Anspruchsbegründung Mahnverfahren

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Gast

#11

25.01.2007, 13:40

Erklärt der Beklagte auf eine Aufforderung nach § 276 Abs. 1 S. 1, dass er den Anspruch des Klägers ganz oder zum Teil anerkenne, so ist er ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.

und was schreibe ich da jetzt hin????

:oops:
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Vorzimmerkeule
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#12

25.01.2007, 13:42

In Abs. II stand mal:

"Erklärt der Beklagte auf eine Aufforderung nach § 276 I 1, dass er den Anspruch des Klägers ganz oder zum Teil anerkenne, so ist er auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhanldung dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Der Antrag kann schon in der Antragsschrift gestellt werden."

Den Absatz gibt es aber nicht mehr.
Liebe Grüße, Manu
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Vorzimmerkeule
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#13

25.01.2007, 13:43

Ganz einfach:

Für den Fall des Anerkenntnisses oder der Säumnis beantragen wir den Erlaß eines Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteils (im schriftlichen Verfahren).
Liebe Grüße, Manu
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Curry
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#14

25.01.2007, 13:45

Ach, jetzt weiß ich wieder, was da war!

Man braucht diesen Antrag jetzt nicht mehr stellen. Das Anerkenntnis gilt auch so.
Curry

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emmelie_erdbeer
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#15

25.01.2007, 14:26

Ihr seid die Besten !!

Danke Danke Danke (ab dem vierten Mal wirds unglaubwürdig) :wink:

Gruß
Emmelie

PS: and the oscar goes to schlaubi
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rena
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#17

12.07.2007, 12:53

Bei der Einreichung einer Anspruchsbegründung fallen doch nicht gleich Gerichtskosten an oder?
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Nickylotta
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#18

12.07.2007, 12:57

Wir zahlen die 2. Hälfte immer nach der Widerspruchsnachricht ein. Dann bekommen wir Mitteilung, dass das Verfahren an das zuständige Gericht abgegeben wurde. Von dort aus Aufforderung zur Klagebegründung. Fertig.
Nur die Vernunft lehrt Schweigen.
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Curry
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#19

12.07.2007, 13:01

Genau, die weiteren GK müssen vor der Anspruchsbegründung gezahlt werden, damit das Verfahren überhaupt abgegeben wird.
Curry

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rena
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#20

12.07.2007, 13:06

Ah, dankeschön. Das ganze Verfahren vorab hat nämlich Mandantschaft selbst geführt. Wir beginnen jetzt sozusagen mit der Anspruchsbegründung.

Gruß
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