Gebühren in der Klageerzwingung

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jeanetteschnecke
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#1

26.03.2010, 11:48

Ich benötige mal wieder eure Hilfe.

Ich muß ein Klageerzwingungsverfahren abrechnen, aber wie?

Fällt eine Grundgebühr nach 4100 VV usw. an oder lediglich eine Gebühr nach 4301 VV?

Der Mandant hat selbst Anzeige erstattet. StaA hat Verfahren eingestellt. Dann kommen wir ins Spiel. Wir haben Beschwerde eingelegt. Danach folgte erneute Einstellung. Wir haben wieder Beschwerde eingelegt und dann hat StaA doch Strafbefehl erlassen. Gegen den hat der Beschuldigte Einspruch eingelegt und das Verfahren ging zum Amtsgericht mit einem Termin und Verurteilung. Allerdings waren wir im Strafverfahren für den Antragsteller nicht weiter tätig, wir haben lediglich als Zuhörer in der HV gesessen.

Für Hilfe wäre ich dankbar, ich kenne mich mit Strafrecht überhaupt nicht aus.

Danke und liebe Grüße
Jeanette
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Adora Belle
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#2

26.03.2010, 13:23

Ihr hattet also zweimal den Auftrag, gegen eine Einstellung Beschwerde einzulegen (bzw. im zweiten Fall war es dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung), ohne daß Euch sonst für das gesamte Verfahren die Verteidigung übertragen war (Vorbemerkung 4.3 Abs.1). Dann können keine Gebühren nach Abschnitt 1 entstanden sein.

Ich würde dafür zwei Einzeltätigkeiten abrechnen, und zwar
1. für die Beschwerde Ziff. 4302 Nr. 1
2. für den AgE Ziff. 4301 Nr. 5

Gem. Abs.3 der Vorbemerkung entsteht die Gebühr für jede Tätigkeit gesondert.
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#3

26.03.2010, 13:25

Ich sehe grad, Du bist ja hier im völlig falschen Bereich. Das nächste mal bitte gebührenrechtliche Fragen im Bereich Kostenrecht - RVG / KostRModG posten.
jeanetteschnecke
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#4

26.03.2010, 13:42

tatsächlich falcher Bereich, war keine Absicht, sorry...

Ich hab mir die Akte jetzt noch einmal angeschaut:

Wir haben eine Beschwerde gegen die Einstellung eingelegt. Daraufhin hat die GeneralstaA gemeint, es bliebe bei der Einstellung. Aus irgendwelchen, nicht in der Akte ersichtlichen Gründen hat dann die StaA die Ermittlungen wieder aufgenommen und doch wieder eingestellt. Daraufhin legten wir eine zweite ganz normale Beschwerde ein mit dem Ergebnis, daß die GeneralstA meinte, "unsere Begründung ist ja gar nicht mal so schlecht".

Wie gesagt ich verstehe nicht viel vom Strafrecht.

Also wahrscheinlich dann zwei mal 4302 Nr. 1?
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