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Verfasst: 25.01.2007, 13:40
von Gast
Erklärt der Beklagte auf eine Aufforderung nach § 276 Abs. 1 S. 1, dass er den Anspruch des Klägers ganz oder zum Teil anerkenne, so ist er ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.

und was schreibe ich da jetzt hin????

:oops:

Verfasst: 25.01.2007, 13:42
von Vorzimmerkeule
In Abs. II stand mal:

"Erklärt der Beklagte auf eine Aufforderung nach § 276 I 1, dass er den Anspruch des Klägers ganz oder zum Teil anerkenne, so ist er auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhanldung dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Der Antrag kann schon in der Antragsschrift gestellt werden."

Den Absatz gibt es aber nicht mehr.

Verfasst: 25.01.2007, 13:43
von Vorzimmerkeule
Ganz einfach:

Für den Fall des Anerkenntnisses oder der Säumnis beantragen wir den Erlaß eines Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteils (im schriftlichen Verfahren).

Verfasst: 25.01.2007, 13:45
von Curry
Ach, jetzt weiß ich wieder, was da war!

Man braucht diesen Antrag jetzt nicht mehr stellen. Das Anerkenntnis gilt auch so.

Verfasst: 25.01.2007, 14:26
von emmelie_erdbeer
Ihr seid die Besten !!

Danke Danke Danke (ab dem vierten Mal wirds unglaubwürdig) :wink:

Gruß
Emmelie

PS: and the oscar goes to schlaubi

Verfasst: 25.01.2007, 14:29
von Gast
@emmelie_erdbeer

:oops: :D :wink:

Verfasst: 12.07.2007, 12:53
von rena
Bei der Einreichung einer Anspruchsbegründung fallen doch nicht gleich Gerichtskosten an oder?

Verfasst: 12.07.2007, 12:57
von Nickylotta
Wir zahlen die 2. Hälfte immer nach der Widerspruchsnachricht ein. Dann bekommen wir Mitteilung, dass das Verfahren an das zuständige Gericht abgegeben wurde. Von dort aus Aufforderung zur Klagebegründung. Fertig.

Verfasst: 12.07.2007, 13:01
von Curry
Genau, die weiteren GK müssen vor der Anspruchsbegründung gezahlt werden, damit das Verfahren überhaupt abgegeben wird.

Verfasst: 12.07.2007, 13:06
von rena
Ah, dankeschön. Das ganze Verfahren vorab hat nämlich Mandantschaft selbst geführt. Wir beginnen jetzt sozusagen mit der Anspruchsbegründung.

Gruß