Übersetzen europäischer Vollstreckungstitel

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
Antworten
ReNo1309
Forenfachkraft
Beiträge: 119
Registriert: 03.12.2009, 17:49
Wohnort: Bocholt

#1

23.02.2010, 09:29

Haben vom niederländischen Gerichtsvollzieher den Auftrag bekommen gegen einen niederländischen Schuldner, der in Deutschland wohnt zu vollstrecken. Haben einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Nun möchte der Gerichtsvollzieher selber weiter vollstrecken und wir sollen einen Antrag auf Erteilung eines europäischen Vollstreckungstitel stellen. Zusätzlich möchte er jedoch, dass der dann erwirkte europäische Vollstreckungstitel in der englischen Sprache übersetzt wird. Wie mache ich das überhaupt? Wo stelle ich den Antrag? Ich hab echt keine Ahnung
Benutzeravatar
online
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3469
Registriert: 08.06.2008, 19:07
Beruf: RPfl'in
Wohnort: ja

#2

24.02.2010, 06:40

1. Den Antrag auf Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel stellst Du bei demselben Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erteilt hat (ich geh mal davon aus, dass die Sache nicht ins streitige Verfahren gegangen ist).
2. Übersetzer müsst Ihr dann beauftragen (warte aber erst mal ab, ob das erforderlich ist, die Bestätigung als europ. Vollstreckungstitel ist ein internationales Formular; sofern das Gericht da nichts zusätzlich einträgt außer dem, was anzukreuzen ist und den Adressen etc, ist wahrscheinlich keine Übersetzung nötig).
3. Du sagst, der niederländische Gerichtsvollzieher will selber in Deutschland vollstrecken? *Kopf kratz* So hast Du das nicht gemeint, oder? *grübel*
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ BildKein Grund zur Panik.


Mitglied im CdW.
ReNo1309
Forenfachkraft
Beiträge: 119
Registriert: 03.12.2009, 17:49
Wohnort: Bocholt

#3

24.02.2010, 10:15

Wir haben einen Vollstreckungsbescheid beantragt. Dann ZV eingeleitet. Daraufhin hat Schuldner die E.V. abgegeben. Aus dem Vermögensverzeichnis ging hervor, dass der Schuldner in den Niederlanden als Koch hauptberuflich und nebenbei ebenfalls als Koch in den Niederlanden bei einer anderen Firma nebenjob-mäßig arbeitet. Hauptberuflich verdient er ca. 1.585,36 € netto, nebenberuflich ca. 400,00 €. Habe dem Gerichtsvollzieher erklärt, dass es nicht so einfach ist das Arbeitseinkommen des Schuldners in den Niederlanden zu pfänden. Weiter hat der Schuldner jedoch ein Konto bei einer Bank in Deutschland, worauf denke ich auch mal das Gehalt eingeht. Das habe ich dem niederländischen Gerichtsvollzieher auch erklärt und ihm mitgeteilt, dass wir das Konto ja pfänden könnten. Wir haben ihn dann gefragt ob wir das Konto pfänden sollen, oder ob er eventuell selbst mit den Vollstreckungsunterlagen das Arbeitseinkommen pfänden möchte.

Daraufhin kam folgendes Schreiben vom Gerichtsvollzieher:

"Ich bitte Sie, wenn das nicht zu aufwendig ist, selber den Antrag auf Erteilung des Vollstreckungsbescheides als europäischen Vollstreckungstitel bei dem Amtsgericht...

... Der EET brauche ich dann in der Englischen Sprache. Wenn Sie den EET bekommen haben, bitte ich Sie mir alle Vollstreckungsunterlagen wieder zuzuschicken..."

So in etwa eine Schilderung des Falls. Hoffe Ihr könnt mir helfen.
cosmicmoon
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 515
Registriert: 26.02.2008, 08:45
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: WinMacs
Wohnort: Ronneburg
Kontaktdaten:

#4

24.02.2010, 13:59

Bei dem Mahngericht, dass den VB ausgestellt einen formlosen Antrag stellen, dass der VB gemäß VERORDNUNG (EG) NR. 805/2004 als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden soll. Hierzu füllt das Gericht das Formular aus: http://ec.europa.eu/justice_home/judici ... 538553.pdf

Das wird das Gericht nur in deutscher Sprache ausfüllen, da in Dtl. Amtssprache deutsch ist. Das Formular ist aber wie bereits erwähnt ein Standardformular und in jeder Sprache gleich aufgebaut. Nach Erhalt kannst du ja eine Übersetzung beantragen, wenn der Gvollz. dies nicht selbst machen möchte....
cosmicmoon
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 515
Registriert: 26.02.2008, 08:45
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: WinMacs
Wohnort: Ronneburg
Kontaktdaten:

#5

24.02.2010, 14:00

Bei dem Mahngericht, dass den VB ausgestellt einen formlosen Antrag stellen, dass der VB gemäß VERORDNUNG (EG) NR. 805/2004 als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden soll. Hierzu füllt das Gericht das Formular aus: http://ec.europa.eu/justice_home/judici ... 538553.pdf

Das wird das Gericht nur in deutscher Sprache ausfüllen, da in Dtl. Amtssprache deutsch ist. Das Formular ist aber wie bereits erwähnt ein Standardformular und in jeder Sprache gleich aufgebaut. Nach Erhalt kannst du ja eine Übersetzung beantragen, wenn der Gvollz. dies nicht selbst machen möchte....
ReNo1309
Forenfachkraft
Beiträge: 119
Registriert: 03.12.2009, 17:49
Wohnort: Bocholt

#6

01.03.2010, 09:10

Also reicht es wenn ich das Gericht mit folgendem Text anschreibe???
....
beantragen wir,

den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts ??? vom ???, AZ: ???, gemäß VERORDNUNG (EG) NR. 805/2004 als europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen.

Gerichtskosten in Höhe von 15,00 € per Verrechnungsscheck anbei.



- Rechtsanwältin -
cosmicmoon
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 515
Registriert: 26.02.2008, 08:45
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: WinMacs
Wohnort: Ronneburg
Kontaktdaten:

#7

01.03.2010, 15:55

Antrag reicht so :-)

Gerichtskosten kannste Dir sparen, denn ebenso wie für die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel fallen keine Gerichtskosten für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel an. RA erhält ebenfalls keine gesonderet Gebühr, da die Bestätigung zum Rechtszug gehört (§ 19 Abs. 1 Nr. 12 RVG analog).
Bel
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 6
Registriert: 04.02.2009, 10:29
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#8

13.04.2010, 11:22

Hallo!
zu den anfallenden (Gerichtskosten) Kosten für den Antrag auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel!

Ich hab mich mal im Zöller, ZPO § 1079 extra schlau gemacht. Das Gericht verlangt eine Festgebühr von 15,00 EUR (KV 1513)!

RA Kosten: Antrag gilt als Einzeltätigkeit VV 3309, 3310; § 19 I2 Nr. 9 RVG

Hoffe euch geholfen zu haben!

Grüße :wink:
Antworten