Vollstreckungsauftrag zurück nehmen?

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Micki
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#1

22.01.2007, 15:34

hallo ihr lieben,

habe eine Sache, in der ich vor einiger Zeit einen ZV-Auftrag gemacht habe. Der Schuldner will jetzt an uns Raten zahlen. Soll ich nun den ZV-Auftrag zurück nehmen oder dem GV nur mitteilen, dass er den Auftrag ruhend stellen soll? Macht der das auch?
[i]Auch ein Tritt in den Hintern kann einen Schritt vorwärts bedeuten.[/i]
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wifey
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#2

22.01.2007, 15:41

Hallo Micki,

ich würde den GV informieren, dass der Schuldner Raten zahlen will und das Verfahren bei ihm gleichzeitig ruhend stellen und hoffen, dass der Schuldner die versprochenen Raten zahlt.

In die Ratenzahlungsvereinbarung würde ich gleichzeitig aufnehmen, dass bei dem GV Kosten angefallen sind/sein könnten, die der Schuldner ebenfalls zu tragen hat.
Kommt die 1. vereinbarte Rate nicht pünktlich, kannst Du den GV sofort losschicken.

So würde ich es zumindest machen. Wie machen es die anderen???
Viele Grüße

ich
Gast

#3

22.01.2007, 15:41

Auf keinen Fall zurücknehmen!!
Ich teile dem GvZ in solchen Sachen mit, dass das Verfahren ruhen soll, da der Schuldner Raten zahlt. Sobald er mit einer Ratenzahlung mehr als 14 Tage in Verzug ist, soll dann die ZV wieder aufleben. Das auch an Schuldner zur Kenntnis.

Liebe Grüße Schlaubi
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#4

22.01.2007, 15:42

14 Tage Verzug bei ner Ratenzahlung? Muss das sein? (:sorry wenn ich so blöd frage)
Viele Grüße

ich
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Curry
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#5

22.01.2007, 15:45

Kommt drauf an, was du vereinbarst. Wir warten keine 14 Tage.
Curry

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#6

22.01.2007, 19:15

Dann ist gut. :pc
Dann sind unsere Vereinbarungen ja "richtig"
Viele Grüße

ich
Gast

#7

01.02.2007, 16:04

Hallo Leute,

ich vertrete ja auch grundsätzlich die Auffassung, daß ich den Zwangsvollstreckungsauftrag nicht zurücknehmen möchte, aber .....

ich war da neulich mal auf einem Seminar und da hat der Typi doch tatsächlich erklärt, daß man den Auftrag doch zurücknehmen soll und mit dem Schuldner direkt ne Ratenzahlungsvereinbarung schließen soll. Das löst dann natürlich wieder bei euch Gebühren aus.

Wenn ihr euch vorher bei dem Schuldner auch noch ne Unterschrift geholt habt und der damit bestätigt hat, daß er auch noch die Kosten für diese Ratenzahlungsvereinbarung übernimmt, habt ihr sogar noch ne 1,5 Vergleichsgebühr gezogen. Merke: Unterschrift ist ganz wichtig.

Läuft die Ratenzahlung aber über den Gerichtsvollzieher, gibt es keine Vergleichsgebühr!!!!

Gruß
Preußi
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Curry
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#8

01.02.2007, 16:07

habt ihr sogar noch ne 1,5 Vergleichsgebühr gezogen.
Gemäß dem 2. Justizmodernisierungsgesetz gibt es hierfür jetzt aber nur noch eine 1,0 Einigungsgebühr.
Curry

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PeeDee
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#9

01.02.2007, 16:15

Gibt es für eine Ratenzahlungsvereinbarung wirklich eine Einigungsgebühr? Bei uns im Kommentar steht die gibt es nicht, hab schon öfter da reingesehen, steht immer das selbe drin :) und ist von 2004.
Oder gilt das nur für ZV?
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Gast

#10

01.02.2007, 16:30

Ich kann ja nur das wiedergeben, was der Rechtspfleger mir neulich mühsam versuchte beizubringen.

Diese Einigungsgebühr muss jedoch von der Gegenseite genehmigt werden (mittels Unterschrift). Sonst ist diese Gebühr nachher nicht mehr durchsetzbar.

Er nannte auch ne BGH-Entscheidung ..... moment *kram* vom 24.01.2006- Az: VII ZB 74/05.

In dieser Entscheidung geht es auch um die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Ich glaube, er sagte 1,5 Gebühr ..... *grübel*


Preußi
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