MB gg. Firma in Portugal - was ist LDA ? -

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nici77
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#1

08.10.2009, 10:22

Könnt ihr mir vielleicht sagen, was LDA bei einer portugisischen Firma bedeutet ? Ich dachte mir, bestimmt Limited, aber bin mir nicht sicher.

Außerdem hab mich schon zwecks Mahnbescheid hier durchgearbeitet, aber irgendwie glaub ich, ich bin zu blöd für diese Welt.

Wir müssen einen MB gegen eine Firma in Portugal machen, 703 d ZPO hab ich mir schon seit gestern 100 mal durchgelesen, aber ich verstehs nicht richtig. Hab auch schon mal angefangen bei online Mahnantrag nen MB zu machen, es hapert aber schon an der Bezeichnung LDA bei Antragsgegner - gibt es dort nicht - und dann weiss ich nicht, ob ich den MB hier z.B. in Aschersleben oder wo anders einreichen muss ? (Wir haben eine Forderung aus einem Kaufvertrag zu bekommen.) Und in den AGB steht, wenn Verkäufer gegenüber dem Käufer ANsprüche hat, gilt dessen Wohnsitz als Gerichtsstand? Wenn ich mit Chef reden will, sagt der nur, dass musst du doch wissen. Ich krieg hier noch die Krise :heul
Liebe Grüße nici77
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wifey
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#2

08.10.2009, 10:45

Huhu Nici,
was den MB betrifft kann ich nicht helfen - aber das hier hab ich bei Wikipedia gefunden:

Portugiesische Unternehmensform: Limitada unipessoal oder Lda unipessoal vergleichbar zur deutschen Ein-Personen-GmbH.
Viele Grüße

ich
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alraune
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#3

08.10.2009, 10:54

Da in Portugal ja nicht Englisch sondern Portugiesisch gesprochen wird, denke ich, daß "LDA" die Abkürzung für "Limitada" ist.

http://pt.wikipedia.org/wiki/Sociedade_limitada

Wenn der Mahnbescheids-Antragsgegner seinen Wohnsitz/Unternehmenssitz im Ausland hat, dann richtet sich gemäß § 703 ZPO die Zuständigkeit des Gerichts nicht - wie sonst im Mahnverfahren - nach dem Wohnsitz des Gläubigers, sondern nach dem Gericht, welches auch in der Hauptsache zuständig ist. Hier ist die Zuständigkeit insbesondere dann gegeben, wenn

- die Parteien einen deutschen Erfüllugsort vereinbart haben,
- der Erfüllungsort aus anderen Gründen in Deutschland liegt,
- die Parteien einen deutschen Gerichtsstand vertraglich vereinbart haben
- oder der Unterhaltsgläubiger seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Viel Erfolg!
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Master24
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#4

08.10.2009, 11:02

LDA ist eine "limitada unipessoal" und am ehesten vergleichbar mit einer "1-Man-Show GmbH."

s. auch: http://www.europaeische-rechtsformen.de ... e_Lda.html
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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nici77
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#5

08.10.2009, 11:08

Danke Euch.

Muss ich nun einen Europäischen Mahnbescheid machen? Und welches Gericht ist zuständig? Wir haben eine Forderung aus einem Kaufvertrag zu bekommen. (s.o.)
Liebe Grüße nici77
cosmicmoon
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#6

08.10.2009, 14:30

Hallo Nici,

also Dein Antragsgegner ist schon mal eine Firma in Portugal.

Wer ist denn Antragsteller? Ein Verbraucher oder eine Firma? Wo hat die Antragsstellerin ihren Sitz? Ist der Antragsteller Käufer oder Verkäufer?
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nici77
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#7

09.10.2009, 09:14

Hallo Cosmicmoon,

also Antragsteller ist FIrma in Deutschland und ist Verkäufer.
Liebe Grüße nici77
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alraune
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#8

09.10.2009, 12:06

Dein Chef möge jetzt prüfen, ob ein deutsches Gericht für ein streitiges Verfahren in dieser Sache zuständig wäre. Wenn dies der Fall ist, kannst Du einen ganz normalen Mahnbescheid beim für diesen Gerichtsbezirk zuständigen Mahngericht beantragen.
cosmicmoon
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#9

09.10.2009, 12:33

Na dann können wir ja schon mal festhalten, dass ein Vertrag zwischen zwei Kaufleuten geschlossen wurde und somit die AGB gültig sind :-)

Allerdings finde ich die Formulierung in den AGB, wie von Dir angegeben etwas sehr unglücklich "in den AGB steht, wenn Verkäufer gegenüber dem Käufer Ansprüche hat, gilt dessen Wohnsitz als Gerichtsstand" Gilt jetzt der Gerichtsstand des Verkäufers oder des Käufers? Mit dem Wort "dessen" könnte m. E. sowohl Käufer als auch Verkäufer gemeint sein....

Ich lege den Satz jetzt mal so aus, dass als Gerichtsstand der des Verkäufers gemeint ist, und dann wärest Du automatisch in Deutschland, weil dann deutscher Gerichtsstand gelten würde.

Nun hast Du die Wahl:

Du könntest entweder das deutsche Mahnverfahren (als Auslandsmahnverfahren) betreiben und müsstest dann über § 703d ZPO gehen: "Wenn der Mahnbescheids-Antragsgegner seinen Wohnsitz/Unternehmenssitz im Ausland hat, dann richtet sich gemäß § 703 ZPO die Zuständigkeit des Gerichts nicht - wie sonst im Mahnverfahren - nach dem Wohnsitz des Gläubigers, sondern nach dem Gericht, welches auch in der Hauptsache zuständig ist" Dieses Gericht wäre nun im vorliegenden Fall das Gericht EURES Mandanten (wenn die AGB wie zuvor beschrieben, tatsächlich so auszulegen sind). Nun musst Du prüfen, welches das zentrale Mahngericht für euren Mandanten wäre und den Mahnbescheid dort beantragen. Dieser Mahnbescheid würde dann in Portugal zugestellt werden. Hier kämen dann noch Übersetzungskosten und Zustellkosten für die Zustellung in Portugal hinzu und Du musst den Vollstreckungsbescheid dann nach Erhalt noch als europäischen Vollstreckungstitel anerkennen lassen und diesen dann auch wieder übersetzen lassen. Dies kann alles eine Menge Zeit in Anspruch nehmen.

Du kannst aber auch beim AG Wedding einen Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls beantragen, da Du ja auf eine Zuständigkeit in Deutschland gekommen bist :-) (Art. 23, EuGVVO). In dem Antrag musst Du unter Ziffer 3 dann Code 12 (Gerichtsstandsvereinbarung) als Begründung für die örtliche Zuständigkeit eingeben :-) Ausfüllen kannst Du den Antrag hier:
http://ec.europa.eu/justice_home/judici ... _de_de.htm
s_Sabrina
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#10

09.10.2009, 21:26

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