV hier. Der GVZ hat auch daraus vollstreckt, die weitere Vollstreckung (PfüB) scheitert, da er nicht erlassen werden soll.
Der RPfl. ist der Meinung, dass es sich nicht um einen Europäischen Vollstreckungstitel nach § 1082 ZPO handelt und eine Vollstreckbarkeitserklärung im Inland erfolgen muss. Ob die nicht gesiegelte Bescheinigung ausreicht, erscheint ihm fraglich.
Jetzt haben wir beim zuständigen LG den Antrag auf Erteilung einer Klausel nach VO EG Nr. 44/2001 gestellt.
Das LG sagt uns jetzt, das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn der Titel als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wurde. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Ob von der Möglichkeit, die gem. Art. 5 der Verordnung die Vollstreckbarerklärung überflüssig macht, Gebrauch gemacht wurde, willl das Gericht jetzt wissen.
Was wollen die von uns wissen?
Was haben wir denn überhaupt falsch gemacht und will der RPfl. ein hübscheres Siegel oder was gefällt ihm nicht (ist keines drauf, nur eine Unterschrift)?
Kann mir jemand aus dem Tal der Ahnungslosen helfen?